Streit um Pflegefinanzierung eskaliert: PKV-Verband kündigt rechtliche Gegenwehr an
Die SPD will die Private Pflegepflichtversicherung stärker an der Finanzierung des Pflegesystems beteiligen. Der PKV-Verband zieht dagegen eine harte rechtliche Grenze: Ein Finanzausgleich und ein Zugriff auf Alterungsrückstellungen seien verfassungswidrig. Für den Fall einer Umsetzung kündigt Verbandschef Thomas Brahm Gegenwehr an. Doch hinter dem Streit steckt eine noch grundsätzlichere Frage.
Der Konflikt um die künftige Finanzierung der Pflegeversicherung verschärft sich. Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) wendet sich gegen Forderungen aus der SPD, die Private Pflegepflichtversicherung (PPV) stärker an der Finanzierung der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) zu beteiligen.
Die politische Stoßrichtung ist nicht neu. SPD-Fraktionschef Matthias Miersch hatte bereits im Frühjahr eine stärkere finanzielle Beteiligung der privaten Pflegeversicherung gefordert. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob die bislang getrennten Finanzierungssysteme stärker miteinander verzahnt werden sollen. experten.de hat die Hintergründe und die unterschiedlichen Finanzierungsprinzipien bereits ausführlich eingeordnet: Pflegefinanzierung unter Druck: SPD-Fraktionschef Matthias Miersch fordert stärkere Beteiligung der privaten Pflegeversicherung
Nun geht der Streit einen Schritt weiter. Im Raum stehen neben einem Finanzausgleich zwischen SPV und PPV auch Forderungen, Alterungsrückstellungen der privaten Pflegeversicherung für die Finanzierung des Gesamtsystems heranzuziehen.
PKV sieht Kapitaldeckung grundsätzlich gefährdet
Thomas Brahm, Vorsitzender des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, sieht darin einen Angriff auf ein wesentliches Konstruktionsprinzip der privaten Pflegeversicherung. „Das in der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltende Prinzip der Kapitaldeckung ist das einzige System, das dauerhaft zur Entlastung in der Sozialversicherung beitragen kann“, erklärt Brahm.
Ein Finanzausgleich oder eine Übertragung von Alterungsrückstellungen in die Soziale Pflegeversicherung würden nach Auffassung des Verbandes das Vertrauen in die rechtliche Verlässlichkeit kapitalgedeckter Vorsorge beschädigen. Brahm warnt zugleich vor Folgen über die Pflegeversicherung hinaus: Werde angespartes Vorsorgekapital nachträglich anderen Zwecken zugeführt, könne dies auch die Bereitschaft zur privaten und betrieblichen Vorsorge schwächen.
Der Konflikt berührt damit zwei grundsätzlich unterschiedliche Finanzierungsmodelle. Die Soziale Pflegeversicherung arbeitet im Umlageverfahren: Laufende Beiträge finanzieren im Wesentlichen die laufenden Leistungen. Die Private Pflegepflichtversicherung bildet dagegen Alterungsrückstellungen, mit denen steigende Leistungsrisiken im Alter vorfinanziert werden sollen.
Verband spricht von „Dammbruch neuer Qualität“
Besonders scharf fällt die Reaktion des PKV-Verbandes auf einen möglichen Zugriff auf die Alterungsrückstellungen aus. Brahm bezeichnet einen solchen Schritt als „Dammbruch neuer Qualität“. Nach seiner Argumentation würde damit erstmals Vorsorgekapital aus der privaten Pflegeversicherung zur Finanzierung des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems herangezogen. Der Verband wertet dies als Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der Privatversicherten.
Die verfassungsrechtliche Bewertung ist allerdings umstritten und nicht durch eine aktuelle höchstrichterliche Entscheidung geklärt. Der PKV-Verband stützt seine Position unter anderem auf ein Rechtsgutachten des Heidelberger Staatsrechtlers Professor Hanno Kube. Danach wäre ein Finanzausgleich als nicht gerechtfertigte Sonderabgabe verfassungsrechtlich unzulässig. Brahm kündigt für den Fall einer Umsetzung ausdrücklich rechtliche Schritte an: „Sollte es dazu kommen, werden wir unsere Versicherten mit allen rechtlichen Mitteln schützen.“
Die Auseinandersetzung erreicht damit eine neue Ebene. Bereits im Mai hatte der PKV-Verband erklärt, notfalls vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.
PKV rechnet mit geringer Entlastung für gesetzlich Versicherte
Neben den rechtlichen Einwänden stellt der Verband auch den finanziellen Nutzen eines Ausgleichs infrage. Nach seiner Berechnung könnte ein Transfer von bis zu zwei Milliarden Euro die strukturellen Finanzierungsprobleme der SPV nicht lösen. Der PKV-Verband argumentiert, dass rund zehn Prozent Privatversicherte nicht dauerhaft die Finanzierungsprobleme eines Systems auffangen könnten, in dem rund 90 Prozent der Versicherten abgesichert seien.
Bei einem angenommenen Ausgleichsvolumen von bis zu zwei Milliarden Euro errechnet der Verband für die Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung eine maximale monatliche Entlastung von rund 1,40 Euro. Bei Beschäftigten entfiele davon aufgrund der paritätischen Finanzierung die Hälfte auf den Arbeitgeber, sodass die individuelle Entlastung nach dieser Rechnung bei rund 70 Cent monatlich läge.
Diese Zahlen sind eine Modellrechnung des PKV-Verbandes und hängen insbesondere vom unterstellten Ausgleichsmechanismus und dem tatsächlich übertragenen Volumen ab. Sie zeigen daher nicht, welche finanziellen Auswirkungen ein bislang nicht abschließend ausgestaltetes Reformmodell tatsächlich hätte.
Streit reicht über zwei Milliarden Euro hinaus
Gerade deshalb geht es in der Auseinandersetzung um mehr als die kurzfristige Stabilisierung der Sozialen Pflegeversicherung. Auf der einen Seite steht die politische Forderung, die finanziellen Lasten der Pflege breiter zu verteilen und dabei auch die Private Pflegepflichtversicherung einzubeziehen. Auf der anderen Seite verteidigt die PKV die Trennung zwischen umlagefinanzierter Sozialversicherung und kapitalgedeckter privater Absicherung.
Damit wird die Pflegefinanzierung zunehmend auch zu einem Grundsatzstreit über die Rolle kapitalgedeckter Vorsorge im deutschen Sozialversicherungssystem. Die entscheidende Frage lautet nicht allein, wie viel Geld kurzfristig zwischen beiden Systemen verschoben werden könnte – sondern ob Kapital, das für die künftigen Pflegekosten einer Versichertengruppe angespart wurde, überhaupt zur Finanzierung eines anderen Systems herangezogen werden darf.
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