GKV-Reform: Versicherte zahlen mehr – und der Weg in die PKV wird schwieriger
Höhere Zuzahlungen, geringere Zuschüsse beim Zahnersatz und neue Kosten für bislang beitragsfrei mitversicherte Partner: Die Gesundheitsreform greift an mehreren Stellen direkt ins Portemonnaie der Versicherten. Gleichzeitig steigt die Einkommensgrenze für Arbeitnehmer, die in die Private Krankenversicherung wechseln wollen. Welche Änderungen Vermittler jetzt im Blick behalten sollten.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz reagiert die Bundesregierung auf die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel ist es, die Beitragssätze zu stabilisieren und die Ausgabendynamik zu begrenzen. Ein Teil der Konsolidierung wird allerdings unmittelbar bei den Versicherten sichtbar: Zuzahlungen steigen, Zuschüsse sinken und auch bei der Familienversicherung gelten künftig neue Regeln.
Die Änderungen treten gestaffelt in Kraft. Bereits seit Ende Juli 2026 gelten erste Neuregelungen. Weitere Einschnitte folgen 2027 und 2028.
Zuzahlungen steigen um 50 Prozent
Ab Januar 2027 werden die seit vielen Jahren weitgehend unveränderten Zuzahlungsgrenzen angehoben. Für Arznei- und Hilfsmittel zahlen gesetzlich Versicherte weiterhin grundsätzlich zehn Prozent der Kosten. Der Mindestbetrag steigt jedoch von fünf auf 7,50 Euro, der Höchstbetrag von zehn auf 15 Euro. Auch bei Heilmitteln wie Physio-, Ergo- oder Logopädie sowie bei häuslicher Krankenpflege steigt die fixe Zuzahlung je Verordnung von zehn auf 15 Euro. Hinzu kommen weiterhin zehn Prozent der Behandlungskosten.
Teurer wird auch ein Krankenhausaufenthalt. Statt zehn Euro werden künftig 15 Euro je Kalendertag fällig. Die Begrenzung auf 28 Tage pro Kalenderjahr bleibt bestehen. Bei einem zweiwöchigen Aufenthalt steigt die Eigenbeteiligung damit von 140 auf 210 Euro. Bestehende Belastungsgrenzen und Zuzahlungsbefreiungen bleiben erhalten.
Weniger Zuschuss beim Zahnersatz
Auch beim Zahnersatz steigt der Eigenanteil. Der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung für die Regelversorgung sinkt 2027 von 60 auf 50 Prozent. Das Bonusheft verliert dadurch ebenfalls an finanzieller Wirkung: Nach fünf Jahren regelmäßiger Vorsorge beträgt der Zuschuss künftig 60 statt bislang 70 Prozent. Nach zehn Jahren sind es 65 statt 75 Prozent. Für Versicherte mit niedrigem Einkommen bleibt die Härtefallregelung bestehen. Die medizinisch notwendige Regelversorgung kann damit weiterhin vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Für den Vertrieb von Zahnzusatzversicherungen dürfte die Absenkung dennoch an Bedeutung gewinnen. Nach Angaben des PKV-Verbandes bestehen bereits rund 32 Millionen private Zusatzversicherungsverträge. Ob und in welchem Umfang eine Zusatzversicherung die höheren Eigenanteile auffängt, hängt allerdings vom jeweiligen Tarif und dessen Leistungsbedingungen ab.
Familienversicherung wird für viele Paare kostenpflichtig
Eine strukturell größere Änderung folgt zum 1. Januar 2028. Die beitragsfreie Familienversicherung für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bleibt zwar grundsätzlich bestehen, für einen Teil der bislang kostenlos Mitversicherten wird jedoch ein Beitragszuschlag eingeführt. Dieser beträgt 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des erwerbstätigen Ehe- oder Lebenspartners.
Von der zusätzlichen Belastung gibt es Ausnahmen. Kein Zuschlag fällt unter anderem an, wenn Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr betreut werden. Auch für bestimmte Pflege-, Erwerbsminderungs- und Grundsicherungskonstellationen gelten Ausnahmen. Kinder selbst bleiben weiterhin beitragsfrei familienversichert.
Die Regelung verändert damit einen bislang wichtigen Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung: Während in der PKV grundsätzlich für jede versicherte Person ein eigener Beitrag anfällt, konnte ein nicht oder nur gering verdienender Ehepartner in der GKV bislang unter den entsprechenden Voraussetzungen ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert werden.
Beitragsbemessungsgrenze steigt zusätzlich
Parallel verändert die Reform die Beitragsseite. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. 2026 liegt sie bei 69.750 Euro jährlich beziehungsweise 5.812,50 Euro monatlich. 2027 soll die Grenze zusätzlich zur regulären Fortschreibung außerplanmäßig angehoben werden. Für Arbeitnehmer mit Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze bedeutet das: Ein größerer Teil ihres Gehalts wird beitragspflichtig. Wie hoch die tatsächliche Mehrbelastung ausfällt, hängt neben dem Einkommen insbesondere vom allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ab.
Höhere Hürde für den Wechsel in die PKV
Für Vermittler besonders relevant ist eine zweite Einkommensgrenze: die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG. Sie entscheidet darüber, ob Arbeitnehmer aufgrund ihres Einkommens der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. 2026 beträgt die allgemeine JAEG 77.400 Euro jährlich beziehungsweise 6.450 Euro monatlich.
Mit der Reform wird die Grenze 2027 zusätzlich erhöht. Damit reicht die reguläre jährliche Fortschreibung nicht mehr aus: Arbeitnehmer benötigen künftig ein höheres regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, um versicherungsfrei zu werden und grundsätzlich zwischen GKV und PKV wählen zu können.
Für bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmer enthält das Gesetz allerdings eine Übergangsregelung. Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der bisherigen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und substitutiv privat krankenversichert ist, fällt 2027 unter eine niedrigere, regulär fortgeschriebene Grenze. Damit entstehen 2027 faktisch unterschiedliche Schwellen für Bestandsversicherte und Arbeitnehmer, die neu in die PKV wechseln wollen.
Beratung rund um den Jahreswechsel wird wichtiger
Gerade für Arbeitnehmer mit Einkommen in der Nähe der Versicherungspflichtgrenze wird der Jahreswechsel 2026/27 damit beratungsintensiv. Entscheidend ist nicht allein die Absicht, in die PKV zu wechseln. Maßgeblich sind der Versicherungsstatus zum Stichtag und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Die ARAG-Experten empfehlen deshalb, Versicherungsbeginn und voraussichtliches Einkommen frühzeitig zu prüfen.
Für Vermittler reicht der Blick auf die JAEG allein allerdings nicht. Ein Wechsel in die Private Krankenversicherung ist eine langfristige Entscheidung, bei der unter anderem Leistungsumfang, Beitragsentwicklung, Familienplanung und die Möglichkeiten einer späteren Rückkehr in die GKV berücksichtigt werden sollten.
Reform verändert mehrere Stellschrauben gleichzeitig
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt damit nicht auf einen einzelnen großen Eingriff. Stattdessen verändert es zahlreiche Stellschrauben gleichzeitig.
Für gesetzlich Versicherte werden bestimmte Gesundheitsleistungen unmittelbar teurer. Gutverdienende zahlen durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze auf einen größeren Teil ihres Einkommens Beiträge. Ein Teil der bislang beitragsfrei familienversicherten Partner wird ab 2028 zusätzlich belastet. Gleichzeitig wird die Einkommenshürde für Arbeitnehmer angehoben, die neu in die Private Krankenversicherung wechseln wollen.
Damit wirkt die Reform in zwei Richtungen zugleich: Sie erhöht an mehreren Stellen die finanzielle Beteiligung innerhalb der GKV – und begrenzt gleichzeitig den Kreis der Arbeitnehmer, für die ein Wechsel aus der Versicherungspflicht heraus möglich wird.
Weitere Beiträge mit Einordnungen der ARAG-Experten finden Sie im experten.de-Archiv.
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