D&O-Urteil: Wann die Versicherung zur vollen Arbeitnehmerhaftung führen kann

Veröffentlichung: 05.10.2026, 17:10 Uhr - Lesezeit 8 Minuten

Ein leitender Angestellter veranlasst nach einem Betrug Überweisungen von mehr als 50 Millionen Euro – und haftet nach einem Urteil des LAG Köln für den Schaden. Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung spielte bei der Entscheidung eine zentrale Rolle. Hiscox warnt dennoch davor, daraus automatisch eine neue Deckungslücke abzuleiten.

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Franz Kupfer, Product Head Professional Indemnity, D&O bei HiscoxFranz Kupfer, Product Head Professional Indemnity, D&O bei HiscoxHiscox

Das Landesarbeitsgericht Köln hat einem leitenden Angestellten eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung versagt. Ausschlaggebend war dabei auch eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung. Das Urteil vom 31. Juli 2026 ist allerdings noch nicht rechtskräftig; die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az. 2 AZR 164/26).
Der Fall betrifft einen leitenden Angestellten, der als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers zuständig war. Betrüger hatten ihm vorgespiegelt, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer Gesellschaft in Asien, deren Finanzvorstand er werden solle.
Die erste Kontaktaufnahme erfolgte nach Angaben des Gerichts mittels Caller-ID-Spoofing über die im dienstlichen Telefonverzeichnis angegebene Rufnummer des Vorgesetzten. Weitere Zahlungsanweisungen erhielt der Angestellte anschließend über einen Messenger-Dienst auf seinem privaten Mobiltelefon.
Eine persönliche Rückversicherung beim vermeintlichen Auftraggeber erfolgte nicht.

Knapp 60 Überweisungen über mehr als 50 Millionen Euro

Innerhalb von 25 Tagen veranlasste der Angestellte knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos und verlangte Schadensersatz. Das LAG Köln bewertete das Verhalten als grob fahrlässig, bestätigte die außerordentliche Kündigung und gab auch der Schadensersatzklage des Arbeitgebers statt. Besondere Bedeutung erhält die Entscheidung durch die Frage, ob die persönliche Haftung des Angestellten trotz grober Fahrlässigkeit begrenzt werden musste.

D&O-Versicherung wird für Haftungsabwägung relevant

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt die Arbeitnehmerhaftung grundsätzlich vom Grad des Verschuldens ab. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden grundsätzlich aufgeteilt. Bei Vorsatz und grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit kommt eine volle Haftung in Betracht.
Allerdings kann selbst bei grober Fahrlässigkeit im Einzelfall eine Haftungserleichterung erfolgen. Dabei können unter anderem Schadenshöhe, Einkommen und bestehender Versicherungsschutz berücksichtigt werden. Genau an diesem Punkt wird die D&O-Versicherung im Kölner Verfahren entscheidend. Der Arbeitgeber hatte bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eine D&O-Police mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen US-Dollar für den Angestellten abgeschlossen.
Das LAG sah deshalb keinen Anlass für eine zusätzliche Haftungserleichterung. Die vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schütze den Angestellten nach Auffassung des Gerichts ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Damit wirkt die D&O-Deckung in diesem Fall nicht erst bei der Frage, wer einen festgestellten Haftpflichtschaden bezahlt. Ihr Bestehen fließt bereits in die arbeitsrechtliche Beurteilung der persönlichen Haftung ein.

Hiscox: Daraus folgt nicht automatisch eine Deckungslücke

Für den D&O-Markt stellt sich damit unmittelbar die nächste Frage: Wenn die bestehende Versicherung eine weitergehende Haftungsbegrenzung verhindert, übernimmt sie anschließend auch tatsächlich den Schaden?
Hiscox warnt davor, aus dem Urteil automatisch eine neue Deckungslücke abzuleiten. „Das Wichtigste zuerst: Die Entscheidung schafft nicht automatisch einen zusätzlichen ungedeckten Bereich“, sagt Franz Kupfer, Product Head Professional Indemnity, D&O bei Hiscox. Nach dem veröffentlichten Sachverhalt wäre ein vergleichbarer Fall unter den Hiscox-Bedingungen versichert. Sowohl leitende Angestellte als auch unmittelbare Eingriffe in den Zahlungsverkehr seien vom versicherten Personenkreis beziehungsweise Leistungsumfang erfasst. Damit sind allerdings zwei unterschiedliche Fragen auseinanderzuhalten: Das LAG Köln entscheidet über die Haftung des Arbeitnehmers. Ob und in welchem Umfang anschließend eine D&O-Versicherung eintritt, richtet sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Was Makler jetzt in D&O-Bedingungen prüfen sollten

Aus Sicht von Hiscox entsteht deshalb vor allem ein konkreter Prüfauftrag für Vermittler. Entscheidend sei zunächst, ob neben Organmitgliedern auch leitende Angestellte mit Zeichnungs- und Zahlungsbefugnissen zum versicherten Personenkreis gehören.
Daneben sollte geprüft werden, ob unmittelbare Eingriffe in den Zahlungsverkehr vom Versicherungsschutz erfasst sind. Schließlich bleiben mögliche Ausschlüsse und Obliegenheiten relevant.
Gerade der Kölner Fall zeigt damit eine Konstellation, in der arbeitsrechtliche Haftung und versicherungsvertragliche Deckung ineinandergreifen, aber nicht dasselbe sind.

Entscheidung geht zum Bundesarbeitsgericht

Eine unmittelbare Verallgemeinerung des Urteils verbietet sich schon deshalb, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Das LAG Köln hat die Revision zugelassen. Sie ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 anhängig.
Hiscox hält es für möglich, dass die Entscheidung dort relativiert oder revidiert wird. Zugleich schließt der Versicherer nicht aus, dass sich aus der Rechtsprechung künftig zusätzliche Schadenfälle ergeben könnten – beispielsweise, wenn Insolvenzverwalter versuchen, die vom LAG vorgenommene Haftungsabwägung auf weitere Fälle zu übertragen.
Beides sind derzeit Einschätzungen des Versicherers. Eine höchstrichterliche Klärung der vom LAG aufgeworfenen Frage steht noch aus.

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