Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen steigen 2025 deutlich an

Die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der Sozialversicherung steigen zum Jahreswechsel deutlich an. Grund dafür ist die positive Lohnentwicklung im Jahr 2023. Das Bundeskabinett hat die neuen Grenzwerte für 2025 beschlossen – der Bundesrat muss noch zustimmen.

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Das Bundeskabinett hat die neue Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 verabschiedet, welche die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen ab dem 1. Januar 2025 deutlich anhebt. Die Grundlage für diese Anpassung bildet die Lohnzuwachsrate des vergangenen Jahres, die mit 6,44 Prozent außergewöhnlich hoch ausfiel. Zum Vergleich: Im Jahr 2022 lag der Anstieg der Löhne bei 4,13 Prozent.

Änderungen in der Kranken- und Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze für 2025 auf 66.150 Euro jährlich (5.512,50 Euro monatlich) erhöht – ein Anstieg gegenüber 62.100 Euro im Jahr 2024. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Versicherte zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen können, steigt ebenfalls: Sie wird auf 73.800 Euro im Jahr (6.150 Euro monatlich) festgelegt, verglichen mit 69.300 Euro im Vorjahr.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden. Einkommen, das darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen – wer darüber liegt, kann sich privat versichern.

Anpassungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird Anfang 2025 erhöht und erstmals bundesweit vereinheitlicht: Sie beträgt künftig 8.050 Euro monatlich. Bisher lagen die Grenzen bei 7.550 Euro in Westdeutschland und 7.450 Euro in Ostdeutschland. Für die knappschaftliche Rentenversicherung, die speziell für Beschäftigte im Bergbau gilt, steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 9.300 auf 9.900 Euro monatlich.

Darüber hinaus wird das sogenannte Durchschnittsentgelt, das für die Berechnung von Entgeltpunkten in der Rentenversicherung verwendet wird, für 2025 auf 50.493 Euro festgelegt. Dies ist ein Anstieg gegenüber dem Vorjahreswert von 45.358 Euro. Das Durchschnittsentgelt bildet die Grundlage für die Berechnung der Rentenansprüche und soll die Rentenhöhe an die Lohnentwicklung koppeln.

Warum die Grenzwerte regelmäßig angepasst werden

Die jährliche Anpassung der Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen soll die Stabilität der sozialen Absicherung gewährleisten. Ohne diese Anpassungen würde das Verhältnis von Beitrag und Einkommen für Besserverdienende über die Jahre immer geringer werden. Außerdem sollen Versicherte durch diese Anpassungen trotz steigender Löhne auch langfristig ihren Lebensstandard im Alter sichern können.

Das Bundesratsvotum zur Verordnung steht noch aus, doch wenn alles nach Plan läuft, tritt die Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen zum Jahresbeginn in Kraft.

cms.gayhsBundesregierung

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