Der Bundesgerichtshof hat Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge für unwirksam erklärt. Das Urteil stärkt Verbraucher und setzt die Rechtsprechung zu unzulässigen Bankentgelten konsequent fort.Der Bundesgerichtshof hat Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge für unwirksam erklärt. Das Urteil stärkt Verbraucher und setzt die Rechtsprechung zu unzulässigen Bankentgelten konsequent fort.BaumannFoto / pixabay

Riester-Bausparverträge: BGH zieht die nächste Gebührengrenze

Veröffentlichung: 30.07.2026, 06:07 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Der Bundesgerichtshof setzt seine Rechtsprechung zu Bankentgelten konsequent fort. Diesmal betrifft sie Riester-Bausparverträge: Jahresentgelte für die Vertragsführung dürfen nach einem aktuellen Urteil nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Kunden abgewälzt werden. Die Entscheidung dürfte weit über den Einzelfall hinaus Beachtung finden.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Jahresentgelte für die Führung von Riester-Bausparverträgen für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des XI. Zivilsenats benachteiligen entsprechende Klauseln Verbraucher unangemessen, weil sie Verwaltungskosten auf die Kunden übertragen, die überwiegend im Eigeninteresse der Bausparkasse entstehen. Das Urteil fügt sich in eine Reihe verbraucherfreundlicher Entscheidungen ein, mit denen der BGH die Grenzen zulässiger Bankentgelte weiter präzisiert.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv). Er wandte sich gegen Vertragsklauseln einer Bausparkasse, die für Riester-Bausparverträge jährliche Entgelte von zunächst 15 Euro und später 24 Euro vorsahen. Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Oberlandesgericht Frankfurt hatten die Klage zunächst abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen nun auf und gab dem Verbraucherverband Recht.

Verwaltungskosten dürfen nicht auf Kunden verlagert werden

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob Bausparkassen ihre allgemeinen Verwaltungskosten über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf ihre Kunden übertragen dürfen. Nach Auffassung des XI. Zivilsenats handelt es sich bei den Jahresentgelten um sogenannte Preisnebenabreden, die der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Die Richter stellten klar, dass die mit den Entgelten abgegoltenen Tätigkeiten überwiegend im eigenen Interesse der Bausparkasse erfolgen. Solche Kosten seien grundsätzlich bereits durch die vertraglich vereinbarten Leistungen und Erträge des Unternehmens gedeckt und dürften nicht zusätzlich über pauschale Jahresentgelte erhoben werden.

Zertifizierungsgesetz rechtfertigt Entgelt nicht

Die beklagte Bausparkasse hatte sich unter anderem auf das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) berufen. Dort werden Verwaltungskosten als grundsätzlich zulässige Kostenart genannt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lässt sich daraus jedoch keine generelle Billigung entsprechender Entgeltklauseln ableiten. Das Gesetz regele lediglich, welche Kostenarten bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen grundsätzlich vorgesehen werden dürfen. Über die zivilrechtliche Wirksamkeit konkreter Vertragsklauseln sage das AltZertG hingegen nichts aus.

Teil einer gefestigten BGH-Rechtsprechung

Mit seiner Entscheidung setzt der XI. Zivilsenat seine Linie zu Bank- und Sparkassenentgelten konsequent fort. Bereits in mehreren Urteilen hatten die Karlsruher Richter Entgeltklauseln beanstandet, mit denen Kreditinstitute eigene Verwaltungsaufwendungen auf ihre Kunden übertragen wollten. Das aktuelle Urteil überträgt diese Grundsätze nun ausdrücklich auf Riester-Bausparverträge. Für Bausparkassen bedeutet dies, dass allgemeine Verwaltungskosten nicht ohne Weiteres über standardisierte Vertragsklauseln auf Verbraucher umgelegt werden können.

Bedeutung für Vermittler und Bestandskunden

Für Vermittler dürfte das Urteil insbesondere im Bestandsgeschäft relevant sein. Viele Riester-Bausparverträge laufen seit Jahren weiter oder werden ruhend geführt. Betroffene Kunden könnten nun prüfen, ob entsprechende Jahresentgelte auf Grundlage unwirksamer Klauseln erhoben wurden.
Darüber hinaus verdeutlicht die Entscheidung einmal mehr, dass Gerichte Entgeltmodelle von Finanzinstituten zunehmend daran messen, ob tatsächlich eine eigenständige Leistung für den Kunden vergütet wird oder lediglich interne Verwaltungskosten finanziert werden sollen. Für Anbieter von Altersvorsorgeprodukten dürfte die Gestaltung von Gebührenmodellen damit weiterhin ein sensibles Thema bleiben.

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