Sozialversicherungs-Rechengrößen 2027: Diese Grenzen steigen zum Jahreswechsel

Veröffentlichung: 29.09.2026, 13:09 Uhr - Lesezeit 6 Minuten

Die Rechengrößen der Sozialversicherung steigen 2027 erneut. Besonders kräftig fällt der Sprung bei Krankenversicherung und Jahresarbeitsentgeltgrenze aus. Die neuen Werte wirken jedoch weit über die Sozialversicherungsbeiträge hinaus: Auch wichtige Grenzen in der betrieblichen Altersversorgung verändern sich.

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Zum Jahreswechsel werden die Rechengrößen der Sozialversicherung neu justiert. 2027 steigen unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen und die Jahresarbeitsentgeltgrenze – mit Folgen für Sozialversicherungsbeiträge, PKV-Zugang und betriebliche Altersversorgung.Zum Jahreswechsel werden die Rechengrößen der Sozialversicherung neu justiert. 2027 steigen unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen und die Jahresarbeitsentgeltgrenze – mit Folgen für Sozialversicherungsbeiträge, PKV-Zugang und betriebliche Altersversorgung.experten.de, KI-generiert

Zum Jahreswechsel müssen sich Arbeitgeber, Vermittler und Beschäftigte auf neue Sozialversicherungs-Rechengrößen einstellen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dazu den Referentenentwurf für 2027 vorgelegt.
Grundlage für die reguläre Fortschreibung ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2025. Sie betrug bundesweit 4,38 Prozent. Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze kommt 2027 allerdings eine Besonderheit hinzu: Beide Werte werden aufgrund gesetzlicher Vorgaben zusätzlich um 300 Euro monatlich angehoben.
Damit ergeben sich nach dem derzeitigen Stand folgende Werte:

Rechengröße – monatlich 2026 2027*
BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro 8.850 Euro
BBG Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro 6.375 Euro
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 3.955 Euro 4.130 Euro
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 6.450 Euro 7.012,50 Euro

Die 2026er Vergleichswerte und die neuen Werte entsprechen den Veröffentlichungen des BMAS.

Höhere BBG verändert auch die betriebliche Altersversorgung

Die neuen Grenzen bestimmen nicht nur, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. An die Rechengrößen sind zahlreiche weitere Schwellenwerte gekoppelt. Longial weist darauf hin, dass sich dadurch unter anderem Grenzen für die Entgeltumwandlung und deren steuerliche Förderung, für die Abfindung von Anwartschaften und Leistungen, für Übertragungswerte sowie für die externe Teilung beim Versorgungsausgleich verändern.
Besonders interessant wird die Entwicklung 2027 durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz. Beim bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG wird die Einkommensgrenze ab 2027 dynamisiert und an drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Anhebung des maximalen Förderbetrags von 288 auf 360 Euro vor.
Auf Grundlage der für 2027 vorgesehenen Rentenversicherungs-BBG von monatlich 8.850 Euro ergibt sich damit eine monatliche Einkommensgrenze von 3.186 Euro. Gleichzeitig steigt der maximal förderfähige Arbeitgeberbeitrag nach den Longial-Berechnungen von 960 auf 1.200 Euro jährlich. Bei weiterhin 30 Prozent Förderung erhöht sich der maximale staatliche Förderbetrag entsprechend von 288 auf 360 Euro.

JAEG macht besonders großen Sprung

Noch auffälliger ist die Entwicklung in der Krankenversicherung. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von monatlich 6.450 Euro beziehungsweise 77.400 Euro jährlich auf voraussichtlich 7.012,50 Euro beziehungsweise 84.150 Euro. Damit entscheidet 2027 eine erheblich höhere Einkommensschwelle darüber, ob Arbeitnehmer aufgrund ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts versicherungsfrei werden können.
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 bereits unter die neue Bestandsschutzregelung fallen, weist der BMAS-Entwurf eine gesonderte Jahresarbeitsentgeltgrenze von 80.550 Euro beziehungsweise 6.712,50 Euro monatlich aus.

Werte für 2027 sind noch vorläufig

Die neuen Rechengrößen stehen noch nicht endgültig fest. Derzeit handelt es sich um den Referentenentwurf des BMAS. Die Bundesregierung muss die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 noch beschließen; anschließend ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Für die betriebliche Praxis sind die vorgesehenen Werte dennoch bereits relevant: Von ihnen hängen nicht nur die künftigen Sozialversicherungsbeiträge ab, sondern zahlreiche Grenz- und Förderbeträge in Krankenversicherung, Rentenversicherung und betrieblicher Altersversorgung.

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