„Musik ist erlaubt – aber nicht grenzenlos“: Was beim Musikhören rechtlich zu beachten ist
Ob beim Autofahren, Üben in der Mietwohnung oder Klingeltonnutzung – Musik im Alltag ist rechtlich klar geregelt. Eine Sammlung aktueller Urteile zeigt, wann es teuer werden kann und welche Rechte Mieter, Musiker und Verkehrsteilnehmer haben.
Musik begleitet viele Menschen im Alltag – ob unterwegs, zuhause oder auf dem Smartphone. Doch wie weit reicht die persönliche Freiheit beim Musikhören oder Musizieren? Eine aktuelle Zusammenstellung der ARAG Versicherung liefert praxisnahe Beispiele und verweist auf konkrete Gerichtsurteile.
Musikhören im Straßenverkehr: erlaubt, aber nur mit Maß
Ein häufig zitierter Fall geht auf das Oberlandesgericht Köln zurück: Bereits 1987 entschied das Gericht, dass Fahrradfahren mit Kopfhörern bei zu hoher Lautstärke unzulässig ist (Az.: Ss 12/87). Auch beim Autofahren ist gemäß § 23 Abs. 1 StVO darauf zu achten, dass Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt werden. Das heißt: Musikhören ist zwar erlaubt – aber Umgebungsgeräusche wie Sirenen oder Hupen müssen weiter wahrnehmbar bleiben. Bei Missachtung droht ein Bußgeld von 10 Euro. Kommt es zu einem Unfall, kann dies zur (Teil-)Mitschuld führen.
Besonders heikel: Während der Fahrt am Smartphone nach einem Song zu suchen. Diese Nutzung ist untersagt und kann – je nach Gefährdung – zwischen 55 und 100 Euro kosten.
Musizieren in der Mietwohnung: Regeln für Übungszeiten und Lautstärke
Musikmachen darf laut Bundesgerichtshof im Mietvertrag nicht pauschal verboten werden. Dennoch sind zeitliche Einschränkungen zulässig. Als Richtwerte gelten zwei bis drei Stunden an Werktagen sowie ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen – außerhalb von Ruhezeiten (Az.: V ZR 143/17). Auch Bands dürfen proben, müssen jedoch auf die Lautstärke achten.
Beim reinen Musikhören gilt: Zimmerlautstärke ist das Maß aller Dinge. Tagsüber sollten 40 Dezibel nicht überschritten werden – das entspricht etwa dem Ticken einer Uhr. Nachts gelten sogar nur 30 Dezibel als Richtwert, vergleichbar mit dem Rascheln von Papier. Zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist besondere Rücksichtnahme gefragt.
Klingeltöne und Urheberrecht: GEMA darf bei neueren Verträgen lizenzieren
Wer Musik als Klingelton anbietet oder nutzt, benötigt eine Lizenz der GEMA – aber nicht unbedingt eine separate Zustimmung des Komponisten. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Neuere GEMA-Verträge ab 2002 umfassen auch Klingeltonrechte. Eine gesonderte Einwilligung des Urhebers ist in diesen Fällen nicht erforderlich, solange keine wesentlichen Bearbeitungen vorgenommen werden.
Anders lag der Fall bei einem älteren Vertrag: Weil dieser die Nutzung als Klingelton nicht einschloss, konnte die GEMA keine Lizenz erteilen. Der Komponist erhielt daher Recht (Az.: I ZR 23/06).
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