Wirecard: BGH wirft Wirtschaftsprüfer aus Musterverfahren
Rückschlag für geschädigte Wirecard-Anleger: Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Schadensersatzansprüche gegen die früheren Abschlussprüfer nicht im Kapitalanleger-Musterverfahren geklärt werden können. Über eine mögliche Haftung der Prüfer hat das Gericht damit allerdings nicht entschieden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Streit um Schadensersatzansprüche nach dem Zusammenbruch des Wirecard-Konzerns eine wichtige Verfahrensfrage entschieden. Ansprüche gegen die frühere Abschlussprüferin können nicht im laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren nach der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) behandelt werden.
Mit seinem Beschluss vom 23. September 2026 (Az. III ZB 7/25) wies der III. Zivilsenat sämtliche Rechtsbeschwerden gegen einen Teilmusterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts zurück. Damit bestätigte der BGH die Entscheidung, bestimmte gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichtete Feststellungsziele aus dem Musterverfahren auszuschließen.
Der Beschluss betrifft die Frage, welche Ansprüche in einem solchen Musterverfahren gemeinsam geklärt werden dürfen. Ob die Abschlussprüfer gegenüber geschädigten Anlegern tatsächlich zum Schadensersatz verpflichtet sind, war dagegen nicht Gegenstand der Entscheidung.
Streit um Bestätigungsvermerke für Wirecard-Bilanzen
Hintergrund sind die Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG für die Jahre 2014 bis 2018. Der früheren Abschlussprüferin wird vorgeworfen, durch uneingeschränkte Bestätigungsvermerke zu fehlerhaften Kapitalmarktinformationen beigetragen beziehungsweise selbst unzutreffende Informationen erteilt zu haben.
Im Zuge zahlreicher Schadensersatzklagen hatte das Landgericht München I im März 2022 ein Kapitalanleger-Musterverfahren angestoßen. Darin sollten grundlegende Fragen zu möglichen Pflichtverletzungen, zur Beteiligung der Abschlussprüfer und zu den Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen geklärt werden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies jedoch einen Teil der sogenannten Feststellungsziele als unstatthaft oder unzulässig zurück. Gegen diese Entscheidung legten der Musterrechtsbeschwerdeführer und 1.076 weitere Beteiligte Rechtsbeschwerden ein. Weitere 566 Beteiligte schlossen sich an. Vor dem BGH blieben die Rechtsmittel ohne Erfolg.
Warum der BGH die Prüferansprüche ausschließt
Entscheidend ist die rechtliche Einordnung des Bestätigungsvermerks eines Abschlussprüfers. Nach Auffassung des BGH handelt es sich dabei nicht um eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des damals geltenden Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. Das Gericht verweist insbesondere darauf, dass das Gesetz zwar Jahresabschlüsse, Lageberichte und Konzernabschlüsse ausdrücklich als Beispiele öffentlicher Kapitalmarktinformationen nennt, nicht aber den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folge, dass Ansprüche wegen eines möglicherweise unrichtigen Bestätigungsvermerks nicht Gegenstand eines solchen Musterverfahrens sein können.
Diese Grenze lässt sich nach Ansicht des BGH auch nicht dadurch umgehen, dass die Erteilung des Bestätigungsvermerks als Beihilfe zu möglichen kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der geprüften Gesellschaft eingeordnet wird.
Was bedeutet der Beschluss für geschädigte Anleger?
Für Anleger, die Schadensersatz von der früheren Abschlussprüferin verlangen, bedeutet die Entscheidung, dass ihre Ansprüche nicht über das betreffende Kapitalanleger-Musterverfahren geklärt werden können. Eine mögliche Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist damit jedoch weder festgestellt noch ausgeschlossen. Entsprechende Ansprüche müssen außerhalb dieses Musterverfahrens verfolgt und geprüft werden.
Der BGH bestätigte darüber hinaus die Zurückweisung weiterer Feststellungsziele, weil diese teilweise nicht hinreichend bestimmt formuliert waren. Für ein Musterverfahren müsse eindeutig erkennbar sein, über welche Fragen das Gericht entscheiden soll und welche Bindungswirkung seine Feststellungen für die einzelnen Ausgangsverfahren haben.
Das Wirecard-Musterverfahren ist durch den Beschluss nicht insgesamt beendet. Die Entscheidung begrenzt vielmehr seinen Gegenstand und insbesondere die Möglichkeit, Ansprüche gegen die Abschlussprüfer darin gemeinsam zu behandeln.
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