BRSG II: „Beim Verbreitungsgrad der bAV ist deutlich Luft nach oben“
Das Bundeskabinett hat eine Reform der betrieblichen Altersversorgung beschlossen – mit Fokus auf Geringverdiener und kleine Unternehmen. Warum der BVK den Gesetzentwurf begrüßt, aber zugleich eine entscheidende Lücke sieht.
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) unterstützt den gestern vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Ziel der Reform ist es, insbesondere Beschäftigte mit niedrigen Einkommen sowie in kleinen und mittleren Unternehmen besser abzusichern.
„Wir hoffen, dass mit diesem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz wesentlich mehr Geringverdiener motiviert werden, auch betrieblich fürs Alter vorzusorgen“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Denn eins sollte klar sein: Beim Verbreitungsgrad der bAV ist deutlich Luft nach oben. Nur etwas mehr als die Hälfte der Beschäftigten sorgt hierüber fürs Alter vor.“
Aus Sicht des BVK sind vor allem die Ausweitung des Sozialpartnermodells, die verbesserten steuerlichen Förderungen und die geplanten Opting-Out-Regelungen wichtige Schritte für eine breitere Verankerung der Betriebsrenten im Arbeitsleben. Besonders positiv bewertet der Verband zudem die Möglichkeit, Direktversicherungen auch nach Beschäftigungsunterbrechungen fortzuführen. Dies sei ein wichtiges Plus für die Versorgungskontinuität der Arbeitnehmer.
Darüber hinaus begrüßt der BVK, dass die staatliche Förderung künftig an die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt und damit dynamisiert wird. Arbeitgeber können nach dem neuen Gesetzentwurf jährliche Förderbeiträge bis zu 1.200 Euro steuerlich geltend machen – auch das sieht der Verband als deutliche Verbesserung.
Kritisch äußert sich der BVK hingegen zur Rolle der Beratung: Qualifizierte Vermittler dürften im Reformprozess nicht übergangen werden. „Neutrale Beratung ist essenziell, um Fehlentscheidungen zu vermeiden“, betont Heinz. Der Verband fordert deshalb eine gesetzlich verankerte Beratungspflicht bei Opting-Out-Modellen und die aktive Einbindung von Vermittlern in die Umsetzung der reformierten bAV.
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