Berufsunfähigkeitsversicherung: Gericht stärkt Selbstständige

Veröffentlichung: 11.05.2026, 15:05 Uhr - Lesezeit 8 Minuten

Das Oberlandesgericht Celle hat die Rechte selbstständiger Handwerker in der Berufsunfähigkeitsversicherung gestärkt. Entscheidend sei nicht allein der zeitliche Umfang einzelner Tätigkeiten, sondern der wirtschaftlich prägende Kern des Berufs. Für Vermittler und Versicherer könnte das Urteil erhebliche Folgen für die Leistungsprüfung haben.

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„Die eigene Arbeitskraft und die handwerklichen Fertigkeiten des Klägers machten den Kern seines Ein-Mann-Betriebes aus“, so das OLG Celle in einem Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung.„Die eigene Arbeitskraft und die handwerklichen Fertigkeiten des Klägers machten den Kern seines Ein-Mann-Betriebes aus“, so das OLG Celle in einem Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung.macayran / pixabay

Das Oberlandesgericht Celle hat einem selbstständigen Hufschmied Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen – obwohl der eigentliche Hufbeschlag weniger als die Hälfte seiner Arbeitszeit ausmachte (Az. 11 U 97/23). Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei Selbstständigen nicht entscheidend auf starre Stundenquoten an. Maßgeblich sei vielmehr, ob der „wertschöpfende Kernbereich“ der beruflichen Tätigkeit noch ausgeübt werden könne. Damit bestätigt das OLG eine seit Jahren bestehende Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung – und setzt zugleich ein deutliches Signal für die Praxis der BU-Leistungsprüfung.

Hufbeschlag als wirtschaftlicher Kern des Betriebs

Im konkreten Fall ging es um einen selbstständigen Hufschmied mit chronischer Schmerzerkrankung und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Das OLG verwarf das erstinstanzliche Gutachten als „insgesamt unbrauchbar“, weil dort im Kern sozialrechtliche Erwerbsminderung statt privatrechtlicher Berufsunfähigkeit geprüft worden sei. Entscheidend war für den Senat vielmehr das tatsächliche Berufsbild des Klägers:

  • inklusive Arbeitsplatzbegehung,
  • Messdaten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  • und der konkreten Betriebsstruktur.

Dabei stellte das Gericht fest, dass beim Hufbeschlag erhebliche Belastungen in extremer Rumpfbeugehaltung auftreten.

Zugleich machten die Richter deutlich: Buchhaltung, Fahrzeiten oder organisatorische Aufgaben seien lediglich flankierende Tätigkeiten. Der wirtschaftliche Kern eines Ein-Mann-Handwerksbetriebs liege regelmäßig in der handwerklichen Fachleistung selbst. Falle diese weg, verliere der gesamte Betrieb seine wirtschaftliche Grundlage.

Urteil mit deutlicher Praxisnähe

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle arbeitet den konkreten Berufsalltag ungewöhnlich detailliert heraus. Der Senat stellte nicht schematisch auf einzelne Zeitanteile ab, sondern auf den wertschöpfenden Kernbereich der Tätigkeit. Bei einem selbstständigen Hufschmied liege dieser gerade in der körperlichen Fachleistung am Pferd – nicht in flankierenden Aufgaben wie Buchhaltung, Fahrzeiten oder Organisation.

Dabei stützte sich das Gericht unter anderem auf Messdaten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und eine Arbeitsplatzbegehung. Danach ist der Hufbeschlag mit erheblichen körperlichen Belastungen verbunden, etwa durch extreme Rumpfbeugehaltungen, Haltearbeit am Pferdehuf und abrupte Belastungsspitzen bei Fluchtreflexen. Genau diese prägende Fachleistung konnte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen.

Bemerkenswert ist zudem die deutliche Kritik des Senats am erstinstanzlichen Gutachten. Dieses sei „insgesamt unbrauchbar“ gewesen, weil es im Kern sozialrechtliche Erwerbsminderung statt privatrechtlicher Berufsunfähigkeit geprüft habe. Für BU-Verfahren ist das ein wichtiger Hinweis: Entscheidend ist nicht die abstrakte Erwerbsfähigkeit, sondern die konkrete zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen.

BGH-Linie wird konsequent fortgeführt

Juristisch knüpft das Urteil eng an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Der BGH fordert seit Jahren eine qualitative Betrachtung des zuletzt ausgeübten Berufs und warnt davor, Berufsunfähigkeit schematisch allein anhand einzelner Zeitanteile zu bewerten. Bereits in früheren Entscheidungen hatte der BGH klargestellt, dass auch eine einzelne Teiltätigkeit maßgeblich sein kann, wenn ohne sie der gesamte berufliche Ablauf wirtschaftlich nicht mehr funktioniert. Genau diesen Gedanken greift das OLG Celle nun erneut auf: Wenn die prägende Fachleistung entfällt, reichen verbleibende Nebentätigkeiten nicht aus, um die Berufsfähigkeit aufrechtzuerhalten.

Stundenmodelle geraten weiter unter Druck

Für Versicherer könnte die Entscheidung den Druck erhöhen, Leistungsprüfungen differenzierter zu begründen. Denn das Urteil macht deutlich: Reine Prozent- oder Stundenmodelle reichen bei Selbstständigen oft nicht aus.
Auch pauschale Verweise auf:

  • mögliche Umorganisationen,
  • externe Hilfspersonen
  • oder theoretische Ersatzlösungen dürften künftig stärker hinterfragt werden.

Das OLG bezeichnete entsprechende Umorganisationsüberlegungen im konkreten Fall ausdrücklich als „betriebswirtschaftlich realitätsfern“.

Beratungsrisiken für Vermittler steigen

Auch für Vermittler gewinnt die Dokumentation der konkreten Berufsausübung weiter an Bedeutung. Gerade bei Selbstständigen und Handwerksberufen dürfte künftig noch stärker geprüft werden:

  • wie der Betrieb tatsächlich organisiert ist,
  • welche Tätigkeiten wirtschaftlich prägend sind,
  • und welche Aufgaben gegebenenfalls delegiert werden könnten.

Unsaubere Tätigkeitsbeschreibungen oder unzureichende Dokumentationen könnten im Leistungsfall erhebliche Probleme verursachen.
„Die Entscheidung erfindet das BU-Recht nicht neu. Aber sie erinnert daran, dass der Beruf eines Selbstständigen qualitativ gelesen werden muss: Fällt die prägende Fachleistung aus, hilft die bloße Restarbeitszeit nicht weiter“, erklärt Rechtsanwalt Tobias Strübing.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Das Urteil dürfte weit über den konkreten Fall eines Hufschmieds hinaus Bedeutung entfalten. Denn ähnliche Konstellationen finden sich in zahlreichen Handwerksbetrieben, Solo-Selbstständigkeiten, freien Berufen und kleinen Dienstleistungsunternehmen. Gerade dort liegt der wirtschaftliche Wert des Betriebs häufig unmittelbar in der persönlichen Fachleistung des Inhabers – nicht in organisatorischen Nebentätigkeiten.
Für die Praxis der Berufsunfähigkeitsversicherung könnte das Urteil deshalb ein weiterer wichtiger Baustein bei der qualitativen Bewertung selbstständiger Tätigkeiten werden.

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