Viele Menschen möchten Angehörige im Todesfall finanziell entlasten und sorgen deshalb frühzeitig für die eigene Bestattung vor – etwa über einen Treuhandvertrag oder eine Sterbegeldversicherung. Doch lassen sich die Kosten dafür steuerlich absetzen? Das hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Beerdigungskosten für Angehörige unter bestimmten Bedingungen absetzbar
Grundsätzlich gilt: Wer die Beerdigungskosten eines Angehörigen trägt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen – etwa, wenn keine Deckung durch den Nachlass besteht. In solchen Fällen erkennt das Finanzamt die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) an.
Keine außergewöhnliche Belastung bei freiwilliger Eigenvorsorge
Anders liegt der Fall, wenn Menschen zu Lebzeiten für ihre eigene Bestattung vorsorgen. Ein Steuerpflichtiger aus Nordrhein-Westfalen hatte 6.500 Euro in einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag eingezahlt und wollte diesen Betrag in seiner Steuererklärung absetzen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Begründung: Die Zahlung sei freiwillig erfolgt und stelle keine zwangsläufige Mehrbelastung im Sinne des § 33 EStG dar.
Nach Auffassung des Gerichts entstehen durch eine Bestattungsvorsorge keine höheren Kosten als bei anderen Steuerpflichtigen vergleichbarer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Entscheidend sei, dass außergewöhnliche Belastungen nur dann vorliegen, wenn sie existenznotwendig und unvermeidbar sind – etwa aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen. Das sei bei einer freiwilligen Vorsorgemaßnahme nicht gegeben.
Ausnahme: Altverträge bei Sterbegeldversicherungen
Eine Ausnahme besteht lediglich für Sterbegeldversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Deren Beiträge können weiterhin als sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Keine steuerliche Entlastung bei eigener Bestattungsvorsorge
Das Urteil des Finanzgerichts Münster schafft Klarheit: Wer aus Eigeninitiative für die eigene Bestattung vorsorgt, kann daraus keine steuerliche Entlastung ableiten. Die steuerliche Berücksichtigung bleibt auf Fälle beschränkt, in denen Dritte – etwa Erben – durch äußere Umstände zur Übernahme der Bestattungskosten gezwungen sind.
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