Wirecard-Fall: BGH muss über die Haftung von EY entscheiden

Veröffentlichung: 28.02.2025, 15:02 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Im Wirecard-Skandal hat das Bayerische Oberste Landesgericht eine Teil-Musterentscheidung getroffen, die weitreichende Folgen für geschädigte Anleger haben könnte. Demnach fallen Fragen zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY (Ernst & Young GmbH) nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) und müssen stattdessen in Einzelverfahren geklärt werden.

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Der Wirecard-Fall wird auch den BGH beschäftigen.Der Wirecard-Fall wird auch den BGH beschäftigen.geralt / pixabay

Der Zahlungsdienstleister Wirecard meldete im Juni 2020 Insolvenz an, nachdem ein Bilanzloch von 1,9 Milliarden Euro entdeckt wurde. Jahrelang hatten Wirtschaftsprüfer, darunter EY, testierte Jahresabschlüsse ausgestellt, ohne den massiven Betrug aufzudecken. Die Rolle von EY in diesem Finanzskandal ist umstritten – geschädigte Anleger werfen dem Unternehmen vor, durch fehlerhafte Prüfungen zur Täuschung beigetragen zu haben.

Ob EY gegenüber Investoren der Wirecard AG Pflichten verletzt hat, bleibt weiterhin offen. Die Entscheidung des Gerichts steht dabei im Widerspruch zu früheren Urteilen des OLG München und OLG Stuttgart, die den Anwendungsbereich des KapMuG bejaht hatten, so die Kanzlei TILP. „Der Teil-Musterentscheid stellt keine Endentscheidung dar, ist jedoch isoliert mit Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar“, erklärt Rechtsanwalt Martin Kühler.

Rechtsbeschwerde angekündigt

Die Kanzlei TILP, die zahlreiche geschädigte Anleger vertritt, sieht in dem Urteil gute Ansatzpunkte für eine Rechtsbeschwerde. „Unsere Kanzlei hat bereits Kontakt zu Prof. Dr. Matthias Siegmann, Rechtsanwalt beim BGH, aufgenommen, der für die rechtliche Prüfung und Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Verfügung steht“, sagt Rechtsanwalt Peter Gundermann.
Für betroffene Anleger, die bereits Klage gegen EY eingereicht oder ihre Ansprüche im Musterverfahren angemeldet haben, besteht derzeit kein Handlungsbedarf. Zunächst bleibt der Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzuwarten.

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