Debeka im BGH-Erfolg: Stornoabzug bei Lebensversicherungen grundsätzlich zulässig
Der Bundesgerichtshof stärkt Versicherer bei der Gestaltung von Stornoabzügen – und gibt zugleich wichtige Leitplanken vor. Doch ob die Höhe der Abzüge im konkreten Fall gerechtfertigt ist, bleibt weiter offen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. März 2026 (Az. IV ZR 184/24) zentrale Fragen zur Zulässigkeit kapitalmarktabhängiger Stornoabzüge bei Lebens- und Rentenversicherungen geklärt. Im Mittelpunkt steht die Auslegung von § 169 Abs. 5 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der verlangt, dass ein Abzug „vereinbart, beziffert und angemessen“ sein muss.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es nach übereinstimmenden Berichten um Klauseln der Debeka. Diese sehen vor, dass bei Kündigung eines Vertrags ein Stornoabzug von bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals erhoben werden kann. Die konkrete Höhe richtet sich nach der Entwicklung eines von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsswapsatzes und variiert je nach Kapitalmarktsituation.
Bezifferung auch über Berechnungsmodell möglich
Der BGH stellt klar, dass die gesetzlich geforderte Bezifferung eines Stornoabzugs nicht zwingend in Form eines festen Eurobetrags erfolgen muss. Es genügt vielmehr, wenn ein transparentes und nachvollziehbares Berechnungsverfahren vereinbart wird. Entscheidend ist dabei, dass der Versicherer keine eigenen Spielräume bei der Festlegung des Abzugs hat. Versicherungsnehmer müssen bereits bei Vertragsschluss erkennen können, welche wirtschaftlichen Folgen eine vorzeitige Kündigung haben kann, und die Berechnung bei Vertragsbeendigung eigenständig überprüfen können.
Im konkreten Fall orientiert sich der Stornoabzug an der Differenz zwischen einem aktuellen Zinsswapsatz und dessen Durchschnittswert. Je nach Kapitalmarktsituation kann der Abzug entfallen oder fünf, zehn beziehungsweise bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals betragen.
Transparenzanforderungen erfüllt
Auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB sieht der BGH nicht. Die Klauseln seien so ausgestaltet, dass Versicherungsnehmer die zugrunde liegende Systematik nachvollziehen können. Ein wesentlicher Punkt ist dabei die Verwendung öffentlich zugänglicher Referenzwerte. Die maßgeblichen Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht und sind damit für Versicherungsnehmer überprüfbar.
Nach Auffassung des Gerichts ist es ausreichend, dass die Berechnungsmethodik verständlich beschrieben ist und ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse nachvollzogen werden kann.
Angemessenheit noch nicht entschieden
Offen bleibt hingegen die Frage, ob die konkrete Höhe der Stornoabzüge auch angemessen ist. Genau an diesem Punkt hatte das Oberlandesgericht Koblenz zuvor angesetzt und die Klauseln teilweise beanstandet. Der BGH hat die Entscheidung insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht muss nun klären, ob und in welchem Umfang dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv durch vorzeitige Vertragskündigungen tatsächlich wirtschaftliche Nachteile entstehen – und ob die vorgesehenen Abzüge diese angemessen ausgleichen.
Bedeutung für die Branche
Für Versicherer bringt das Urteil zunächst Rechtssicherheit bei der Gestaltung ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Kapitalmarktabhängige Modelle sind demnach zulässig, solange sie klar strukturiert, nachvollziehbar und überprüfbar sind.
Für Vermittler ergibt sich daraus zugleich eine gestiegene Beratungsanforderung: Die Funktionsweise solcher Klauseln muss Kunden verständlich erklärt werden – insbesondere mit Blick auf mögliche Abschläge bei vorzeitiger Kündigung.
Für Verbraucherschützer wiederum eröffnet die offene Frage der Angemessenheit weiterhin Ansatzpunkte für rechtliche Auseinandersetzungen.
Die Klauseln haben folgenden Wortlaut:
Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der folgenden Differenz: Von dem Zinsswapsatz, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde, wird der für den gleichen Monat gebildete Zehnjahresdurchschnitt dieses Zinsswapsatzes abgezogen. Sollte die zurückgelegte Laufzeit Ihres Vertrags bis drei Monate vor dem Beendigungstermin weniger als zehn Jahre betragen haben, wird der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin für die Ermittlung des Durchschnittswerts zugrunde gelegt. Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1 bis 4.
- Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug
- Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): 5 Prozent Abzug
- Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): 10 Prozent Abzug
- Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 Prozent Abzug
Der Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren der Aufschubzeit linear auf 0 Prozent. Die für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Abfindung maßgebliche Kapitalmarktsituation können Sie bei uns erfragen."
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