Nachvertragliche Wettbewerbsverbote und Geheimnisschutz: Warum viele Vertriebsklauseln dringend überarbeitet werden müssen

Veröffentlichung: 23.04.2025, 06:04 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Die Rechtsprechung stellt neue Anforderungen an nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Wer auf pauschale Klauseln setzt, riskiert den Verlust seines Geheimnisschutzes – und damit potenziell massive wirtschaftliche Schäden. Fachanwalt Stephan Michaelis erläutert im Gastbeitrag, worauf es jetzt ankommt.

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Warum viele Vertriebsklauseln dringend überarbeitet werden müssen.Warum viele Vertriebsklauseln dringend überarbeitet werden müssen.succo / pixabay

Viele Unternehmer wiegen sich in trügerischer Sicherheit: Sie gehen davon aus, dass mit dem Verweis auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in ihren Handelsvertreter- oder Vertriebsvertragen bereits alles geregelt sei. Doch aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Oberlandesgerichts Stuttgart zeigen deutlich: Der alleinige Verweis auf § 90 HGB reicht nicht aus. Wer Betriebsgeheimnisse wirksam schützen will, braucht mehr als eine Standardklausel.

Was das BAG konkret entschieden hat

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.10.2024 (8 AZR 172/23) klargestellt: Klauseln, die Mitarbeitende oder Handelsvertreter pauschal und unbegrenzt zur Verschwiegenheit verpflichten, sind unwirksam. Solche "Catch-all-Klauseln" benachteiligen die andere Vertragspartei unangemessen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen muss gezielt erfolgen – pauschale Regelungen reichen nicht mehr aus.

Das GeschGehG verlangt konkrete Maßnahmen

Seit Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) im Jahr 2019 ist klar: Nur wer angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nachweisen kann, erhält gerichtsfesten Schutz. Das bedeutet für Unternehmen: Neben einer konkreten Klausel braucht es dokumentierte Schutzkonzepte, Schulungen, Zugriffskontrollen und die Einhaltung des "Need-to-know"-Prinzips. Ein reines Vertragswerk genügt nicht.

Das OLG Stuttgart bestätigt die Praxisrelevanz

Ergänzend stellte das OLG Stuttgart (Urt. v. 28.07.2022 – 2 U 191/21) klar: Ob ein Geheimnisschutz wirksam ist, hängt von konkreten, sinnvollen Maßnahmen ab. Diese müssen zur Art des jeweiligen Geschäftsgeheimnisses passen und zur Unternehmensstruktur. Pauschalität ist auch hier fehl am Platz.

Konsequenz für die Praxis

Vertriebs- und Handelsvertreterverträge sollten umgehend überprüft und auf den aktuellen rechtlichen Stand gebracht werden. Das betrifft insbesondere die Formulierungen zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten und zum Geheimnisschutz. Wer hier nicht handelt, riskiert, im Streitfall ohne Schutz dazustehen.

Was jetzt zu tun ist

Wir empfehlen Unternehmen dringend, ihre bestehenden Vertragswerke zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Dabei sollten mindestens folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Definition konkreter Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG
  • Angemessene Schutzmaßnahmen und deren Dokumentation
  • Verpflichtung nur der Personen, die Informationen benötigen ("Need-to-know")
  • Transparente, begrenzte und angemessen ausgestaltete Klauseln

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Verträge zukunftssicher zu gestalten. Das Wissen aus der aktuellen Rechtsprechung fließt dabei unmittelbar in unsere Beratung ein. Denn klar ist: Ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist kein Selbstläufer mehr – sondern Teil einer durchdachten Compliance-Strategie.

Stephan Michaelis

Rechtsanwalt Michaelis verfügt über langjährige Erfahrungen im Vertriebs- und Versicherungsrecht. Vor etwa 25 Jahren legte Rechtsanwalt Michaelis die Ausbildung zum Versicherungskaufmann mit der Note sehr gut und Auszeichnung ab. Die Berufsausbildung erfolgte bei einem Kompositversicherer, so dass Herr Michaelis tiefe Einblicke in die verschiedensten Fachabteilungen erhielt.

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