BGH zieht klare Grenze: Werkstattrisiko bleibt in der Kasko beim Versicherten
Wer nach einem fremdverschuldeten Unfall sein Fahrzeug reparieren lässt, muss für Fehler oder überhöhte Rechnungen der Werkstatt grundsätzlich nicht einstehen. Doch gilt dieser Schutz auch, wenn die eigene Kaskoversicherung den Schaden reguliert? Der Bundesgerichtshof hat diese bislang höchstrichterlich ungeklärte Frage nun entschieden – und zieht eine klare Grenze zwischen Haftpflicht und Kasko.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Kaskoversicherten bei überhöhten Werkstattrechnungen konkretisiert. Mit Urteil vom 9. September 2026 (Az. IV ZR 235/25) entschied der IV. Zivilsenat, dass das sogenannte Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer verbleibt. Der Versicherer muss demnach Rechnungspositionen nicht erstatten, die objektiv unnötig, unangemessen oder tatsächlich gar nicht angefallen sind. Damit gelten in der Kaskoversicherung andere Grundsätze als im gesetzlichen Haftpflichtrecht.
Streit um 389,01 Euro führt zum BGH
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein vollkaskoversichertes Fahrzeug, das nach einem Unfall in einer Werkstatt repariert worden war. Der Versicherer regulierte die Rechnung, kürzte die Leistung jedoch um 389,01 Euro. Nach seiner Auffassung waren einzelne abgerechnete Arbeitsschritte nicht erforderlich.
Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte, dass mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht waren. Sowohl das Amtsgericht Heilbronn als auch anschließend das Landgericht Heilbronn wiesen die Klage der Versicherungsnehmerin auf Zahlung des Restbetrags ab. Nun blieb auch ihre Revision vor dem BGH ohne Erfolg.
Entscheidend war die dem Vertrag zugrunde liegende Regelung in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Danach erstattet der Versicherer bei einer Beschädigung des Fahrzeugs die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“.
Nach Auffassung des BGH versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darunter diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig Handelnder tätigen würde, um sein Fahrzeug fachgerecht wiederherzustellen. Nicht darunter fallen dagegen Kosten für unnötige oder gar nicht vorgenommene Arbeiten sowie Mehrkosten, die aufgrund unwirtschaftlicher Arbeitsweise oder überhöhter Material- und Arbeitszeitansätze entstehen.
Haftpflicht und Kasko folgen unterschiedlichen Regeln
Gerade diese Begründung macht das Urteil über den konkreten Streitwert hinaus interessant. Denn für einen Geschädigten nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall sieht die Rechtslage anders aus.
Der BGH hatte Anfang 2024 in mehreren Entscheidungen die Grundsätze zum Werkstattrisiko im Haftpflichtrecht konkretisiert. Rechtsanwalt Fabian Kosch von der Kanzlei Michaelis hatte diese Rechtsprechung bereits für experten.de aufgearbeitet. Danach darf ein Unfallgeschädigter grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Fachwerkstatt wirtschaftlich arbeitet. Das Werkstattrisiko trifft deshalb regelmäßig den Schädiger beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer, solange der Geschädigte gutgläubig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können sogar Kosten für Arbeiten ersatzfähig sein, die die Werkstatt entgegen dem Auftrag gar nicht ausgeführt hat.
Diese Rechtsprechung lässt sich nach der neuen Entscheidung jedoch nicht auf die Kaskoversicherung übertragen. Der entscheidende Unterschied: Im Haftpflichtfall geht es um gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger. In der Kaskoversicherung bestimmt dagegen der Versicherungsvertrag, welche Leistungen der Versicherer schuldet.
Ausnahme bei Weisungen des Versicherers
Ganz ohne Einschränkung formuliert der BGH die Risikoverteilung allerdings nicht. Seine Entscheidung betrifft jedenfalls Fälle, in denen der Versicherer dem Kunden keine befolgten Weisungen zur Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt erteilt hat.
Damit bleibt insbesondere bei einer vom Versicherer gesteuerten Werkstattwahl Raum für eine andere Bewertung. Für den Regelfall einer vom Versicherungsnehmer selbst ausgewählten und beauftragten Werkstatt steht die Linie jedoch fest: Überhöhte Material- oder Arbeitszeitansätze, unnötige Arbeiten oder gar nicht erbrachte Leistungen muss der Kaskoversicherer nicht übernehmen.
Das Urteil schafft damit erstmals höchstrichterliche Klarheit über eine bislang offene Abgrenzung: Dass ein Unfallgeschädigter im Haftpflichtfall vor dem Werkstattrisiko geschützt wird, bedeutet nicht, dass derselbe Schutz auch gegenüber der eigenen Kaskoversicherung besteht.
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