Fondsmanager verurteilt: BGH bestätigt Haftstrafen wegen Cum-Ex-Deals

Veröffentlichung: 01.07.2025, 14:07 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Zwei Londoner Fondsmanager landen wegen Cum-Ex-Geschäften endgültig hinter Gittern – der Bundesgerichtshof hat nun das letzte Wort gesprochen. Doch was genau war ihre Rolle im Steuerkarussell rund um 92 Millionen Euro?

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Zwei Londoner Fondsmanager landen wegen Cum-Ex-Geschäften endgültig hinter Gittern (Symbolbild).Zwei Londoner Fondsmanager landen wegen Cum-Ex-Geschäften endgültig hinter Gittern (Symbolbild).DALL-E

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 27. Mai 2025 (Az. 1 StR 364/24) die Revisionen zweier in London ansässiger Fondsmanager verworfen und damit deren Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch das Landgericht Bonn rechtskräftig gemacht. Im Fokus steht ihre Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften rund um einen von der Hamburger Varengold Bank aufgelegten Publikumsfonds.

Die Angeklagten, Partner der Duet-Gruppe, hatten demnach im Jahr 2010 grünes Licht für den Einsatz von außerbörslichen Future-Kontrakten mit einem Leerverkäufer rund um den Dividendenstichtag gegeben. Ziel war es, durch gezielte Transaktionen rund um die Ausschüttung von Dividenden und irreführende Angaben gegenüber der Depotbank Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag vom Finanzamt zu erhalten, obwohl diese nie abgeführt wurden. Der daraus entstandene Steuerschaden belief sich auf rund 92 Millionen Euro.

Beide Fondsmanager wurden bereits am 1. Februar 2024 vom Landgericht Bonn (Az. 29 KLs-214 Js 16/22-1/22) verurteilt: Der Angeklagte G. erhielt eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, der Angeklagte S. eine von drei Jahren und sechs Monaten. Zudem wurde bei beiden eine Vermögensabschöpfung in Höhe von jeweils rund 1,9 Millionen Euro angeordnet – das entsprach dem Betrag, den sie aus den Geschäften gezogen hatten.

Die Bundesrichter bestätigten nun in letzter Instanz die Feststellungen der Vorinstanz. Damit sind sowohl die Strafhöhe als auch die Einziehung des Taterlöses rechtskräftig. Die Depotbank, die damals die Rückerstattung beantragt hatte, hat laut BGH inzwischen einen Betrag in Höhe des Steuerschadens sichern können.

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