Maklerhaftung bei Unterversicherung: Wann Pflichtverletzungen existenzbedrohend werden können
Unterversicherung in der Gebäudeversicherung gehört zu den klassischen Haftungsrisiken für Versicherungsmakler. Welche Pflichtverletzungen wann zu welchem Schaden führen können, erläutert Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski im aktuellen Newsletter der Kanzlei Michaelis. Im Fokus stehen dabei das Verstoßprinzip der Vermögensschaden-Haftpflicht, Spätschäden und komplexe Fragen der Kausalität.
Brandfall offenbart jahrzehntealte Pflichtverletzungen
„Es passiert immer wieder: Ein Haus brennt lichterloh“, beschreibt Hans-Peter Schwintowski ein typisches Haftungsszenario im aktuellen Newsletter der Kanzlei Michaelis. Erst nach dem Totalschaden zeigt sich häufig, dass die Versicherungssumme beim Vertragsabschluss vor vielen Jahren zu niedrig angesetzt wurde. Die Folge: Unterversicherung und erhebliche Deckungslücken beim Wiederaufbau.
Aus Sicht der Versicherungsnehmer richtet sich der Vorwurf regelmäßig gegen den Makler. Dieser habe entweder bereits beim Vertragsabschluss die Versicherungssumme falsch bemessen oder später versäumt, sie an veränderte Baukosten anzupassen. Besonders problematisch: In den Jahren vor Einführung der Dokumentationspflicht lassen sich Beratungsgespräche oft nicht mehr beweisen.
Verstoßprinzip verlagert den Versicherungsfall in die Vergangenheit
Juristisch brisant wird die Konstellation durch das sogenannte Verstoßprinzip. Wie Schwintowski ausführt, tritt der Versicherungsfall in der Vermögensschaden-Haftpflicht des Maklers „mit der ersten Pflichtverletzung ein“. Diese könne – aus Kundensicht – bereits zwanzig Jahre zurückliegen, etwa bei der fehlerhaften Festlegung der Versicherungssumme bei Antragstellung.
Für die VSH-Versicherer der Makler entsteht dadurch ein erhebliches Spätschadenrisiko. Anders als in anderen Versicherungssparten könne dieses Risiko nicht vertraglich begrenzt werden, da § 12 Absatz 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung verlangt, die zu gesetzlichen Haftpflichtansprüchen führen kann.
Maklerwechsel und doppelte Anspruchsanmeldung
Besonders komplex wird die Lage, wenn der Makler im Laufe der Jahre seinen VSH-Versicherer gewechselt hat. In solchen Fällen könne der Kunde auf die Idee kommen, seine Ansprüche sowohl beim alten als auch beim neuen Versicherer geltend zu machen, erläutert Schwintowski. Begründung: Während der späteren Vertragslaufzeit sei die fehlerhafte Versicherungssumme nicht korrigiert worden – eine weitere Pflichtverletzung.
Theoretisch stehe dann sogar eine gesamtschuldnerische Haftung der Versicherer im Raum. Schwintowski verweist in diesem Zusammenhang auf die Regelungen zur Mehrfachversicherung in § 78 VVG. Allerdings betont er zugleich, dass der zweite VSH-Versicherer regelmäßig einwendet, es fehle an der Kausalität: Der Schaden sei bereits mit der ursprünglichen Pflichtverletzung entstanden, ein zusätzlicher Schaden durch die unterlassene Korrektur nicht nachweisbar.
Neue Pflichtverletzung bei Maklerwechsel möglich
Anders bewerte die Rechtslage Schwintowski, wenn während der Vertragslaufzeit ein neuer Makler übernommen habe, ohne auf die fehlerhafte Versicherungssumme hinzuweisen. In diesem Fall liege eine eigenständige Pflichtverletzung vor, da der Neumakler den früheren Schaden bei ordnungsgemäßer Beratung hätte beseitigen können.
Die Konsequenz: Alt- und Neumakler könnten als Gesamtschuldner haften, ebenso ihre jeweiligen VSH-Versicherer. Der Versicherungsnehmer könne allerdings insgesamt nicht mehr als den entstandenen Schaden verlangen.
Verjährung beginnt oft erst nach dem Schaden
Auch die Frage der Verjährung spielt bei lange zurückliegenden Pflichtverletzungen eine zentrale Rolle. Wie Schwintowski im Newsletter ausführt, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners. Diese Kenntnis erlange der Versicherungsnehmer regelmäßig erst nach Eintritt des Versicherungsfalls – etwa nach dem Brand und der Feststellung der Unterversicherung.
Daneben komme jedoch auch eine kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Absatz 3 BGB in Betracht. Auf diese könnten sich sowohl Makler als auch deren VSH-Versicherer berufen.
Konsequenzen für die Vermittlerpraxis
Aus den geschilderten Haftungskonstellationen leitet Schwintowski klare Handlungsempfehlungen ab. Größte Sorgfalt sei insbesondere bei der Bemessung von Versicherungssummen in der Gebäudeversicherung geboten. Bei Bestandsübernahmen sollten Makler bestehende Verträge nicht ungeprüft fortführen, sondern eine erneute bedarfs- und bedürfnisgerechte Analyse vornehmen.
Als Praxistipp empfiehlt Schwintowski, Bestandsübernahmen grundsätzlich wie Neugeschäft zu behandeln. Zudem solle stets ein Unterversicherungsverzicht empfohlen werden – auch wenn dieser bei einem Totalschaden die fehlende Deckungssumme nicht ersetzt. Teilweise werde Maklern sogar nahegelegt, Kunden ausdrücklich auf die Einschaltung eines eigenen Sachverständigen hinzuweisen.
Zentrale Rechtsgrundlagen
Quellenhinweis:
Dieser Beitrag basiert auf dem aktuellen Newsletter der Kanzlei Michaelis, verfasst von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski. Zitate und rechtliche Bewertungen wurden dem Newsletter entnommen und redaktionell eingeordnet.
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