Der EuGH entschied (Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C355/18, C-357/18, C-479/18), dass eine Regelung im Versicherungsvertragsrecht, wonach der Versicherungsnehmer (VN) beim Widerruf oder Rücktritt lediglich auch nur den Rückkaufswert genau wie bei einer Kündigung erhält, gegen höherrangiges EU-Recht verstößt.