Reitunterricht als Freizeitgestaltung: BFH schränkt Umsatzsteuerbefreiung deutlich ein
Mit Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. XI R 9/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Befreiung von Reitunterricht konkretisiert und dabei enge Grenzen gezogen. Danach unterliegt Reitunterricht grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern er nicht im Rahmen einer gezielten beruflichen Ausbildung oder Fortbildung erfolgt. Angebote, die primär der Freizeitgestaltung dienen, sind steuerpflichtig – eine Einordnung, die besonders für Betreiber von Reiterhöfen und freizeitpädagogischen Einrichtungen von erheblicher Relevanz ist.
Hintergrund: Reitangebote mit unterschiedlicher Zielsetzung
Geklagt hatte der Betreiber eines Reiterhofs, der zwischen 2007 und 2011 verschiedene Reitkurse für Kinder und Jugendliche angeboten hatte. Die Angebote reichten von Einsteigergruppen („Ponygruppe“) über schulklassenbezogene Reiteinheiten („Klassenfahrten“) bis hin zu anspruchsvollen Kursen („Große Pferdegruppe“), die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen abzielten. Daneben wurden Unterkunft und Verpflegung angeboten.
Während das zuständige Finanzamt sämtliche Umsätze der Umsatzsteuer unterwarf, kam das Finanzgericht zu einer differenzierteren Bewertung. Es erkannte insbesondere die „Große Pferdegruppe“ als umsatzsteuerfreie Leistung an, da hier eine berufsorientierte Qualifizierung im Vordergrund stand. Auch für Beherbergung und Verpflegung sah das Gericht teilweise eine Steuerbefreiung.
Entscheidung des BFH: Strikte Trennung zwischen Freizeit und Berufsausbildung
Der BFH bestätigte in Teilen die Auffassung des Finanzamts und stellte klar: Reitunterricht ist grundsätzlich keine umsatzsteuerfreie Bildungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG. In der Begründung verweist das Gericht auf die bisherige Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen – darunter Segel-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen –, bei denen ebenfalls kein schulischer oder hochschulischer Unterricht im steuerlichen Sinne vorlag.
Nur wenn der Unterricht erkennbar der gezielten Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit dient, komme eine Steuerfreiheit in Betracht. Diese enge Auslegung wurde im Fall der „Großen Pferdegruppe“ ausnahmsweise bejaht – aufgrund des nachweisbaren Erfolgs vieler Teilnehmer im Turniersport. Dagegen seien Angebote wie die „Ponygruppe“ oder die Reiteinheiten im Rahmen von „Klassenfahrten“ eindeutig freizeitgestaltender Natur und somit umsatzsteuerpflichtig.
Beherbergung und Verpflegung: Eigenständige, steuerpflichtige Leistungen
Auch in Bezug auf Unterkunft und Verpflegung hat der BFH eine strikte Linie gezogen. Diese Leistungen sind als eigenständig zu qualifizieren und grundsätzlich steuerbar. Die bis Ende 2019 geltende Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. setzte voraus, dass es sich um eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter handelt. Eine solche Anerkennung lag im konkreten Fall nicht vor. Seit dem 1. Januar 2020 sind derartige Leistungen zudem nur noch dann steuerfrei, wenn sie von gemeinnützigen Einrichtungen erbracht werden – ein weiteres Ausschlusskriterium für den Kläger.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung freizeitpädagogischer Angebote. Es signalisiert eine restriktive Haltung gegenüber einer weiten Auslegung des Bildungsbegriffs im Umsatzsteuerrecht. Besonders bemerkenswert ist dabei die striktere Einordnung durch den BFH im Vergleich zur Verwaltungspraxis, etwa im Hinblick auf Tanz- und Musikunterricht (vgl. Abschnitt 4.21 Abs. 8 UStAE).
Für Anbieter von Reitunterricht bedeutet dies: Nur unter engen Voraussetzungen – etwa bei nachgewiesener Berufsorientierung – kann eine Steuerfreiheit geltend gemacht werden. Freizeitangebote bleiben dagegen steuerpflichtig, auch wenn sie pädagogisch wertvoll sein mögen. Gleiches gilt für Unterkunft und Verpflegung, sofern keine gemeinnützige Trägerschaft vorliegt.
Das Urteil liefert damit eine klare, aber auch herausfordernde Orientierung für Reiterhöfe, Jugendbildungsstätten und andere freizeitpädagogische Anbieter, die ihre Angebote nun kritisch auf ihre steuerliche Einordnung überprüfen müssen.
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