Ferienjob: Wann sich eine Steuererklärung für Schüler und Studenten lohnt

Veröffentlichung: 13.07.2026, 09:07 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Mit Beginn der Sommerferien nutzen viele Schüler und Studenten die freie Zeit, um mit einem Ferienjob Geld zu verdienen. Dabei wird jedoch nicht selten Lohnsteuer vom Verdienst einbehalten. Nach Angaben des Vereinigten Lohnsteuerhilfevereins e. V. (VLH) kann sich in vielen Fällen eine Steuererklärung lohnen, da die gezahlte Lohnsteuer häufig vollständig erstattet wird.

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Wer in den Sommerferien jobbt, zahlt unter Umständen Lohnsteuer. Der VLH erklärt, wann sich eine Steuererklärung lohnt und wie sich die einbehaltene Steuer zurückholen lässt.Wer in den Sommerferien jobbt, zahlt unter Umständen Lohnsteuer. Der VLH erklärt, wann sich eine Steuererklärung lohnt und wie sich die einbehaltene Steuer zurückholen lässt.experten.de, KI-generiert

Ferienjobs sind grundsätzlich steuerpflichtig

Wer in Deutschland Einkommen erzielt, unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht – unabhängig davon, ob es sich um Schüler oder Studenten handelt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen. Entscheidend ist der Grundfreibetrag, der im Jahr 2026 bei 12.348 Euro liegt. Erst Einkommen oberhalb dieser Grenze unterliegt der Verdienst tatsächlich der Einkommensteuer.

Dennoch kann es vorkommen, dass Arbeitgeber bereits während eines Ferienjobs Lohnsteuer einbehalten. Laut VLH lässt sich diese über die Einkommensteuererklärung für das jeweilige Kalenderjahr häufig zurückholen.

Kurzfristige Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei

Für volljährige Schülerinnen, Schüler und Studierende gilt: Sie dürfen bis zu drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr in Vollzeit arbeiten, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Diese Tätigkeit gilt als kurzfristige Beschäftigung.

Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren ist eine Vollzeitbeschäftigung während der Ferien für maximal vier Wochen beziehungsweise 20 Arbeitstage pro Jahr zulässig. Kinder im Alter von 13 bis 15 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern leichte Tätigkeiten von bis zu zwei Stunden täglich ausüben.

Beispiele: Wann Lohnsteuer anfällt

Die VLH zeigt anhand eines Beispiels, wann bei einem Ferienjob Lohnsteuer einbehalten wird. Grundlage ist ein 19-jähriger, lediger und kinderloser Schüler, der im Jahr 2026 ausschließlich im Juli arbeitet und keine weiteren Einkünfte erzielt.

  • Monatsverdienst 1.000 Euro: Es fällt keine Lohnsteuer an. Eine Steuererklärung bringt in diesem Fall keinen finanziellen Vorteil.
  • Monatsverdienst 1.500 Euro: Der Arbeitgeber behält 11 Euro Lohnsteuer ein. Nach Abgabe einer Steuererklärung können diese 11 Euro erstattet werden.
  • Monatsverdienst 3.000 Euro: Es werden 310 Euro Lohnsteuer einbehalten. Nach Angaben der VLH sollte die Steuererklärung in diesem Fall nicht versäumt werden, da die 310 Euro in der Regel zurückerstattet werden können.

Da im Beispiel die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Sollte eine Kirchensteuerpflicht bestehen, kann auch die einbehaltene Kirchensteuer im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden.

VLH empfiehlt Steuererklärung bei höherem Ferienverdienst

Nach Einschätzung des Vereinigten Lohnsteuerhilfevereins lohnt sich insbesondere bei höher vergüteten Ferienjobs die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. In vielen Fällen erhalten Schülerinnen, Schüler und Studierende die während des Ferienjobs einbehaltene Lohnsteuer vollständig vom Finanzamt zurück.

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