Wechsel vom Vertreter zum Makler: Was während der Kündigungsfrist erlaubt ist
Wer vom Ausschließlichkeits- oder Strukturvertrieb in die Maklerschaft wechseln will, muss den Übergang häufig schon vor Ende des Handelsvertretervertrags vorbereiten. Doch wann wird daraus verbotene Konkurrenztätigkeit? Ein Beschluss des Kammergerichts Berlin zeigt, dass selbst eine bereits unterschriebene Vereinbarung mit einem künftigen Vertriebspartner zulässig sein kann – entscheidend sind jedoch die konkreten Umstände.
Der Wechsel aus einem Strukturvertrieb in die Maklerschaft lässt sich kaum erst am Tag nach dem Ende des bisherigen Handelsvertretervertrags organisieren. Künftige Anbindungen müssen vorbereitet, gewerberechtliche Voraussetzungen geschaffen und Vereinbarungen mit neuen Geschäftspartnern getroffen werden. Gleichzeitig unterliegt ein Handelsvertreter bis zum Vertragsende weiterhin seinen Pflichten gegenüber dem bisherigen Unternehmen.
Wo zwischen erlaubter Vorbereitung und unzulässigem Wettbewerb die Grenze verläuft, hatte das Kammergericht Berlin in einem Streit zwischen einem bundesweit tätigen Strukturvertrieb und einem wechselwilligen Versicherungsvermittler zu beurteilen.
Der 12. Zivilsenat kündigte mit Hinweisbeschluss vom 20. April 2026 an, die Berufung des Vertriebs gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Nach Angaben der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte wurde die Berufung anschließend zurückgewiesen; die Entscheidung ist rechtskräftig. Bereits das Landgericht Berlin II hatte den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Das Verfahren vor dem Kammergericht trägt das Aktenzeichen 12 U 16/26.
Der Vertrieb verlangte selbst einen Nachweis der Anschlusstätigkeit
Ausgangspunkt war die Kündigung eines Versicherungsvermittlers, dessen Handelsvertretervertrag noch bis zum 30. November 2026 laufen sollte. Der bisherige Vertrieb stellte eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsaufhebung in Aussicht, verlangte dafür jedoch einen Nachweis über die geplante Anschlusstätigkeit. Der Vermittler schloss daraufhin am 13. November 2025 eine Vereinbarung mit seinem künftigen Geschäftspartner und legte diese vor.
Genau dieser Ablauf spielte für die spätere Beurteilung durch das Kammergericht eine wesentliche Rolle. Wer für die Prüfung einer vorzeitigen Vertragsaufhebung wissen wolle, ab wann die neue Tätigkeit beginnen solle, verlange damit faktisch den Nachweis eines bereits verbindlich geschlossenen neuen Vertrags, argumentierte der Senat. Der Vermittler durfte die Aufforderung deshalb nach Auffassung des Gerichts entsprechend verstehen.
Der bisherige Vertrieb sah in der neuen Vereinbarung dennoch einen Verstoß gegen das bestehende Wettbewerbsverbot. Er verlangte schließlich gerichtlich, dem Handelsvertreter bis zum Ende des bestehenden Vertragsverhältnisses eine konkurrierende Tätigkeit zu untersagen. In der Berufung sollte hilfsweise bereits das fortbestehende Vertragsverhältnis zum neuen Geschäftspartner untersagt werden. Beides überzeugte das Kammergericht nicht.
Wettbewerbsverbot gilt bis zum letzten Vertragstag
Eine generelle Freigabe für Konkurrenzaktivitäten während der Kündigungsfrist lässt sich aus der Entscheidung allerdings gerade nicht ableiten. Das Kammergericht stellt ausdrücklich fest, dass während eines bestehenden Handelsvertretervertrags ein gesetzliches Wettbewerbsverbot gilt. Dieses folgt aus der Interessenwahrnehmungspflicht nach § 86 Abs. 1 HGB. Ein Handelsvertreter darf dem Unternehmen während dieser Zeit keine Konkurrenz machen.
Dabei muss es nach den Ausführungen des Gerichts nicht einmal zwingend zu einer nachweisbaren Vermittlung von Konkurrenzprodukten gekommen sein. Auch Handlungen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer unzulässigen Wettbewerbstätigkeit erwecken, können einen Verstoß darstellen. Wer sich auf einen solchen Wettbewerbsverstoß beruft, muss allerdings aussagekräftige Indizien dafür darlegen. Genau daran fehlte es nach Auffassung des Senats im konkreten Fall.
Ein unterschriebener Vertrag allein genügte dem Gericht nicht
Entscheidend war dabei nicht nur, warum die Vereinbarung mit dem künftigen Geschäftspartner überhaupt abgeschlossen worden war. Das Kammergericht betrachtete auch deren Inhalt. Danach war der Vermittler weder ständig damit betraut noch generell verpflichtet, Produkte über den neuen Vertragspartner zu vermitteln. Auch ein Weisungs- und Direktionsrecht bestand in dieser Hinsicht nicht. Aus dem Vertragsabschluss folgte deshalb gerade nicht, dass der Vermittler seine neue Tätigkeit sofort oder auch nur in absehbarer Zeit aufnehmen musste.
Hinzu kam sein gewerberechtlicher Status. Der Betroffene war weiterhin als Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO im Vermittlerregister eingetragen. Für die geplante neue Tätigkeit hätte er seine gewerberechtliche Zulassung ändern müssen. Ohne diesen Statuswechsel hätte er nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag unter anderem ein Bußgeld sowie Probleme mit seinem Versicherungsschutz riskiert. Zusätzlich bestand im bisherigen Handelsvertretervertrag bereits ein strafbewehrtes Wettbewerbsverbot.
Für das Gericht fehlte damit ein plausibler Grund für die Annahme, der Vermittler werde gleichzeitig gewerberechtliche Konsequenzen, den Verlust von Versicherungsschutz und eine Vertragsstrafe riskieren, um schon vor Vertragsende für die Konkurrenz tätig zu werden.
Auch weniger Neugeschäft war kein ausreichendes Indiz
Der bisherige Vertrieb versuchte den Verdacht zudem mit der Geschäftsentwicklung des Handelsvertreters zu begründen. Dieser vermittle inzwischen kein aktives Neugeschäft mehr. Doch auch hier schaute das Kammergericht genauer hin. Für den Zeitraum vom 14. Dezember 2025 bis zum 18. Januar 2026 war dem Vermittler nach den Gerichtsunterlagen ein Umsatz von 3.496,63 Euro gutgeschrieben worden. Seit Beginn des Jahres 2022 belief sich sein unbestrittener Gesamtumsatz auf 36.546,03 Euro.
Das Kammergericht bewertete den Umsatz des kürzeren Zeitraums angesichts dieser Größenordnung nicht als gering. Für die anschließende Zeit hatte der Vertrieb zudem keine Provisionsabrechnung vorgelegt. Um einen Wettbewerbsverstoß daraus abzuleiten, hätte es nach Auffassung des Gerichts außerdem eines Vergleichs mit anderen Vermittlern für denselben Zeitraum bedurft. Auch ein Rückgang des vermittelten Geschäfts reicht damit nicht ohne Weiteres als Beleg dafür aus, dass ein Handelsvertreter bereits für einen künftigen Wettbewerber arbeitet.
Wo die erlaubte Vorbereitung endet
Bemerkenswert ist auch die Auseinandersetzung des Kammergerichts mit älterer Rechtsprechung. Der Strukturvertrieb hatte sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1964 berufen. Danach kann bereits während der Vertragslaufzeit ein Verstoß gegen die Interessenwahrungspflicht vorliegen, wenn vertragliche Absprachen darauf zielen, die Verdienstmöglichkeiten des bisherigen Geschäftsherrn nicht lediglich zu schmälern, sondern ihm vollständig zu entziehen. Eine solche Situation erkannte das Kammergericht im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Damit lässt sich auch die Grenze der aktuellen Entscheidung genauer ziehen: Die Vorbereitung einer beruflichen Tätigkeit für die Zeit nach Vertragsende kann zulässig sein. Sie darf aber nicht in eine tatsächliche Konkurrenztätigkeit oder in Maßnahmen umschlagen, die bereits während des laufenden Vertrags die wirtschaftlichen Interessen des bisherigen Unternehmens verletzen. „Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach dem Vertrag sind erlaubt – verboten ist erst das aktive Vermitteln für die Konkurrenz“, ordnet Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte, die Entscheidung ein. Er hatte den Handelsvertreter in dem Verfahren vertreten.
Besonders bemerkenswert sei aus seiner Sicht, dass der bisherige Vertrieb den Nachweis der Anschlusstätigkeit selbst verlangt und anschließend versucht habe, dem Vermittler gerade daraus einen Wettbewerbsverstoß vorzuwerfen.
Pool-Anbindung ist keine generelle Freikarte
Für Vermittler, die einen Wechsel in die Maklerschaft vorbereiten, liefert der Beschluss damit eine wichtige Orientierung – allerdings keine pauschale Erlaubnis, bereits während der Kündigungsfrist beliebige Vereinbarungen mit Wettbewerbern einzugehen. Der Ausgang des Verfahrens beruhte auf mehreren Umständen: Der bisherige Vertrieb hatte selbst einen verbindlichen Nachweis über die künftige Tätigkeit verlangt. Die neue Vereinbarung verpflichtete den Vermittler noch nicht zur Vermittlung. Konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Konkurrenztätigkeit fehlten. Der gewerberechtliche Status war noch nicht geändert. Und zusätzlich bestand bereits ein strafbewehrtes Wettbewerbsverbot.
Entsprechend eng formuliert auch das Kammergericht seine Schlussfolgerung zum Hilfsantrag: Aus dem neuen Vertragsverhältnis ergab sich keine Pflicht des Vermittlers, bereits tätig zu werden. Allein aus dem Bestehen dieses weiteren Vertrags folgte deshalb unter den gegebenen Umständen keine Verletzung seiner Pflicht, die Interessen des bisherigen Unternehmens bis zum Vertragsende zu wahren.
Für wechselwillige Vermittler liegt die entscheidende Frage damit weniger darin, ob bereits vor Vertragsende eine Vereinbarung für die Zeit danach unterschrieben werden darf. Entscheidend ist, was diese Vereinbarung verlangt – und was der Vermittler vor dem letzten Tag seines bisherigen Handelsvertretervertrags tatsächlich tut.
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