Ein Grundsatzurteil mit Signalwirkung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Aktionäre der insolventen Wirecard AG ihre Schadensersatzansprüche nicht als einfache Insolvenzforderungen anmelden können.
Mit einem Urteil von hoher Relevanz für Kapitalmarkt und Insolvenzrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. November 2025 entschieden, dass Schadensersatzansprüche von Wirecard-Aktionären nicht als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zu behandeln sind (Az. IX ZR 127/24). Betroffene Aktionäre müssen damit in der Rangfolge hinter den gewöhnlichen Insolvenzgläubigern zurückstehen.
Das Urteil betrifft nicht nur die rund 50.000 Aktionäre, die nach dem Wirecard-Kollaps Forderungen in Höhe von zusammen rund 8,5 Milliarden Euro angemeldet hatten. Es setzt zugleich einen Maßstab für künftige Fälle, in denen Anleger wegen fehlerhafter Kapitalmarktkommunikation gegen insolvente Gesellschaften Ansprüche geltend machen.
Hintergrund: Forderungen in Milliardenhöhe – aber nur 650 Millionen Euro Masse
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wirecard AG im August 2020 meldeten Aktionäre – darunter institutionelle Investoren – umfangreiche Schadensersatzforderungen an. Insgesamt wurden Forderungen über 15,4 Milliarden Euro zur Tabelle angemeldet. Die tatsächlich vorhandene Masse beträgt jedoch nur rund 650 Millionen Euro.
Die Klägerin im Verfahren ist eine Kapitalanlagegesellschaft, die zwischen 2015 und 2020 Wirecard-Aktien erworben hatte. Sie machte Schadensersatz in Höhe von rund 9,8 Millionen Euro geltend und argumentierte, die Gesellschaft habe über ihre Vermögens- und Ertragslage getäuscht. Die Forderungen sollten daher als reguläre Insolvenzforderungen nach § 38 InsO gelten.
Der Insolvenzverwalter und weitere Beteiligte widersprachen: Solche Ansprüche seien aktionärsbedingt und daher nachrangig.
Kapitalmarktrechtlicher Schadensersatz hängt untrennbar an der Aktionärsstellung
Der BGH folgt dieser Sichtweise. Entscheidend ist die enge Verbindung zwischen Schadensersatzanspruch und Aktionärsstellung:
„Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre sind derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger zurücktreten.“
Damit stellt der BGH klar, dass solche Ansprüche keine einfachen Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO darstellen.
Warum?
Die Begründung des Senats geht tief ins Insolvenzrecht:
- Aktionäre tragen das unternehmerische Risiko der Gesellschaft.
- Der Erwerb der Aktie ist ein Beteiligungsgeschäft, keine Fremdgläubigerbeziehung.
- Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen dienen wirtschaftlich der Rückabwicklung einer gescheiterten Investition – und sind daher aktienrechtlich geprägt.
- In der Insolvenz besteht ein Verteilungskonflikt: einfache Gläubiger haben Vorrang vor den am Unternehmen Beteiligten.
Die Forderungen der Klägerin seien daher zwingend im Nachrang. Ob sie in den Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO fallen oder erst bei einem Überschuss nach § 199 InsO berücksichtigt würden, musste der BGH nicht abschließend entscheiden – strittig war lediglich der Status als einfache Forderung.
Prozessverlauf: OLG bestätigt Aktionärsposition – der BGH kassiert
Das Oberlandesgericht München hatte zuvor überraschend entschieden, die Aktionärsforderungen seien zulässig als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Dies hat der BGH nun aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts München I wiederhergestellt. Nur insoweit blieb die Revision ohne Erfolg, als es um verfahrensrechtliche Fragen der Zulässigkeit der Klage und einer Zwischenfeststellungswiderklage ging.
Signalwirkung für Kapitalmarktverfahren
Das Urteil hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus:
- Anlegerforderungen bei Insolvenzen börsennotierter Unternehmen werden künftig regelmäßig nicht in den normalen Gläubigerstatus gelangen.
- Die Entscheidung stärkt die Rangordnung im Insolvenzrecht – insbesondere die klare Trennung zwischen Fremd- und Eigenkapitalrisiken.
- Für institutionelle Investoren bedeutet dies: Eine Geltendmachung kapitalmarktrechtlicher Ansprüche im Insolvenzverfahren bietet kaum Aussicht auf Quotenzahlungen.
Bei einer Insolvenzmasse von 650 Millionen Euro und Forderungen über 15 Milliarden war eine Quote für Aktionärsforderungen ohnehin unrealistisch – der BGH schließt nun auch rechtlich aus, dass sie im normalen Rang berücksichtigt werden.
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