Der Fiskus verdient am Zahngold der Toten mit
Zahngold, Implantate und andere Metallreste können nach einer Einäscherung noch erhebliche Werte darstellen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wie die Erlöse eines Krematoriums aus ihrer Verwertung steuerlich einzuordnen sind – selbst wenn das Geld sozialen Zwecken zugutekommt.
Was nach einer Einäscherung im Krematorium zurückbleibt, kann einen erheblichen materiellen Wert haben. Zahngold, Implantate und andere Metallreste werden ausgesondert und verwertet. Doch wie sind die daraus erzielten Erlöse steuerlich zu behandeln? Der Bundesfinanzhof hat dazu eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen: Die Einnahmen aus der Verwertung solcher Metallreste können dem Betrieb des Krematoriums zuzurechnen und damit steuerpflichtig sein.
Metallreste als Betriebseinnahmen
Im entschiedenen Fall betrieb eine Stadt ein Krematorium. Nach den Einäscherungen wurden verbliebene Metallteile aus der Asche separiert und einer Scheideanstalt übergeben. Dazu gehörten insbesondere Zahngold sowie Metalle aus Prothesen und Implantaten.
Die daraus erzielten Erlöse wurden von der Stadt gesondert erfasst und für karitative und soziale Zwecke verwendet. Unter anderem kamen die Mittel Hospizen und der Bestattung mittelloser Verstorbener zugute.
Für die steuerliche Einordnung war diese Verwendung jedoch nicht entscheidend. Der Bundesfinanzhof sah einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Krematoriums und den erzielten Erlösen. Die Metallreste fallen infolge der Einäscherung an, werden im Rahmen des Betriebs gewonnen und anschließend wirtschaftlich verwertet.
Damit gehören die Erlöse grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen.
Der soziale Zweck ändert nichts an der steuerlichen Einordnung
Bemerkenswert ist vor allem, dass auch die Verwendung des Geldes für soziale Zwecke an dieser Beurteilung nichts ändert. Steuerlich ist zunächst entscheidend, aus welchem Zusammenhang eine Einnahme stammt. Was anschließend mit dem Geld geschieht, ist davon zu trennen.
Dass die Kommune die Erlöse nicht zur allgemeinen Gewinnerzielung verwendete, sondern karitativen Zwecken zuführte, beseitigte deshalb den betrieblichen Zusammenhang nicht.
Die Entscheidung folgt damit einem klassischen steuerrechtlichen Prinzip: Einnahmeerzielung und Mittelverwendung sind zwei unterschiedliche Vorgänge.
Wann wird ein Goldzahn eigentlich zur „Sache“?
Das Urteil berührt daneben eine ungewöhnliche zivilrechtliche Frage. Fest mit einem menschlichen Körper verbundene Implantate und Prothesen werden zunächst als Bestandteile des Körpers behandelt. Erst mit ihrer dauerhaften Trennung vom Körper können sie selbständige Sachen im Sinne des § 90 BGB werden.
Bei einer Einäscherung erhält diese eigentlich abstrakte Unterscheidung plötzlich wirtschaftliche Bedeutung. Denn erst danach stellt sich die Frage, wie mit Zahngold, Implantaten und anderen verwertbaren Resten rechtlich umzugehen ist.
Die damit verbundene Eigentumsfrage musste der Bundesfinanzhof für seine steuerliche Entscheidung allerdings nicht abschließend beantworten.
Auch ungewöhnliche Erlöse bleiben Erlöse
Der Fall wirkt auf den ersten Blick wie eine steuerrechtliche Kuriosität. Dahinter steht jedoch eine durchaus grundsätzliche Frage: Wann gehören Einnahmen zum wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs?
Für den Bundesfinanzhof genügt der enge wirtschaftliche Zusammenhang. Entstehen verwertbare Gegenstände unmittelbar im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit und werden sie anschließend wirtschaftlich genutzt, können die daraus erzielten Beträge Betriebseinnahmen sein.
Das gilt offenbar auch dort, wo der Rohstoff aus einem Bereich stammt, bei dem man an Steuerrecht zunächst eher nicht denkt.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Juli 2026, IX R 29/24, veröffentlicht am 10. September 2026.
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