Unterhalt schon im Trennungsjahr absetzen? Finanzgericht widerspricht dem Finanzamt

Veröffentlichung: 17.08.2026, 18:08 Uhr - Lesezeit 8 Minuten

Wer sich im Laufe eines Jahres trennt, konnte Unterhaltszahlungen bislang regelmäßig erst ab dem Folgejahr über das Realsplitting steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Düsseldorf stellt diese Praxis nun infrage: Entscheiden sich Ehepartner für die Einzelveranlagung, kann der Sonderausgabenabzug bereits im Trennungsjahr möglich sein. Noch ist die Rechtsfrage allerdings nicht abschließend geklärt.

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Bei Einzelveranlagung kann Unterhalt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bereits im Trennungsjahr als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Höchstrichterlich geklärt ist die Frage noch nicht.Bei Einzelveranlagung kann Unterhalt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bereits im Trennungsjahr als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Höchstrichterlich geklärt ist die Frage noch nicht.Redaktion experten.de / KI-generiert

Eine Trennung verändert nicht nur die Lebenssituation, sondern wirft auch steuerliche Fragen auf. Eine davon betrifft Unterhaltszahlungen zwischen Ehepartnern: Können diese bereits in dem Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden, in dem sich das Paar trennt? Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Frage nun in einem Verfahren bejaht und damit der bisherigen Auffassung des zuständigen Finanzamts widersprochen. Entscheidend war, dass die getrenntlebenden Ehepartner für das Trennungsjahr die Einzelveranlagung gewählt hatten. Das Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf trägt das Aktenzeichen 9 K 2776/25 E. Das Verfahren wurde von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) für eines ihrer Mitglieder geführt.

Bis zu 13.805 Euro über das Realsplitting

Unterhaltszahlungen an einen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartner können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dieses sogenannte Realsplitting ermöglicht 2026 nach Angaben der VLH einen Abzug von bis zu 13.805 Euro im Jahr. Dem steuerlichen Vorteil des Zahlenden steht allerdings eine Konsequenz beim Empfänger gegenüber: Dieser muss dem Realsplitting zustimmen und die erhaltenen Zahlungen grundsätzlich als sonstige Einkünfte versteuern.

Problematisch war bislang das Jahr der Trennung.

Eheleute können in diesem Jahr grundsätzlich noch zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung wählen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung im betreffenden Jahr erfüllt waren. Das Finanzamt vertrat im vorliegenden Verfahren deshalb die Auffassung, dass die weiterhin bestehende Möglichkeit der Zusammenveranlagung den Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen verdränge. Realsplitting wäre nach dieser Sichtweise erst im folgenden Jahr möglich.

Einzelveranlagung verändert die Ausgangslage

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Wenn sich Ehepartner im Trennungsjahr tatsächlich für die Einzelveranlagung entscheiden, seien sie steuerlich entsprechend eigenständig zu behandeln. Sie nehmen dann den Vorteil des Ehegattensplittings gerade nicht in Anspruch. Nach Darstellung der VLH hielt es das Gericht deshalb für „nicht sachgerecht“, ihnen gleichzeitig den Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen mit Verweis auf die theoretisch noch mögliche Zusammenveranlagung zu verwehren. Die Konsequenz: Wer im Trennungsjahr die Einzelveranlagung wählt, kann nach der Entscheidung des Finanzgerichts grundsätzlich bereits für dieses Jahr das Realsplitting nutzen, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Frühere BFH-Entscheidung spielt eine Rolle

Bei seiner Argumentation griff das Finanzgericht laut VLH auch auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2021 zurück. Damals ging es um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Maßgeblich war demnach nicht allein, ob theoretisch noch eine Zusammenveranlagung möglich gewesen wäre, sondern ob die Betroffenen den Splittingvorteil tatsächlich in Anspruch genommen hatten. Diese Überlegung überträgt das Finanzgericht nun auf den Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen.
Damit stellt das Urteil letztlich die Frage, welche steuerlichen Folgen die Entscheidung für die Einzelveranlagung im Trennungsjahr insgesamt haben muss: Wer auf die Vorteile der Zusammenveranlagung verzichtet, soll nach Auffassung des Gerichts nicht gleichzeitig so behandelt werden, als würde er sie weiterhin nutzen.

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen

Aus der Entscheidung folgt allerdings nicht, dass jede Unterhaltszahlung im Trennungsjahr automatisch als Sonderausgabe anerkannt wird. Nach Darstellung der VLH müssen insbesondere drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Ehepartner leben dauerhaft getrennt.
  • Der Unterhaltszahlende entscheidet sich für die Einzelveranlagung.
  • Der Unterhaltsempfänger stimmt dem Realsplitting zu und versteuert die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte.

Gerade der letzte Punkt ist wichtig: Das Realsplitting verschiebt die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen zwischen beiden Beteiligten. Der mögliche Steuervorteil des Zahlenden darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden.

Noch keine bundesweit verbindliche neue Rechtslage

Bei aller praktischen Bedeutung hat die Entscheidung eine wesentliche Einschränkung: Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bindet die Finanzverwaltung nicht bundesweit zu einer entsprechenden Behandlung aller Fälle. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen. Damit kann sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen und für eine höchstrichterliche Klärung sorgen. Die VLH empfiehlt Betroffenen, bei einer Ablehnung des Sonderausgabenabzugs Einspruch gegen den Steuerbescheid zu prüfen. Das gelte nach ihrer Einschätzung nicht nur in Nordrhein-Westfalen. Ob das Realsplitting im Trennungsjahr künftig allgemein anerkannt werden muss, hängt jedoch vom weiteren Verlauf des Verfahrens ab.

Einzelveranlagung ist nicht automatisch die günstigere Lösung

Das Urteil eröffnet damit eine zusätzliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeit – beantwortet aber nicht die Frage, welche Veranlagungsform für ein getrenntes Paar insgesamt günstiger ist. Denn dem möglichen Sonderausgabenabzug bei Einzelveranlagung steht der Verzicht auf die gemeinsame Veranlagung mit Ehegattensplitting gegenüber. Hinzu kommt die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger. Welche Variante günstiger ausfällt, hängt deshalb von der individuellen Einkommens- und Unterhaltssituation beider Ehepartner ab. Das Düsseldorfer Urteil erweitert damit zunächst die Möglichkeiten im Trennungsjahr. Ob daraus eine allgemeine steuerliche Regel wird, muss sich aber erst noch zeigen.

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