Cum-ex: Fondsmanager scheitert mit 460-Millionen-Steuertrick

Veröffentlichung: 02.11.2026, 14:11 Uhr - Lesezeit 6 Minuten

Über internationale Fondsstrukturen sollten mehr als 460 Millionen Euro an Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erstattet werden, obwohl die entsprechenden Steuern gar nicht abgeführt worden waren. Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Fondsmanagers zu drei Jahren und neun Monaten Haft bestätigt.

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Cum-ex-Geschäfte der Sheridan-Fonds: Der BGH bestätigt drei Jahre und neun Monate Haft. Beantragt wurden Steuererstattungen von über 460 Millionen Euro.Cum-ex-Geschäfte der Sheridan-Fonds: Der BGH bestätigt drei Jahre und neun Monate Haft. Beantragt wurden Steuererstattungen von über 460 Millionen Euro.Redaktion experten.de / KI-generiert

Ein früherer Geschäftsführer mehrerer Fondsgesellschaften der luxemburgischen Sheridan-Gruppe muss wegen seiner Beteiligung an Cum-ex-Geschäften ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn verworfen. Damit ist die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten rechtskräftig. Das Landgericht hatte den Fondsmanager wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt. Zusätzlich ordnete es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von rund 1,53 Millionen Euro an. Der Fall betrifft Cum-ex-Geschäfte aus dem Jahr 2011, bei denen ausländische Fonds und Pensionsfonds Steuererstattungen von insgesamt mehr als 460 Millionen Euro beantragten.

Internationale Fondsstrukturen für Cum-ex-Geschäfte genutzt

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Verurteilte Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften der luxemburgischen Sheridan-Gruppe. Gemeinsam mit weiteren Beteiligten entwickelte er eine Struktur, über die Kapital für Cum-ex-Geschäfte bereitgestellt wurde. Dazu legten die Fondsgesellschaften verschiedene Teilfonds auf, deren Anteile ein Mittäter an vermögende Privatinvestoren vertrieb. Die eingesammelten Gelder flossen anschließend an eine maltesische beziehungsweise irische Fondsgesellschaft sowie an mehrere US-Pensionsfonds. Diese Gesellschaften tätigten 2011 unter Beteiligung weiterer Mittäter Aktiengeschäfte rund um die jeweiligen Dividendenstichtage. Dabei kamen Kassa- und Termingeschäfte mit Leerverkäufern zum Einsatz. Anschließend beantragten die ausländischen Gesellschaften und Pensionsfonds beim Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.

Steuererstattung beantragt, obwohl keine Steuer gezahlt wurde

Das Prinzip der Cum-ex-Geschäfte bestand darin, durch Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag den Eindruck zu erzeugen, es bestehe ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer. Im vorliegenden Fall legten die beteiligten Gesellschaften unrichtige Steuerbescheinigungen vor und beriefen sich auf die jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen. Tatsächlich waren auf die betreffenden Dividendenkompensationszahlungen keine entsprechenden Steuern einbehalten und an den deutschen Fiskus abgeführt worden. Dies war dem Fondsmanager und seinen Mittätern nach den Feststellungen des Landgerichts bekannt. Insgesamt beantragten die Beteiligten Steuererstattungen von mehr als 460 Millionen Euro. Der überwiegende Teil der Anträge blieb erfolglos. Nur in einem Fall erstattete das Bundeszentralamt für Steuern zu Unrecht einen Betrag von knapp einer Million Euro. Damit blieb der tatsächlich eingetretene Steuerschaden weit hinter dem angestrebten Erstattungsvolumen zurück.

Fondsmanager erhielt Genussrecht im Millionenwert

Für seine Beteiligung an den Geschäften erhielt der Angeklagte ein Genussrecht am Gewinn einer Sheridan-Gesellschaft. Dessen Wert belief sich nach den gerichtlichen Feststellungen auf mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Landgericht Bonn ordnete deshalb neben der Freiheitsstrafe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.533.986,76 Euro an. Mit der Einziehung sollen die wirtschaftlichen Vorteile aus der Straftat abgeschöpft werden.

Bundesgerichtshof sieht keinen Rechtsfehler

Gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. November 2025 hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Er beanstandete sowohl die rechtliche Bewertung des Sachverhalts als auch einen Verfahrensaspekt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wies die Revision jedoch als unbegründet zurück. Die Überprüfung des Urteils und des Verfahrens habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, teilte der BGH mit. Damit ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen.
Die Entscheidung zeigt, dass auch die Beteiligung an der Organisation und Finanzierung internationaler Cum-ex-Strukturen strafrechtliche Konsequenzen haben kann – selbst wenn der überwiegende Teil der beantragten Steuererstattungen nicht ausgezahlt wurde.

Entscheidung: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2026, Az. 1 StR 305/26. Vorinstanz: Landgericht Bonn, Urteil vom 3. November 2025, Az. 64 KLs – 213 Js 14/22 – 1/23.

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