Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer

Veröffentlichung: 20.08.2026, 11:08 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

13,20 Euro tatsächliche Kosten, aber 10.300 Euro steuerlicher Abzug: Über diese ungewöhnliche Differenz musste der Bundesfinanzhof entscheiden. Mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 25/23) hat er klargestellt, dass auch Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale vollständig beanspruchen können.

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BundesfinanzhofBundesfinanzhofBundesfinanzhof/Andreas Focke

Die Erblasserin lebte in Großbritannien und wurde von ihrem ebenfalls dort lebenden Bruder beerbt. Eine in Deutschland lebende Frau erhielt ein Geldvermächtnis. Während der Erwerb des Bruders nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterlag, war das Vermächtnis der Frau in Deutschland steuerpflichtig.

In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte sie den damals geltenden Pauschbetrag für Erbfallkosten von 10.300 Euro geltend. Tatsächlich waren ihr lediglich 13,20 Euro an Kosten entstanden.

Das Finanzamt berücksichtigte deshalb nur diese tatsächlichen Aufwendungen. Das Finanzgericht ging weiter, gewährte die Pauschale aber nur anteilig entsprechend dem Verhältnis zwischen Vermächtnis und Gesamtnachlass. Die volle Pauschale, so die Begründung, würde die Klägerin übermäßig begünstigen.

Der BFH widerspricht

Der BFH verwarf diese Kürzung. Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG steht nicht ausschließlich Erben zu. Auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können sie grundsätzlich nutzen.

Entscheidend ist zudem: Sind neben einem in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen am Erbfall beteiligt, deren Erwerbe hier nicht besteuert werden, darf die Pauschale deshalb nicht gekürzt werden.

Zwar wird sie unabhängig von der Zahl der Erwerber nur einmal je Erbfall gewährt. Daraus folgt aber keine gesetzliche Verpflichtung, den Betrag entsprechend den Anteilen am Nachlass aufzuteilen. Im entschiedenen Fall war die Vermächtnisnehmerin der einzige persönlich steuerpflichtige Erwerber. Sie konnte deshalb den gesamten Pauschbetrag abziehen.

Eine anteilige Kürzung hätte zur Folge, dass der rechnerisch auf den nicht steuerpflichtigen Bruder entfallende Betrag ungenutzt verfällt. Eine solche Regelung enthält das Gesetz nach Auffassung des BFH nicht.

Pauschale bleibt Pauschale

Dass tatsächliche Kosten von 13,20 Euro einem steuerlichen Abzug von 10.300 Euro gegenüberstehen, wirkt zunächst großzügig. Genau darin liegt aber die Konsequenz einer Pauschalregelung. Sie soll den Einzelnachweis bestimmter Erbfallkosten ersetzen und ist deshalb nicht an deren tatsächliche Höhe gekoppelt.

Das Finanzgericht wollte diese typisierende Regelung durch eine wirtschaftlich plausibel erscheinende Aufteilung korrigieren. Der BFH setzt dem eine klare Grenze: Eine Kürzung benötigt eine gesetzliche Grundlage. Angemessenheit allein reicht nicht.

Für grenzüberschreitende Erbfälle schafft das Urteil damit mehr Berechenbarkeit. Die fehlende deutsche Steuerpflicht anderer Erwerber reduziert den Pauschbetrag des steuerpflichtigen Erwerbers nicht automatisch. Das kann insbesondere bei Vermächtnissen die steuerpflichtige Bereicherung spürbar mindern.

Der Streit betraf noch den früheren Pauschbetrag von 10.300 Euro. Inzwischen beträgt die Erbfallkostenpauschale 15.000 Euro. Damit gewinnt die Entscheidung auch finanziell an Gewicht.

Strukturell bestätigt der BFH einen einfachen Grundsatz: Wer eine gesetzliche Pauschale schafft, muss auch deren typisierende Wirkung akzeptieren. Soll sie nach Erwerbsquoten oder Steuerpflicht aufgeteilt werden, muss der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln. Eine nachträgliche Korrektur nach vermeintlicher wirtschaftlicher Angemessenheit ist kein Ersatz für eine gesetzliche Verteilungsregel.

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