Buchführungspflicht 2026: Finanzministerium aktualisiert Regeln für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung mit sofortiger Wirkung geändert und die Buchführungsregeln für land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu gefasst. Im Mittelpunkt stehen die Zuordnung von Betrieben, die Feststellung der Buchführungspflicht und Erleichterungen beim Anbauverzeichnis. Für landwirtschaftliche Unternehmen ergeben sich damit insbesondere bei der Dokumentation ihrer Flächen und der Beurteilung der Buchführungsgrenzen wichtige Klarstellungen.
Die steuerlichen Buchführungsvorschriften für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beruhten in Teilen noch auf einem BMF-Schreiben aus dem Dezember 1981. Zwar haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen seither mehrfach verändert, doch waren einzelne verfahrensrechtliche Regelungen bislang nicht entsprechend angepasst worden. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2026 übernimmt das Bundesfinanzministerium die aktualisierten Vorgaben nun in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) und ergänzt insbesondere die Ausführungen zu den §§ 140, 141 und 142 AO.
Die Änderungen betreffen nicht nur die Frage, wann ein Betrieb Bücher führen muss, sondern auch, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten bei der Prüfung der maßgeblichen Grenzen zusammenzurechnen sind und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Betriebe von bestimmten Dokumentationspflichten befreit werden können.
Buchführungspflicht richtet sich nach dem einzelnen Betrieb
Nach § 141 AO können Unternehmer sowie Land- und Forstwirte zur Buchführung verpflichtet sein, wenn die gesetzlichen Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden. Der Anwendungserlass stellt nun ausdrücklich klar, dass diese Grenzen grundsätzlich für jeden einzelnen Betrieb gelten, selbst wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe derselben Einkunftsart unterhält.
Anders verhält es sich bei gemeinschaftlich geführten Betrieben. Bewirtschaften mehrere Personen einen Betrieb gemeinsam, richtet sich die Buchführungspflicht an die Gemeinschaft oder Gesellschaft. Entscheidend sind damit die Umsätze beziehungsweise Gewinne des gemeinschaftlichen Betriebs und nicht die jeweiligen Anteile der beteiligten Personen.
Erfasst werden außerdem Eigentümer, Pächter, Nießbraucher und sonstige Nutzungsberechtigte sowie Verpächter, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb zwar verpachtet, steuerlich jedoch nicht aufgegeben haben.
Besondere Bedeutung hat die Abgrenzung bei landwirtschaftlichen Betrieben mit mehreren Betriebsteilen. Werden verschiedene Flächen oder Produktionsbereiche einheitlich bewirtschaftet, spricht dies regelmäßig für einen einheitlichen Betrieb. Eine Aufteilung in mehrere organisatorische Einheiten führt deshalb nicht zwangsläufig dazu, dass die Buchführungsgrenzen getrennt beurteilt werden können.
Finanzamt muss Beginn der Buchführungspflicht mitteilen
Das BMF präzisiert zugleich das Verfahren, mit dem die Finanzverwaltung das Überschreiten der Buchführungsgrenzen feststellt. Die Feststellung kann im Rahmen eines Steuerbescheids, durch einen eigenständigen Verwaltungsakt oder gemeinsam mit der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erfolgen.
Die entsprechende Mitteilung soll dem Steuerpflichtigen mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, ab dem die Bücher zu führen sind. Ein Einspruch gegen die Feststellung oder Mitteilung verhindert den Beginn der Buchführungspflicht grundsätzlich nicht.
Eine Erleichterung sieht der Anwendungserlass für Betriebe vor, die eine maßgebliche Grenze lediglich einmalig überschreiten. Ist nicht zu erwarten, dass sich die Überschreitung in späteren Jahren wiederholt, soll auf Antrag nach § 148 AO eine Befreiung von der Buchführungspflicht bewilligt werden.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird darüber hinaus klargestellt, dass sich die Gewinngrenze auf das Kalenderjahr bezieht. Weicht das Wirtschaftsjahr davon ab, sind die zeitanteiligen Gewinne aus zwei Wirtschaftsjahren heranzuziehen. Auch Pachteinnahmen können bei der Berechnung der Umsatz- und Gewinngrenzen relevant sein, sofern sie steuerlich weiterhin den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden.
Anbauverzeichnis: Bestehende Flächennachweise können ausreichen
Eine praktisch bedeutsame Änderung betrifft die Dokumentation landwirtschaftlicher Nutzflächen. Nach § 142 AO müssen buchführungspflichtige Land- und Forstwirte grundsätzlich ein Anbauverzeichnis führen, aus dem hervorgeht, welche Flächen im jeweiligen Wirtschaftsjahr mit welchen Fruchtarten bestellt wurden.
Dabei sind nicht nur Eigentumsflächen, sondern auch gepachtete oder anderweitig zur Nutzung überlassene Flächen zu berücksichtigen. Die Dokumentation umfasst außerdem die jeweiligen Nutzungs- und Kulturarten sowie die Flur- und Parzellenbezeichnungen.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen, können landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsteile jedoch von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn bereits ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis vorliegt.
Als geeignete Unterlagen nennt das Bundesfinanzministerium insbesondere Anträge auf EU-Agrarförderung und die EU-Weinbaukartei. Auch gärtnerische Betriebe können diese Erleichterung in Anspruch nehmen.
Damit eröffnet die Regelung die Möglichkeit, bereits vorhandene betriebliche Dokumentationen für steuerliche Zwecke zu nutzen, anstatt dieselben Flächenangaben zusätzlich in einem gesonderten Anbauverzeichnis erfassen zu müssen. Eine automatische Befreiung ist damit allerdings nicht verbunden.
Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden und gilt für zukünftige Wirtschaftsjahre. Wird über einen rechtzeitig gestellten Antrag erst nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres entschieden, kann die Befreiung rückwirkend erteilt werden.
Sonderregelungen für Forstbetriebe
Für forstwirtschaftliche Betriebe gelten eigene Nachweismöglichkeiten. Sie können für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen, anstelle eines Anbauverzeichnisses ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das jeweilige Wirtschaftsjahr führen.
Die Befreiungsmöglichkeit für landwirtschaftliche Flächennachweise gilt dagegen ausdrücklich nicht für forstwirtschaftlich genutzte Flächen.
Daneben konkretisiert das BMF die Aufzeichnungspflichten beim Warenausgang. Buchführungspflichtige Land- und Forstwirte müssen insbesondere Waren erfassen, die erkennbar zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt sind. Forstbetriebe haben bei entgeltlichen und unentgeltlichen Holzausgangslieferungen neben der Holzart auch die Stärkeklasse und Qualitätsklasse der jeweiligen Sorte zu dokumentieren.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können nach § 379 AO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Aktualisierung statt grundlegender Neuregelung
Mit dem Schreiben vom 22. Oktober 2026 führt das Bundesfinanzministerium vor allem bislang verstreute und teilweise überholte Verwaltungsvorgaben zusammen. Die gesetzlichen Buchführungsgrenzen selbst werden durch die Änderung des Anwendungserlasses nicht neu festgesetzt.
Für die betroffenen Betriebe liegt die praktische Bedeutung deshalb weniger in einer grundsätzlichen Veränderung ihrer steuerlichen Pflichten als in der präziseren Abgrenzung dieser Pflichten und den Möglichkeiten, vorhandene Nachweise anzuerkennen. Gerade bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die ihre Flächen ohnehin für Förderverfahren dokumentieren müssen, kann dies zusätzlichen Verwaltungsaufwand vermeiden.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 22. Oktober 2026, „Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) – Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben“, GZ IV D 2 – S 0311/00009/002/086.
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