Bundesgerichtshof kippt Zinscap-Prämie bei Krediten
Der Bundesgerichtshof hat über Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr entschieden.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs urteilte, dass die von einer Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln
"Zinscap-Prämie: ...% Zinssatz p.a. …% variabel*
*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."
und
"Zinssicherungsgebühr: ...% Zinssatz p.a. …% variabel*
*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."
im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.
Verbraucherschutzverein klagte
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, klagte auf Unterlassung gegen eine Bank, die in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz von ihren Kunden eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr erhebt.
Nachdem das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, denn bei den angefochtenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Auch wenn die Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen je unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, sind die Klauseln auch insoweit vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie beziehungsweise der Zinssicherungsgebühr nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten anhand bestimmter Vorgaben errechnet wird. Ein "Aushandeln" der Zinscap-Prämie beziehungsweise der Zinssicherungsgebühr hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan.
Zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt
Mit dieser Regelung wirkt es laut Gericht für Kunden so, als würde zum variablen Zinssatz mit einer Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt werden. Denn die Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr dient dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen. Damit stellt sie ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet. Dies ist aber dem Urteil nach nicht rechtens, weil der Zins die einzige Gegenleistung für ein Darlehen ist.
Urteil vom 8. Mai 2018 (Bundesgerichtshof, XI ZR 790/16)
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