Der Staat hat die steuerlichen Fördergrenzen für die private und betriebliche Altersvorsorge zum Jahreswechsel angehoben. Dadurch können Sparer höhere Beträge steuerlich geltend machen und von einer verbesserten Förderung profitieren.
Zum 1. Januar 2025 wurden die steuerlichen Fördergrenzen für verschiedene Formen der Altersvorsorge angehoben. Dies betrifft sowohl Beiträge zur ersten Schicht der Altersvorsorge, wie die gesetzliche Rentenversicherung und die Basis-Rente (Rürup-Rente), als auch die betriebliche Altersvorsorge.
Höhere Sonderausgabenabzüge für Basis-Rente und gesetzliche Rentenversicherung
Beiträge zur ersten Schicht der Altersvorsorge können nun bis zu 29.344 Euro pro Jahr steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden (vorher: 27.565 Euro). Für Ehepaare, die gemeinsam veranlagt werden, gilt der doppelte Betrag. Dies betrifft nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch private Basis-Rentenverträge, die insbesondere für Selbstständige und Freiberufler eine steuerlich attraktive Option darstellen.
Verbesserungen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
Auch Arbeitnehmer profitieren von höheren steuerlichen Förderbeträgen in der betrieblichen Altersvorsorge. Ab 2025 können bis zu 3.864 Euro pro Jahr (vorher: 3.624 Euro) steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden. Der Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent bleibt weiterhin verpflichtend. Der gleiche Betrag kann zusätzlich noch steuerfrei umgewandelt werden. „Damit lassen sich in diesem Jahr bis zu 7.728 Euro steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge investieren“, so die uniVersa.
Erhöhter Freibetrag für Betriebsrenten in der Krankenversicherung
Eine weitere Verbesserung betrifft die Freibeträge für versicherungspflichtige Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung. Rentner, die eine Betriebsrente erhalten, müssen erst ab einer Rente von 187,25 Euro pro Monat (vorher: 176,75 Euro) Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Das bedeutet, dass Kapitalabfindungen bis zu 22.470 Euro (vorher: 21.210 Euro) weiterhin beitragsfrei bleiben.
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