Küssen verboten? Wenn Zuneigung vor Gericht endet
Die Prinzen machten "Küssen verboten" schon Anfang der 1990er Jahre zum Pop-Hit. Spätestens seit dem Kuss-Eklat um den ehemaligen Präsidenten des spanischen Fußballverbandes ist jedoch klar: Unerwünschte Küsse sind längst kein gesellschaftliches Randthema mehr. Auch deutsche Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit Fällen, in denen ein Kuss straf-, disziplinar- oder berufsrechtliche Folgen hat.
"Küssen verboten" sang die Leipziger Band Die Prinzen einst mit einem Augenzwinkern. Heute bekommt der Titel eine ganz neue Bedeutung. Weltweit sorgte der Kuss des damaligen Präsidenten des spanischen Fußballverbandes, Luis Rubiales, bei der Siegerehrung der Frauen-Weltmeisterschaft 2023 für Schlagzeilen. Der unerwünschte Kuss gegen Nationalspielerin Jennifer Hermoso löste eine internationale Debatte über Grenzen, Zustimmung und Machtverhältnisse aus und führte schließlich zum Rücktritt Rubiales'.
Auch deutsche Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit Fällen, in denen körperliche Nähe rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Die ARAG-Experten haben dazu mehrere aktuelle Entscheidungen zusammengestellt.
Richter landet selbst vor Gericht
Flirts am Arbeitsplatz mögen harmlos erscheinen – solange beide Seiten einverstanden sind. Wo diese Zustimmung fehlt, kann aus einer Annäherung jedoch schnell eine Straftat werden.
So musste sich ausgerechnet ein Richter selbst vor Gericht verantworten. Nach Angaben der ARAG-Experten hatte er bei zwei Gelegenheiten versucht, eine Kollegin gegen ihren Willen auf den Mund zu küssen. Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn wegen zweifacher sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von insgesamt 7.000 Euro. Weitere Vorwürfe, darunter anzügliche Chatnachrichten und sogenannter "Dirty Talk", konnten ihm dagegen nicht nachgewiesen werden (Az.: 15 Kls 5/25).
Lehrer verliert Beamtenstatus
Noch gravierender bewerteten Gerichte den Fall eines Lehrers, der eine 14-jährige Schülerin wiederholt umarmte und küsste.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts handelte es sich dabei um sexuelle Handlungen. Entscheidend sei nicht gewesen, ob die Schülerin dem Verhalten zugestimmt habe. Aufgrund ihres Alters und des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses könne sie in ein solches Näheverhältnis rechtlich nicht wirksam einwilligen. Hinzu kam, dass der Lehrer dienstliche Anweisungen missachtete, den Kontakt fortsetzte und seine Vorgesetzten täuschte. Das Gericht entfernte ihn deshalb aus dem Beamtenverhältnis (Az.: 3 LD 9/24).
Therapeut scheitert mit ungewöhnlicher Methode
Auch im therapeutischen Umfeld gelten besonders strenge Maßstäbe.
Ein Psychologe hatte versucht, eine Patientin auf den Mund zu küssen. Als sie den Kopf wegdrehte, erklärte er den misslungenen Kuss später als therapeutisch sinnvolle Intervention. Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Die Patientin entwickelte nach dem Vorfall unter anderem Angstzustände, Schlafstörungen und Albträume.
Das Verwaltungsgericht Gießen wertete den Kuss als Verstoß gegen das berufsrechtliche Verbot sexueller Kontakte zu Patienten. Der Psychologe erhielt einen Verweis und musste eine Geldbuße von 3.500 Euro zahlen (Az.: 21 K 51/09.GI.B).
Zustimmung entscheidet
Die drei Entscheidungen zeigen einen gemeinsamen Nenner: Im Mittelpunkt steht nicht der Kuss selbst, sondern die Frage nach Zustimmung und Machtverhältnissen. Gerade dort, wo berufliche oder persönliche Abhängigkeiten bestehen, ziehen Gerichte besonders enge Grenzen. Was im privaten Umfeld Ausdruck von Zuneigung sein kann, kann am Arbeitsplatz, in der Schule oder im Behandlungszimmer straf-, disziplinar- oder berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Zum Internationalen Tag des Kusses erinnert die Rechtsprechung damit an eine einfache, aber zentrale Regel: Nähe setzt gegenseitiges Einverständnis voraus.
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