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Werkstattrisiko

Weitere News

Das Werkstattrisiko bleibt in der Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Nach einem aktuellen BGH-Urteil muss der Versicherer unnötige, überhöhte oder tatsächlich nicht ausgeführte Reparaturarbeiten nicht erstatten.Das Werkstattrisiko bleibt in der Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Nach einem aktuellen BGH-Urteil muss der Versicherer unnötige, überhöhte oder tatsächlich nicht ausgeführte Reparaturarbeiten nicht erstatten.Redaktion experten.de / KI-generiert
10.09.2026
Urteile

BGH zieht klare Grenze: Werkstattrisiko bleibt in der Kasko beim Versicherten

Wer nach einem fremdverschuldeten Unfall sein Fahrzeug reparieren lässt, muss für Fehler oder überhöhte Rechnungen der Werkstatt grundsätzlich nicht einstehen. Doch gilt dieser Schutz auch, wenn die eigene Kaskoversicherung den Schaden reguliert? Der Bundesgerichtshof hat diese bislang höchstrichterlich ungeklärte Frage nun entschieden – und zieht eine klare Grenze zwischen Haftpflicht und Kasko.
Wer trägt eigentlich das finanzielle Risiko bei überhöhten oder fehlerhaften Werkstattrechnungen nach einem Unfall?Wer trägt eigentlich das finanzielle Risiko bei überhöhten oder fehlerhaften Werkstattrechnungen nach einem Unfall?stux / pixabay
27.11.2024
Recht

Wer trägt das „Werkstattrisiko“?

Wer trägt eigentlich das finanzielle Risiko bei überhöhten oder fehlerhaften Werkstattrechnungen nach einem Unfall? Rechtsanwalt Fabian Kosch (Kanzlei Michaelis) beleuchtet Entscheidungen des BGH .

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