Maklerhaftung: Warum Wissen um eine Versicherungslücke noch keine Beratungspflicht auslösen muss

Veröffentlichung: 10.09.2026, 15:09 Uhr - Lesezeit 11 Minuten

Ein Versicherungsmakler wusste, dass seine Kundin nach einer Trennung ohne Hausratversicherung dastand. Nach einem behaupteten Einbruch forderte sie deshalb knapp 190.000 Euro Schadensersatz. Das Landgericht Trier wies die Klage vollständig ab – entscheidend waren zwei Punkte, die für die Maklerpraxis kaum wichtiger sein könnten.

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Wie weit reicht die Beratungspflicht eines Versicherungsmaklers bei einer bekannten Deckungslücke? Das Landgericht Trier verneinte im konkreten Fall eine Haftung und stellte dabei insbesondere auf den vereinbarten Maklerauftrag und die vorhandene Beratungsdokumentation ab.Wie weit reicht die Beratungspflicht eines Versicherungsmaklers bei einer bekannten Deckungslücke? Das Landgericht Trier verneinte im konkreten Fall eine Haftung und stellte dabei insbesondere auf den vereinbarten Maklerauftrag und die vorhandene Beratungsdokumentation ab.Redaktion experten.de / KI-generiert

Wie weit reicht die Verantwortung eines Versicherungsmaklers, wenn er weiß, dass bei einem Kunden Versicherungsschutz fehlt? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Trier in einem Haftungsprozess gegen eine Versicherungsmaklerin zu beschäftigen.

Dem Verfahren lag nach Angaben des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers CGPA Europe und der prozessführenden Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte eine Trennung zugrunde. Der Ehemann der späteren Klägerin war ausgezogen und hatte die bestehende Hausratversicherung mitgenommen. Der Maklerin war demnach bekannt, dass die im Haus verbliebene Ehefrau zunächst keinen entsprechenden Versicherungsschutz mehr hatte.
Nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl verlangte die Kundin von der Maklerin Ersatz für entwendeten Schmuck und Vandalismusschäden in Höhe von insgesamt 189.895 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Ihr Vorwurf: Die Maklerin hätte für neuen Hausratversicherungsschutz sorgen müssen.
Das Landgericht Trier sah nach Darstellung der Verfahrensbeteiligten jedoch bereits keine Pflichtverletzung und wies die Klage vollständig ab. Der Fall zeigt, wie entscheidend die Abgrenzung zwischen Maklervertrag, Maklervollmacht und tatsächlich erteiltem Vermittlungsauftrag werden kann.

Maklervollmacht ist nicht Maklerauftrag

Versicherungsmakler haben grundsätzlich weitreichende Beratungs- und Betreuungspflichten. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Maklervertrag automatisch einen Auftrag umfasst, sämtliche denkbaren Risiken des Kunden fortlaufend zu untersuchen und ohne konkreten Anlass neuen Versicherungsschutz zu beschaffen.
Im Trierer Verfahren kam es vielmehr auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Im Maklervertrag war nach Angaben von CGPA und Michaelis ausdrücklich geregelt, dass der vom Auftraggeber gewünschte Versicherungsschutz vermittelt werden sollte. Eine darüber hinausgehende Beratung setzte eine gesonderte Anfrage voraus.
Auch die umfassende Maklervollmacht änderte daran nach Auffassung des Landgerichts nichts. Sie berechtigte die Maklerin zwar zum Abschluss von Versicherungsverträgen. Daraus folgte jedoch nicht automatisch die Verpflichtung, eigenständig jeden möglicherweise erforderlichen Versicherungsvertrag abzuschließen.
Damit werden zwei Ebenen voneinander getrennt: Die Vollmacht bestimmt, was der Makler für seinen Kunden tun darf. Der konkrete Maklerauftrag bestimmt dagegen, womit er tatsächlich beauftragt wurde. Gerade diese Unterscheidung kann im Haftungsfall entscheidend werden.

Kenntnis der Deckungslücke führte nicht automatisch zur Haftung

Besonders interessant ist der Fall, weil die Maklerin von der entstandenen Versicherungslücke gewusst haben soll. Nach der Trennung war ihr bekannt, dass die bisherige Hausratversicherung nicht mehr für die Kundin bestand. Allein daraus leitete das Landgericht nach der vorliegenden Darstellung jedoch keine Verpflichtung ab, ohne entsprechenden Auftrag eine neue Hausratversicherung zu vermitteln oder abzuschließen.
Die Entscheidung sollte allerdings nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass Versicherungsmakler bekannte Deckungslücken grundsätzlich ignorieren könnten. Ausschlaggebend waren die Umstände des konkreten Falls und insbesondere der vereinbarte Umfang des Maklerauftrags.
Ebenso wenig bedeutet das Urteil, dass Makler generell nur auf ausdrücklichen Zuruf tätig werden müssten. Vielmehr zeigt der Fall, welche Bedeutung einer präzisen Definition des geschuldeten Tätigkeitsumfangs zukommen kann.

Beratungsdokumentation wird zum entscheidenden Beweismittel

Die zweite zentrale Rolle spielte die Beratungsdokumentation. Dokumentiert war demnach eine Beratung zur Privathaftpflichtversicherung, die anschließend auch abgeschlossen wurde. Hinweise auf einen Beratungs- oder Vermittlungsauftrag für eine Hausrat- beziehungsweise Rechtsschutzversicherung fanden sich dagegen nicht. Das Landgericht wertete die vorhandene Dokumentation nach Angaben der Verfahrensbeteiligten als Indiz dafür, dass sich der konkrete Auftrag tatsächlich auf die Privathaftpflichtversicherung beschränkt hatte. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass darüber hinaus auch die Vermittlung einer Hausratversicherung vereinbart worden war. „Diese gesetzliche Beweislastverteilung ist häufig von entscheidender Bedeutung für den Ausgang eines Rechtsstreits“, erklärt Rechtsanwalt Stephan Michaelis von der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, der die Prozessvertretung übernommen hatte.
Damit zeigt der Fall eine häufig unterschätzte Funktion der Beratungsdokumentation: Sie dokumentiert nicht nur, worüber beraten wurde. Im Haftungsprozess kann sie zugleich ein wichtiges Indiz dafür liefern, worauf sich der konkrete Beratungs- und Vermittlungsauftrag beschränkte.
Bei einer Hausratversicherung kam im konkreten Verfahren ein weiterer Aspekt hinzu. Das Gericht verwies nach Angaben von CGPA und Michaelis darauf, dass deren Abschluss regelmäßig Angaben des Versicherungsnehmers voraussetzt. Bei hochwertigem Hausrat und Schmuck könne entsprechender Versicherungsschutz nicht ohne Weiteres allein aufgrund einer allgemeinen Maklervollmacht oder „auf Zuruf“ eingerichtet werden.
Weil das Gericht bereits keine Pflichtverletzung feststellen konnte, musste es nicht mehr darüber entscheiden, ob der behauptete Einbruch tatsächlich stattgefunden hatte und ob die geltend gemachte Schadenhöhe berechtigt war.

Vier Lehren für die Maklerpraxis

Aus einem einzelnen landgerichtlichen Urteil lässt sich keine allgemeine Haftungsfreiheit ableiten. Der Trierer Fall macht aber deutlich, an welchen Stellen Makler ihre eigenen Prozesse überprüfen können.

  • Erstens: Umfang des Maklervertrags klären. Aus dem Vertrag sollte hervorgehen, ob eine umfassende Risikoanalyse geschuldet ist oder sich die Tätigkeit auf konkret nachgefragte Versicherungsbereiche beziehungsweise vereinbarte Beratungsanlässe erstreckt.
  • Zweitens: Maklerauftrag und Maklervollmacht auseinanderhalten. Eine weitreichende Vollmacht kann dem Makler umfangreiche Handlungsmöglichkeiten geben. Sie definiert aber nicht zwangsläufig den Umfang seiner vertraglichen Beratungspflichten.
  • Drittens: Beratungsanlass und Beratungsumfang dokumentieren. Der Trierer Fall zeigt, dass Dokumentation im Haftungsprozess nicht nur bei der Frage helfen kann, wie beraten wurde. Sie kann auch für den Nachweis relevant sein, worüber überhaupt beraten werden sollte.
  • Viertens: Bekannte Deckungslücken trotzdem nicht ignorieren. Dass die Maklerin im konkreten Verfahren nicht haftete, sollte nicht als Freibrief verstanden werden. Wird eine Versicherungslücke erkannt, kann es aus Risikomanagementsicht sinnvoll sein, den Kunden darauf hinzuweisen und auch diesen Hinweis zu dokumentieren. Dadurch muss nicht automatisch ein neuer Vermittlungsauftrag entstehen.

VSH schützt auch durch Anspruchsabwehr

Der Fall zeigt zugleich die zweite Funktion der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sie dient nicht nur dazu, berechtigte Schadensersatzansprüche zu regulieren, sondern übernimmt im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes auch die Abwehr unbegründeter Forderungen. Die beklagte Maklerin war bei CGPA Europe VSH-versichert. Der Versicherer gewährte nach eigenen Angaben Deckung für das Verfahren und unterstützte die Anspruchsabwehr; die Prozessvertretung übernahm die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.
Das Landgericht Trier wies die Klage vollständig ab und legte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.
Die Entscheidung erging am 26. August 2026 unter dem Aktenzeichen 6 O 50/25. Der Streitwert betrug 189.895 Euro. Nach Angaben der Verfahrensbeteiligten war zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung noch nicht geklärt, ob das Urteil rechtskräftig ist. Ein veröffentlichter Volltext der Entscheidung war bei einer redaktionellen Recherche zunächst nicht auffindbar. Die Darstellung der Entscheidungsgründe stützt sich daher auf die Angaben von CGPA Europe und der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.

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