BGH: Krankentagegeldversicherung – Versicherer dürfen Tagessatz nicht einseitig herabsetzen

Veröffentlichung: 13.03.2025, 16:03 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. IV ZR 32/24) hat entschieden, dass Versicherer den Tagessatz in der Krankentagegeldversicherung nicht einseitig senken dürfen, wenn das Einkommen des Versicherungsnehmers sinkt. Dies gilt selbst dann, wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine entsprechende Klausel enthalten, die nachträglich ersetzt wurde.

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Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. IV ZR 32/24) hat entschieden, dass Versicherer den Tagessatz in der Krankentagegeldversicherung nicht einseitig senken dürfen, wenn das Einkommen des Versicherungsnehmers sinkt.Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. IV ZR 32/24) hat entschieden, dass Versicherer den Tagessatz in der Krankentagegeldversicherung nicht einseitig senken dürfen, wenn das Einkommen des Versicherungsnehmers sinkt.CQF-avocat / pixabay

Der Fall betrifft einen Versicherungsnehmer, der eine Krankentagegeldversicherung mit einem festen Tagessatz abgeschlossen hatte. In den ursprünglichen AVB war eine Herabsetzungsmöglichkeit bei gesunkenem Einkommen vorgesehen. Diese Klausel hatte der BGH bereits 2016 für unwirksam erklärt (Az. IV ZR 44/15).
Daraufhin versuchte der Versicherer, eine neue Regelung mit ähnlicher Wirkung einzuführen. Der Versicherte klagte auf Fortführung des Vertrags mit dem ursprünglich vereinbarten Tagessatz sowie auf Rückzahlung der Differenzbeträge.

Das Landgericht Köln gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Köln wies sie in der Berufung jedoch ab. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.

BGH: Versicherer müssen an bestehenden Verträgen festhalten

Der BGH entschied, dass eine nachträgliche Änderung der AVB nicht notwendig ist. Eine Klausel kann nur ersetzt werden, wenn der Vertrag sonst nicht mehr sinnvoll weitergeführt werden könnte oder wenn der Versicherer einer unzumutbaren Härte ausgesetzt wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Besonders relevant ist laut BGH, dass es sich bei der Krankentagegeldversicherung um eine Summenversicherung handelt. Das bedeutet, dass die Versicherungsleistung nicht zwingend mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmen muss. Eine Kürzung durch den Versicherer sei daher nicht gerechtfertigt.

Sollten sich wirtschaftliche Risiken für die Versicherer ergeben, könnten sie stattdessen auf Prämienanpassungen zurückgreifen – allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Versicherte können auf vereinbarte Leistungen vertrauen

Das Urteil stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern erheblich. Sie müssen keine einseitige Kürzung des Tagessatzes befürchten und können sich auf die ursprünglichen Vertragsbedingungen verlassen.

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