BGH zum Werkstattrisiko: Verbraucherschützer fordern neue Regeln für Kaskoversicherte
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Anders als in der Kfz-Haftpflicht bleibt das Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherten. Der Bund der Versicherten kritisiert diese Risikoverteilung – und wirft eine Frage auf, die das Urteil selbst nicht beantwortet.
Mit seinem Urteil zum Werkstattrisiko hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Abgrenzung zwischen Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung vorgenommen. Wie experten.de bereits berichtete, muss ein Kaskoversicherer grundsätzlich nur diejenigen Reparaturkosten ersetzen, die nach den Versicherungsbedingungen erforderlich sind. Stellt eine Werkstatt darüber hinausgehende oder tatsächlich nicht notwendige Arbeiten in Rechnung, kann die Differenz beim Versicherungsnehmer verbleiben.
Der Bund der Versicherten (BdV) nimmt die Entscheidung nun zum Anlass, Änderungen bei der Schadenregulierung zu fordern. Die Verbraucherschützer halten insbesondere die Verteilung des finanziellen Risikos für problematisch. „Wir bedauern diese Entscheidung. Damit bleibt das finanzielle Risiko unklarer oder gekürzter Werkstattabrechnungen letztendlich bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern“, erklärt Bianka Bobell, Versicherungsexpertin beim Bund der Versicherten.
Versicherter soll beurteilen, was selbst für Fachleute strittig sein kann
Im vom BGH entschiedenen Verfahren ging es letztlich um 389,01 Euro. Der Versicherer hatte die Werkstattrechnung weitgehend beglichen, einzelne Positionen jedoch als nicht erforderlich eingestuft und den Erstattungsbetrag entsprechend gekürzt. Für den BdV liegt genau darin das praktische Problem der Entscheidung. Versicherungsnehmer könnten regelmäßig weder technisch beurteilen, welche Reparaturmaßnahmen tatsächlich notwendig seien, noch einschätzen, ob einzelne Rechnungspositionen angemessen ausfielen.
Damit entsteht eine ungewöhnliche Risikoverteilung: Der Versicherte beauftragt eine Fachwerkstatt mit der Reparatur, hat auf deren konkrete Arbeitsweise und Rechnungsstellung jedoch nur begrenzten Einfluss. Kommt es anschließend zum Streit darüber, welche Arbeiten erforderlich waren, kann er die Differenz gegenüber der Werkstatt selbst geltend machen müssen. Der BGH hat dieses Ergebnis rechtlich aus dem Kaskoversicherungsvertrag hergeleitet. Der BdV stellt nun die nachgelagerte Frage, ob Versicherungsbedingungen dieses Risiko anders verteilen sollten.
BdV nimmt Begriff der „erforderlichen Reparaturkosten“ ins Visier
Die Verbraucherschützer fordern deshalb klarere Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung. Insbesondere der Begriff der „erforderlichen Reparaturkosten“ müsse aus ihrer Sicht präzisiert werden. Bobell argumentiert, selbst verständlich formulierte Versicherungsbedingungen lösten das Grundproblem nicht. Von einem Laien könne nicht erwartet werden, technische Reparaturnotwendigkeiten oder die Angemessenheit einzelner Werkstattpositionen zuverlässig zu beurteilen. Hinzu kämen bei einem Kaskoschaden bereits andere finanzielle Belastungen. Je nach Vertrag trägt der Versicherte eine Selbstbeteiligung; außerdem kann eine Schadenregulierung zu einer Rückstufung und damit höheren Beiträgen führen.
Der BdV fordert die Versicherungswirtschaft deshalb auf, die Kostenübernahme bei strittigen Werkstattrechnungen transparenter und verbraucherfreundlicher zu regeln.
Was passiert bei einer vom Versicherer vorgegebenen Werkstatt?
Interessant wird die Debatte insbesondere bei Kaskotarifen mit Werkstattbindung. Das BGH-Urteil bedeutet nicht zwangsläufig, dass jede denkbare Konstellation des Werkstattrisikos abschließend geklärt ist. Der Bundesgerichtshof hat seine Aussage zur Risikoverteilung jedenfalls für die Situation getroffen, in der der Versicherungsnehmer bei der Werkstattwahl keinen Weisungen des Versicherers gefolgt ist. Der BdV lenkt deshalb den Blick auf die umgekehrte Konstellation: Kann ein Versicherer ebenfalls Rechnungspositionen kürzen, wenn die Reparatur von einer Werkstatt ausgeführt wurde, die er seinem Kunden selbst vorgegeben beziehungsweise als Partnerwerkstatt eingebunden hat?
Gerade hier könnte die Frage nach der Risikosphäre neu an Gewicht gewinnen. Denn je stärker der Versicherer die Auswahl und Organisation der Reparatur beeinflusst, desto schwieriger lässt sich argumentieren, dass allein der Versicherungsnehmer das wirtschaftliche Risiko der Werkstattleistung tragen sollte. Ob und unter welchen Vertragsbedingungen daraus tatsächlich eine andere rechtliche Bewertung folgt, hat der BGH mit der aktuellen Entscheidung allerdings nicht allgemein beantwortet.
Urteil klärt Rechtslage – Diskussion über Vertragsgestaltung beginnt erst
Damit stehen nach dem BGH-Urteil zwei Fragen nebeneinander. Rechtlich hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die aus dem Haftpflichtrecht bekannten Grundsätze des Werkstattrisikos nicht ohne Weiteres auf die Kaskoversicherung übertragen werden können. Verbraucherpolitisch beginnt damit erst die Diskussion darüber, ob Versicherer das daraus resultierende Risiko über ihre Bedingungen anders verteilen sollten.
Für Versicherte wird unterdessen wichtiger, welche Vorgaben ihr Kaskovertrag für Reparaturen enthält, ob eine Werkstattbindung vereinbart wurde und wie mit strittigen Rechnungspositionen umgegangen wird. Denn nach dem BGH-Urteil kann die Wahl der Werkstatt nicht nur für die Höhe der Erstattung relevant sein – sondern auch dafür, wer am Ende das Risiko einer fehlerhaften Rechnung trägt.
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