Abfindung und Steuern: Wie aus 70.000 Euro Entschädigung null Euro Einkommensteuer werden
Eine Abfindung soll den finanziellen Neustart nach einem Jobverlust erleichtern. Doch häufig fließt ein erheblicher Teil direkt ans Finanzamt. Dass es auch anders geht, zeigt eine Modellrechnung der Stiftung Warentest.
Fünftelregelung bringt Steuererstattung
Abfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf echte Entlassungsentschädigungen dagegen in der Regel nicht an. Besonders hohe Steuerabzüge können entstehen, wenn die Abfindung zusammen mit dem regulären Arbeitslohn ausgezahlt wird.
Wie stark sich das auswirken kann, verdeutlicht eine Modellrechnung der Stiftung Warentest. Eine 55-jährige Arbeitnehmerin erhält nach ihrem Jobverlust eine Abfindung von 70.000 Euro. Bei der Auszahlung im April 2025 behält der Arbeitgeber davon rund 29.850 Euro Lohnsteuer und weitere 1.640 Euro Solidaritätszuschlag ein.
Allerdings muss es bei dieser Belastung nicht bleiben. Über die sogenannte Fünftelregelung können Abfindungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden. Dabei wird die Steuer zunächst auf Grundlage eines Fünftels der Entschädigung berechnet und der entsprechende Steuermehrbetrag anschließend mit fünf multipliziert. Das kann die Auswirkungen der Steuerprogression deutlich abmildern.
Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber angewendet. Beschäftigte müssen die steuerliche Entlastung deshalb über ihre Einkommensteuererklärung erhalten.
Im Beispiel der Stiftung Warentest führt dies zu einer Steuererstattung von 15.026 Euro. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Arbeitnehmerin nach ihrer Kündigung bis zum Jahresende Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 15.200 Euro bezog. Dieses ist zwar steuerfrei, erhöht aufgrund des Progressionsvorbehalts jedoch den Steuersatz für die übrigen Einkünfte.
Auszahlung in mehreren Raten kann Steuervorteil gefährden
Auch der Auszahlungszeitpunkt beeinflusst die steuerliche Behandlung einer Abfindung. Wird die Entschädigung auf mehrere Kalenderjahre verteilt, kann die Begünstigung durch die Fünftelregelung entfallen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. Dezember 2021 (Az. IX R 10/21) bestätigt, dass auch mehrere Teilzahlungen eine einheitliche Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen können. Eine Verteilung auf unterschiedliche Veranlagungszeiträume steht der erforderlichen Zusammenballung grundsätzlich entgegen. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei geringfügigen Teilzahlungen.
Abfindung und gesetzliche Rente kombinieren
Noch größere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten können sich für Beschäftigte ab 50 Jahren ergeben. Sie dürfen freiwillige Ausgleichszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung leisten, um Abschläge bei einem vorzeitigen Rentenbeginn auszugleichen.
Die Stiftung Warentest hat auch diese Möglichkeit anhand ihres Musterfalls berechnet. Für die 55-jährige Arbeitnehmerin ermittelte die Rentenversicherung eine notwendige Ausgleichszahlung von 50.000 Euro.
Die Arbeitnehmerin vereinbarte daraufhin mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber, dass dieser die 50.000 Euro direkt aus der Abfindung an die Rentenversicherung überweist.
Das hat erhebliche steuerliche Auswirkungen: Die Hälfte der Zahlung, also 25.000 Euro, bleibt steuerfrei. Die andere Hälfte kann im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Altersvorsorgeaufwand steuerlich geltend gemacht werden.
Von der ursprünglich vereinbarten Abfindung in Höhe von 70.000 Euro sind dadurch zunächst nur noch 45.000 Euro steuerpflichtig. Durch den zusätzlichen Sonderausgabenabzug sinkt die Einkommensteuer im Modellfall schließlich auf null Euro.
Der Steuervorteil setzt allerdings eine entsprechende Planung voraus. Zudem steht das in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlte Geld nicht mehr kurzfristig zur Verfügung.
Höhere Abzugsmöglichkeiten bei der Altersvorsorge
Für Altersvorsorgeaufwendungen gelten gesetzliche Höchstbeträge. Im Jahr 2026 können Alleinstehende bis zu 30.826 Euro berücksichtigen. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren liegt der Höchstbetrag bei 61.652 Euro.
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören unter anderem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie bestimmte freiwillige Vorsorgezahlungen. Bereits geleistete Pflichtbeiträge sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Neben Ausgleichszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung kommen weitere Möglichkeiten infrage. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Teil der Abfindung steuerfrei in eine betriebliche Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden.
Auch Beiträge zu einer Basisrente können im Rahmen der geltenden Grenzen steuerlich berücksichtigt werden.
Frühzeitige Planung entscheidet über die Steuerbelastung
Wie hoch die Steuerersparnis tatsächlich ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören neben der Abfindungshöhe insbesondere das übrige Jahreseinkommen, mögliche Lohnersatzleistungen, der Auszahlungszeitpunkt und bereits geleistete Vorsorgebeiträge.
Wer eine Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung erwägt, kann mit dem Formular V0210 eine entsprechende Auskunft über die erforderliche Zahlung beantragen.
Die Untersuchung der Stiftung Warentest verdeutlicht, dass sich eine frühzeitige steuerliche Planung bei Abfindungen erheblich auszahlen kann. Insbesondere bei größeren Entschädigungssummen kann es sinnvoll sein, die Gestaltungsmöglichkeiten bereits vor der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber prüfen zu lassen.
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