Als Altersvorsorge geschützt – aber trotzdem kündbar? Was sich durch das Bürgergeld geändert hat
Eine Versicherungsnehmerin wollte ihre Lebensversicherung nach mehr als 35 Jahren kündigen und den Rückkaufswert ausgezahlt bekommen. Der Versicherer verweigerte dies mit Verweis auf einen vor Jahren vereinbarten Verwertungsausschluss. Die Versicherungsombudsfrau kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Der Fall zeigt, welche Folgen Gesetzesänderungen für lang bestehende Lebensversicherungen haben können.
Mehr als drei Jahrzehnte hatte die Lebensversicherung der Beschwerdeführerin bestanden. Als sie den Vertrag kündigen wollte, schien die Rechtslage zunächst eindeutig: Vor zwölf Jahren war ein sogenannter Verwertungsausschluss vereinbart worden. Der Versicherer vertrat deshalb die Auffassung, dass eine Kündigung weiterhin ausgeschlossen sei. Die Versicherungsnehmerin sah das anders – und wandte sich an die Versicherungsombudsfrau. Mit Erfolg.
Warum es Verwertungsausschlüsse überhaupt gab
Verwertungsausschlüsse waren über viele Jahre ein wichtiges Instrument im Zusammenspiel von Altersvorsorge und Sozialleistungen. Wer eine Lebens- oder Rentenversicherung zur Altersvorsorge nutzte, konnte unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren, dass das angesparte Kapital vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht verwertet werden durfte. Eine Auszahlung, Beleihung oder ein Verkauf waren damit ausgeschlossen.
Der Hintergrund: Verträge mit wirksamem Verwertungsausschluss galten im Sozialrecht regelmäßig nicht als verwertbares Vermögen. Versicherte mussten ihre Altersvorsorge deshalb nicht zunächst auflösen, bevor sie bestimmte Sozialleistungen beantragen konnten.
Bürgergeld-Reform veränderte die Rechtslage
Genau dieser Hintergrund änderte sich jedoch mit der Einführung des Bürgergeldes. Zum 1. Januar 2023 wurde die bisherige Regelung des § 168 Absatz 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gestrichen. Der Gesetzgeber begründete dies damit, dass Altersvorsorgeverträge nun unabhängig von einem Verwertungsausschluss sozialrechtlich geschützt seien. Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge werden seitdem grundsätzlich nicht mehr als verwertbares Vermögen berücksichtigt. Der bisherige Zweck des Verwertungsausschlusses entfiel damit. Besonders wichtig: Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gilt diese Änderung auch für bereits bestehende Verträge.
Kündigungsrecht lebt wieder auf
Genau an diesem Punkt setzte die Argumentation der Ombudsfrau an. Nach § 168 Absatz 1 VVG steht Versicherungsnehmern grundsätzlich ein Kündigungsrecht zu. Von diesem Recht darf nach § 171 VVG nicht zu ihrem Nachteil abgewichen werden. Die frühere Ausnahme für Verträge mit Verwertungsausschluss existiert seit der Gesetzesänderung jedoch nicht mehr. Damit fehlte nach Auffassung der Ombudsfrau die Grundlage, um die Kündigung weiterhin zu verweigern.
Versicherer setzt Kündigung um
Die Ombudsfrau regte deshalb eine Abhilfe an. Der Versicherer folgte dieser Einschätzung, akzeptierte die Kündigung und zahlte den vorhandenen Rückkaufswert an die Versicherungsnehmerin aus.
Der Fall zeigt, dass Gesetzesänderungen auch Auswirkungen auf lange bestehende Versicherungsverträge haben können. Gerade bei Altverträgen finden sich häufig Klauseln, deren ursprünglicher Zweck heute nicht mehr besteht. Für Versicherungsnehmer kann es deshalb sinnvoll sein, bestehende Vertragsregelungen regelmäßig zu überprüfen – insbesondere dann, wenn sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern.
Für Vermittler und Berater verdeutlicht der Fall zugleich, dass die Wechselwirkungen zwischen Versicherungsrecht und Sozialrecht zunehmend an Bedeutung gewinnen. Was einst dem Schutz der Altersvorsorge diente, kann Jahre später zu ganz anderen Fragestellungen führen.
Mehr als eine Einzelfallentscheidung
Der Ombudsfrau-Fall macht deutlich, dass Vertragsklauseln nicht losgelöst von ihrer gesetzlichen Grundlage betrachtet werden können. Fällt diese Grundlage weg, kann sich auch die rechtliche Bewertung bestehender Verträge ändern. Für Versicherungsnehmer eröffnet dies mitunter Handlungsmöglichkeiten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestanden.
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