Zwei Sekunden Kraftwerk, 27 Jahre Rechtsstreit: Wann Sampling erlaubt ist
Zwei Sekunden Rhythmus aus Kraftwerks „Metall auf Metall“ wurden 1997 Teil eines Songs von Sabrina Setlur – und zum Ausgangspunkt eines der langlebigsten deutschen Urheberrechtsstreitigkeiten. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden: Seit 2021 kann das Sampling als Pastiche zulässig sein. Das Urteil beantwortet damit eine grundsätzliche Frage darüber, wie neue Kunst mit bestehender Kunst umgehen darf.
Zwei Sekunden können erstaunlich lange nachhallen. 1977 veröffentlichte Kraftwerk das Stück „Metall auf Metall“. Zwanzig Jahre später übernahmen die Produzenten des Titels „Nur mir“, eingesungen von Sabrina Setlur, eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz daraus. Das Sample wurde elektronisch kopiert und in fortlaufender Wiederholung unter den neuen Titel gelegt.
Was folgte, war ein Rechtsstreit, der seit 1999 Gerichte beschäftigt und längst selbst ein Stück deutscher Urheberrechtsgeschichte geworden ist. Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof haben sich mit den zwei Sekunden Musik befasst – teilweise mehrfach.
Am 3. September 2026 hat der Bundesgerichtshof nun eine weitere Grundsatzfrage beantwortet. Die Übernahme der Rhythmussequenz greift zwar in die Rechte der Kraftwerk-Musiker ein. Für Nutzungshandlungen seit dem 7. Juni 2021 ist sie jedoch als sogenannter Pastiche nach § 51a Urheberrechtsgesetz zulässig.
Ein Eingriff ins Urheberrecht – der trotzdem erlaubt sein kann
Damit sagt der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht, dass kurze Samples grundsätzlich frei verwendet werden dürfen. Auch die zwei Sekunden aus „Metall auf Metall“ stellen nach Auffassung des Gerichts eine Vervielfältigung dar und greifen in die Rechte der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler sowie in Urheberrechte ein.
Entscheidend ist vielmehr ein zweiter Schritt: Das Urheberrecht kennt bestimmte Fälle, in denen geschützte Werke auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden dürfen. Seit dem 7. Juni 2021 erlaubt § 51a UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe veröffentlichter Werke zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.
Was unter einem „Pastiche“ zu verstehen ist, war allerdings keineswegs eindeutig. Gerade diese Frage wurde deshalb zu einem zentralen Punkt im jahrzehntelangen Streit um „Metall auf Metall“.
Was ist eigentlich ein Pastiche?
Der Bundesgerichtshof zieht die Grenze nun genauer. Ein Pastiche ist demnach kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede Form der Übernahme fremder Werke. Die neue Schöpfung muss an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern und gleichzeitig wahrnehmbare Unterschiede zu ihnen aufweisen. Vor allem aber muss sie mit dem vorhandenen Material einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen. Dieser Dialog kann ganz unterschiedliche Formen annehmen: eine offene Nachahmung des Stils, eine Hommage oder eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Auch Sampling kann darunterfallen.
Dabei verlangt das Gericht nicht, dass jeder Hörer die Herkunft des verwendeten Materials erkennt. Es genügt, wenn der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, dem das Werk bekannt ist, aus dem die übernommenen Elemente stammen. Im Fall von „Nur mir“ sah der Bundesgerichtshof diese Voraussetzungen auf Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz als erfüllt an.
Wenn Kunst aus anderer Kunst entsteht
Damit berührt das Urteil eine Frage, die weit über zwei Sekunden Kraftwerk hinausgeht. Urheberrecht soll diejenigen schützen, die etwas geschaffen haben. Gleichzeitig entsteht Kunst nur selten im luftleeren Raum. Musiker zitieren, variieren und sampeln. Autoren greifen Motive und Formen anderer Texte auf. Bilder, Filme und digitale Werke spielen mit kulturellen Versatzstücken, die ihr Publikum wiedererkennen soll.
Genau diese Spannung findet sich bemerkenswert deutlich in der Entstehungsgeschichte des heutigen § 51a UrhG. In der Gesetzesbegründung heißt es, die Auseinandersetzung mit vorhandenen schöpferischen Leistungen, das Aufnehmen von Anregungen und die gegenseitige Inspiration gehörten zum Wesen geistig-schöpferischer Tätigkeit und bildeten ihrerseits die Grundlage für weiteres kreatives Schaffen.
Der Pastiche soll einen rechtlichen Raum für solche transformativen Nutzungen schaffen. Dabei geht es längst nicht nur um klassische Kunstformen. Schon der Gesetzgeber hatte ausdrücklich auch moderne Formen der Bearbeitung geschützter Inhalte im digitalen Umfeld im Blick. Sampling ist damit ein besonders anschaulicher Fall einer viel größeren Frage: Wo endet der Schutz eines bestehenden Werks – und wo beginnt die Freiheit, daraus etwas Neues entstehen zu lassen?
Warum das Urteil keine Freikarte fürs Sampling ist
Wer nun zwei Sekunden aus einem beliebigen Song kopiert, kann sich allerdings nicht automatisch auf den Pastiche berufen. Die bloße Übernahme geschützten Materials reicht nicht. Es braucht den vom Bundesgerichtshof verlangten künstlerischen oder kreativen Dialog und wahrnehmbare Unterschiede zum verwendeten Werk. Außerdem unterliegen urheberrechtliche Ausnahmen dem sogenannten Drei-Stufen-Test: Die normale Verwertung des ursprünglichen Werks darf nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen seiner Rechteinhaber dürfen nicht ungebührlich verletzt werden. Ob ein Sample zulässig ist, bleibt damit eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
Das Urteil schafft jedoch einen Rahmen, in dem Sampling nicht mehr allein danach beurteilt wird, ob fremdes Material technisch nachweisbar übernommen wurde. Entscheidend kann auch sein, welche neue künstlerische Funktion dieses Material erhält.
Eine Reise durch fast die gesamte deutsche Gerichtsbarkeit
Dass diese Grundsätze erst jetzt feststehen, liegt an einer außergewöhnlichen Prozessgeschichte. Das Landgericht Hamburg gab Kraftwerk zunächst recht. Es folgten mehrere Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg und dem Bundesgerichtshof. 2016 hob das Bundesverfassungsgericht frühere Entscheidungen auf. Danach beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof mit dem Fall. Es folgten weitere Entscheidungen von BGH und OLG.
2023 legte der Bundesgerichtshof dem EuGH schließlich die Frage vor, wie der europarechtliche Begriff des Pastiches auszulegen ist. Dabei wollte der BGH unter anderem wissen, ob Sampling darunterfallen kann und wann der Pastiche-Charakter erkennbar sein muss. Im April 2026 beantwortete der EuGH diese Fragen. Nun konnte der Bundesgerichtshof über den verbliebenen Streit für den Zeitraum seit Einführung des § 51a UrhG entscheiden.
Das Ergebnis: Die Revision der Kraftwerk-Seite blieb erfolglos. Für die geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 ist das Sampling in „Nur mir“ als Pastiche zulässig.
Nach 27 Jahren ist noch immer nicht alles geklärt
Eine einfache Geschichte von Sieg und Niederlage ist „Metall auf Metall“ dennoch nicht. Das aktuelle Urteil betrifft ausdrücklich die Rechtslage seit dem 7. Juni 2021. Dass ein 1997 veröffentlichtes Musikstück nach einer erst Jahrzehnte später eingeführten gesetzlichen Regelung beurteilt wird, gehört zu den Besonderheiten dieses außergewöhnlich langen Verfahrens.
Gerade deshalb reicht die Bedeutung des Streits inzwischen weit über Kraftwerk, Sabrina Setlur und zwei Sekunden Rhythmus hinaus. Er zwingt das Urheberrecht zu einer Grenzziehung, die durch Sampling, Remix, Memes und andere Formen digitaler Kultur immer wichtiger geworden ist: Schöpferische Leistung braucht Schutz. Neue schöpferische Leistung braucht aber ebenso die Möglichkeit, sich mit vorhandener Kultur auseinanderzusetzen.
Nach 27 Jahren hat „Metall auf Metall“ damit eine zentrale Frage des Samplings geklärt. Die größere Frage, wem Kultur gehört, nachdem sie einmal in der Welt ist, dürfte das Urheberrecht noch erheblich länger beschäftigen.
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