BGH verwirft Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen
Schon 2014 urteilte der BGH, dass Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam sind. Es kam danach zu einer Welle von Rückforderungen solcher Bearbeitungsentgelte durch Bankkunden. Offen war dabei jedoch, ob Bearbeitungsgebühren nur bei Verbraucherdarlehen unzulässig sind, oder auch bei Unternehmerdarlehen nicht vereinbart werden können.
Jetzt sorgen zwei Urteile des BGH vom 4. Juli 2017 in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 jedoch für Klarheit.
Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen unwirksam
Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbBMit den beiden vorgenannten Urteilen entschied der BGH, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zu den Bearbeitungsgebühren von Verbraucherdarlehen auch auf Unternehmerdarlehen anzuwenden sind. Danach sind von Banken vorformulierte Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam.
In den Verfahren hatten jeweils Unternehmer im Sinne des § 14 BGB auf Rückzahlung von gezahlten Bearbeitungsgebühren geklagt. Die Unternehmer hatten diese Bearbeitungsgebühren ursprünglich auf der Grundlage von Formularklauseln in den mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträgen gezahlt.
Der BGH unterzog die Klausel des Darlehensvertrages, welche die Bank zur Erhebung des Bearbeitungsentgeltes berechtigte, einer sogenannten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Einer solchen Inhaltskontrolle hält eine Klausel nur dann stand, wenn sie mit dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung vereinbar ist. Dies traf nach Ansicht des BGH auf die zu prüfende Klausel nicht zu.
Hintergrund ist, dass es auch bei Unternehmerdarlehensverträgen keine Gründe gibt, die dieses rechtfertigen können. Wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelungen des BGB zum Darlehensvertrag ist nämlich, dass die Bank für die Gewährung des Darlehens einen Zins erhält. Die Bearbeitung des Darlehens erfolgt danach stets im eigenen Interesse und kann nicht zusätzlich bepreist werden. Hieran würden auch eventuell resultierende steuerliche Vorteile auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers nichts ändern.
Anders als bei einem Verbraucherdarlehen hatte der BGH allerdings ebenso zu prüfen, ob die Klausel nicht auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausnahmsweise der Inhaltskontrolle standhalten kann. Auch dies verneinten jedoch die Karlsruher Richter. Hierzu fehlte es offenbar auch an einem konkreten Sachvortrag der Bank zum Vorliegen eines solchen Handelsbrauches.
Ohnehin sei jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung ein Unternehmer nicht weniger schutzwürdig als ein Verbraucher. Die Bank habe also ihre einseitige Gestaltungsmacht überschritten. Insbesondere könne sie dem Unternehmer auch nicht dessen weiteres wirtschaftliches Verständnis entgegenhalten.
Verjährung hilft Banken
Wie jedoch auch bzgl. der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen, hilft der BGH Kreditinstituten bezüglich Unternehmerdarlehen mit dem Instrument der Verjährung. So ergibt sich aus der neuen Entscheidung des BGH, dass auch für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten von Unternehmerdarlehen die für Verbraucherdarlehen aufgestellten Grundsätze gelten (insbesondere BGH-Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13). Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer, auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten, Klage zumutbar.
Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB dürften daher bereits viele Rückforderungsansprüche von Unternehmern gegen ihre Banken verjährt sein. Für viele Darlehensnehmer kommt das Urteil des BGH also zu spät.
Bilder: (1) © Sergey Nivens / fotolia.com (2) © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB (3) © experten-netzwerk GmbH
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