Vom Delikt zum Verbrechen – Was ein Verbrechenstatbestand im Steuerrecht konkret bedeutet

Veröffentlichung: 23.10.2026, 10:10 Uhr - Lesezeit 11 Minuten

Die Bundesregierung will schwere Steuerstraftaten künftig als Verbrechen einstufen. Damit könnten sich nicht nur die Strafrahmen verschärfen, sondern auch die Möglichkeiten zur Einstellung von Verfahren deutlich verändern. Steuerrechtsexperte Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt in seinem Gastbeitrag, welche rechtlichen Folgen die geplante Neuregelung hätte und warum ein früherer Reformversuch scheiterte.

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Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht and der FOM Hochschule und Geschäftsführender Partner der Kanzlei JUHN Partner.Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht and der FOM Hochschule und Geschäftsführender Partner der Kanzlei JUHN Partner.Kanzlei JUHN Partner

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Dazu sieht der im Sommer 2026 vorgestellte gemeinsame Aktionsplan von Lars Klingbeil (Bundesministerium der Finanzen) und Stefanie Hubig (Bundesministerium der Justiz) vor, bestimmte schwere Steuerstraftaten als Verbrechen zu ahnden. Entsprechend könnten Gerichte in solchen Fällen künftig eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängen. Für besonders schwere Fälle organisierter Steuerkriminalität werden sogar Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren in Aussicht gestellt. Beides klingt zunächst nach einer Verschärfung des Strafrahmens. Tatsächlich steckt aber mehr dahinter, denn rechtlich gesehen ist „Verbrechen“ nicht nur eine drastische Umschreibung, sondern eine eigene Deliktskategorie, wodurch sich nicht zuletzt auch der Ablauf eines Strafverfahrens ändern könnte.

Vergehen vs. Verbrechen

Nach derzeit geltendem Recht regelt hierzulande § 370 Abgabenordnung (AO) den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Demnach macht sich jemand strafbar, der steuerlich erhebliche Tatsachen bewusst falsch bzw. unvollständig angibt oder relevante Angaben pflichtwidrig verschweigt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigt Steuervorteile erlangt. Für solche Fälle sieht das Gesetz Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren vor. Auch wenn in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahre Haft drohen, handelt es sich bei Steuerhinterziehung strafrechtlich um ein Vergehen. Schließlich ist, wie aus § 12 Strafgesetzbuch (StGB) deutlich wird, für die juristische Einordnung nicht das mögliche Höchstmaß entscheidend. Ein Verbrechen liegt erst dann vor, wenn das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Beginnt der Strafrahmen darunter oder lässt das Gesetz eine Geldstrafe zu, bleibt die Tat ein Vergehen.

Eine neue Kategorie und ihre Folgen

Genau an dieser Schwelle möchte der Aktionsplan ansetzen. Klingbeil und Hubig wollen für schwere Formen der Steuerkriminalität einen Verbrechenstatbestand schaffen. Auch wenn noch nicht feststeht, welche konkreten Fälle darunterfallen sollen, hätte bereits die bloße Umkategorisierung weitreichende Folgen, vor allem in den daran geknüpften Strafprozessen. Heute können Staatsanwaltschaften ein Verfahren wegen eines Vergehens unter bestimmten Voraussetzungen wegen Geringfügigkeit einstellen. Auch eine Einstellung gegen Auflagen – etwa gegen Zahlung eines Geldbetrags – kommt bei Vergehen in Betracht. §§ 153 und 153a StPO schränken diese Option allerdings ausdrücklich auf die Deliktskategorie „Vergehen“ ein. Dasselbe gilt für ein mögliches Strafbefehlsverfahren, das es erlaubt, Strafen ohne öffentliche Hauptverhandlung festzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 407 StPO wäre dieser Weg bei Verbrechen versperrt. Auch Einstellungen wegen Geringfügigkeit kämen nicht mehr infrage, sodass die Staatsanwaltschaft bei hinreichendem Tatverdacht Anklage erheben müsste. Kommt es dann zu einer Verhandlung, fände diese öffentlich und mindestens vor einem Schöffengericht statt. Entsprechend verengt sich der Handlungsspielraum von Staatsanwaltschaften sowie von Gerichten. Selbst für Steuerberater würde die geplante Neueinstufung Konsequenzen nach sich ziehen. Wer wissentlich an einer Steuerhinterziehung mitwirkt, kann sich bereits heute strafbar machen. Steht allerdings ein Verbrechen im Raum, könnte die Strafbarkeit in bestimmten Konstellationen früher einsetzen, weil bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen nach § 30 StGB juristisch relevant sein können. Dazu gehören etwa die Verabredung zu einer Tat oder das Sich-bereit-Erklären zu ihrer Begehung, also ausdrücklich nicht die normale Steuerberatung. Dennoch dürfte beispielsweise bei der Aufarbeitung komplexer Sachverhalte die Trennung zwischen Beratung, Aufklärung und eigener Beteiligung zusätzlich an Bedeutung gewinnen.

Eine Neukategorisierung im 2. Anlauf?

Ein steuerlicher Verbrechenstatbestand ist keine komplett neue Idee. Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz führte die rot-grüne Regierung unter Kanzler Gerhard Schröder bereits Ende 2001 den § 370a AO ein. Dabei sollten insbesondere gewerbs- oder bandenmäßig begangene Steuerhinterziehung mit besonders großem Taterfolg schärfer bestraft werden, weshalb auch der Strafrahmen angepasst wurde. Er sah eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor, wodurch § 370a AO ursprünglich den Verbrechenstatbestand erfüllte. Allerdings musste die Regelung kurz darauf geändert werden, da der Bundesgerichtshof (BGH) erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken unter anderem aufgrund des sogenannten Bestimmtheitsgebots äußerte. Demnach gilt: Je schwerer eine Strafandrohung ausfällt, desto präziser muss der Gesetzgeber festlegen, welches Verhalten sie auslöst. Nach Auffassung der Karlsruher Richter grenzte insbesondere das Merkmal der „gewerbsmäßigen Begehung“ den Tatbestand nicht ausreichend ein. Auch das Merkmal „in großem Ausmaß“ hielt der BGH im Zusammenhang mit einem Verbrechenstatbestand für problematisch. 2007 wurde § 370a AO deshalb aufgehoben. Stattdessen ordnet der Gesetzgeber bestimmte schwere Fälle wieder in § 370 AO ein und erklärt die bandenmäßige Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern zum Regelbeispiel eines besonders schweren Falls. Seitdem beträgt der Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren – also unterhalb der Schwelle zum Verbrechen.

Bestimmtheit weiter unklar

Gerade diese Vorgeschichte macht die Ankündigung der schwarz-roten Bundesregierung interessant. Bislang geht aus dem Aktionsplan nicht hervor, wann der Verbrechenstatbestand erfüllt sein könnte. Sicherlich wird die Reform aus einem Buchungsfehler, einer falschen umsatzsteuerlichen Einschätzung oder einer fehlerhaften Steuererklärung nicht plötzlich ein Verbrechen machen. Steuerhinterziehung wird auch künftig vorsätzliches Verhalten voraussetzen. Für den geplanten Verbrechenstatbestand müssten allerdings zusätzliche Merkmale erfüllt sein, die der Gesetzgeber erst noch definieren muss. Offen ist etwa, ob der Gesetzgeber an bestimmte Hinterziehungsbeträge anknüpft, bandenmäßiges oder organisiertes Vorgehen genauer als 2001 definiert oder mehrere Kriterien miteinander kombiniert. Auch die klare Abgrenzung zum bereits bestehenden besonders schweren Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 AO steht noch nicht fest. Trotzdem können und sollten Geschäftsleitungen, CFOs und Steuerverantwortliche die Entwicklung genau verfolgen. Zwar richtet sich die Reform politisch vor allem gegen schwere und organisierte Steuerkriminalität, allerdings würde ein Verbrechenstatbestand die Konsequenzen besonders bei strukturierten, wiederholten und großvolumigen Sachverhalten deutlich verändern. Für Unternehmen empfiehlt es sich deshalb, steuerliche Risiken möglichst zu prüfen und Verantwortlichkeiten klar zu organisieren. Das gilt insbesondere für komplexe Umsatzsteuerstrukturen, internationale Sachverhalte, starkes Wachstum und automatisierte Prozesse, bei denen sich ein einmal angelegter Fehler über viele Vorgänge fortsetzen kann.

Kein Grund zur Panik

Der Aktionsplan markiert einen deutlichen Richtungswechsel in der deutschen Steuerpolitik, bildet aber längst noch keine fertige Gesetzeslage, die aus Steuerhinterziehung potenziell ein Verbrechen macht. Ausgerechnet die historische Erfahrung mit § 370a AO zeigt, worauf es dabei ankommen wird. Der Gesetzgeber muss so präzise definieren, welche Fälle die Schwelle zum Verbrechen überschreiten, dass Unternehmen, Berater, Ermittler und Gerichte diese Grenze zuverlässig erkennen können. Genau an dieser Abgrenzung wird sich die praktische Bedeutung der Reform entscheiden.

Weitere Informationen unter https://www.youtube.com/watch?v=nCiZ1K7XAWE

Christoph Juhn

Christoph Juhn studierte in Köln Steuerrecht und Unternehmensteuerrecht. Nach seiner Bestellung zum Steuerberater hat er sich auf die Gestaltungsberatung im Unternehmensteuerrecht spezialisiert und berät überwiegend bei nationalen und internationalen Besteuerungsfragen von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei Unternehmensnachfolgen, Umwandlungen und Unternehmenstransaktionen. Er wurde an der Universität zu Köln promoviert.

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