Vermittlern droht Firmenlöschung bei widerrechtlicher Firmierung

Zu einer Unterlassungsklage und im schlimmsten Fall zu einer Firmenlöschung kann es kommen, wenn Versicherungsvermittler ihrer Kreativität bei der Firmierung freien Lauf lassen und es auch mit dem Impressum nicht so genau nehmen.

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Eine Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Jürgen Evers, EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Die Wettbewerbszentrale, ein eingetragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hatte vor dem Landgericht Düsseldorf gegen einen Vermittler darauf geklagt, es zu unterlassen, den Firmenbestandteil „Assekuranz Service GmbH“ zu verwenden. Das LG gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, dass der Zusatz in der Firmierung des Versicherungsvermittlers gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verstoße und daher unzulässig sei. In weiterführender Instanz entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Nutzung des Begriffs „Assekuranz Service“ und nicht des Worts „Versicherungsservice“ durch einen Versicherungsvermittler den Eindruck erwecke, dass es sich um eine ausgelagerte Serviceabteilung eines Versicherungsunternehmens handle.

Gemäß § 6 VAG dürfen die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ (inklusive entsprechender fremdsprachlicher Bezeichnungen oder Bezeichnungen, in denen eines dieser Worte enthalten ist) in der Firma, als Zusatz, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Versicherern und deren Verbänden geführt werden. Diese Beschränkung diene dazu, ein Irreführungspotenzial der Begriffe in dem besonders sensiblen Bereich der Versicherungs- und Finanzdienstleistungswirtschaft zu vermeiden. Dabei orientiere sich die versicherungsaufsichtsrechtliche Regelung an bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben für Banken und Kapitalanlagegesellschaften.

Im Geschäftsleben werden Bezeichnungen wie „Versicherung“ oder „Assekuranz“ immer wieder verwendet. Dies geschieht insbesondere durch Versicherungsvermittler, ohne dass der Firmierung ein klarstellender Zusatz hinzugefügt wird, der verdeutlicht, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um einen Versicherer handelt. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber ein Bedürfnis nach dem Schutz der Bezeichnung gesehen.

Eine Irreführung durch die Firmierung werde nicht allein dadurch verhindert, dass eine Gesellschaftsform angegeben wird, die im Regelfall nicht für Versicherer zugelassen ist. Deshalb beziehe sich der versicherungsaufsichtsrechtliche Bezeichnungsschutz auch auf Bezeichnungen, die zur Irreführung der Verbraucher geeignet sind. Um eine untersagte Irreführung von vornherein auszuschließen, sei eine Bezeichnung zu wählen, die den Unternehmensgegenstand unmissverständlich klarstellt, wie zum Beispiel „Versicherungsvermittlungs-GmbH“, „Versicherungsmakler-KG“ oder „Versicherungsagentur“. Versicherungsvermittler sollen die verbotenen Bezeichnungen nach dem Wortlaut der Verbotsbestimmung zwar führen dürfen, wenn diese mit einem Zusatz versehen sind, der die Vermittlereigenschaft klarstellt.

Das OLG München hat jedoch zur wortgleichen Fassung der Vorgängervorschrift entschieden, dass die Bezeichnung „Assekuranz” den Bezeichnungsschutz verletze, wenn der Begriff eine Alleinstellung in der Firma einnehme und kein die Vermittlungseigenschaft klarstellender Zusatz zu dieser Bezeichnung geführt werde. Dies gelte auch dann, wenn die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ Bestandteil der Firmierung bilde.

Unter diesen Umständen sei die Firmierung der Gesellschaft irreführend und dürfe so auch nicht ins Handelsregister eingetragen sein. Die Begriffe „Assekuranz” und „Versicherung” seien dabei inhaltsgleich, weshalb ihre Verwendung nebeneinander mit dem Zusatz „Versicherungsmakler“ Sinn ergebe, wenn zwei Geschäftsgegenstände betrieben werden. So erwecke beispielsweise die Firmierung „Mustermann Assekuranz internationale Versicherungsmakler GmbH“ den Anschein, dass sowohl eine Assekuranz als auch das internationale Versicherungsvermittlungsgeschäft Geschäftsgegenstand sei. Eine Irreführung der verwendeten Firmenbezeichnung in einem Internetauftritt sei zudem insbesondere gegeben, wenn dort in hervorgehobener Weise allein die Bezeichnung „Mustermann Assekuranz“ zu finden sei und der weitere Firmenbestandteil „internationale Versicherungsmakler” nicht erscheine. Diese Firmierung falle eindeutig unter die Verbotsnorm.

Die Verbotsnorm richte sich nicht gegen die konkrete Ausübung des Versicherungsvermittlungsgewerbes durch den unzulässig Firmierenden und sei somit verfassungskonform. Der Firmierende werde nämlich nicht daran gehindert, das ausgeübte Gewerbe fortzuführen. Er müsse nur die Löschung der Firma befürchten und diese widerspreche nicht dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Das gesetzliche Verbot der Führung einer missbräuchlichen Bezeichnung im Firmennamen regele allein die Ausübung der gewerblichen Betätigung des firmierenden Vermittlers. Eine Regelung, die die Ausübung der gewerblichen Betätigung betreffe, sei durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt, die nicht unverhältnismäßig ist. Diesen Anforderungen werde die Verbotsnorm gerecht.

Das Registergericht sei dazu verpflichtet, das Löschungsverfahren bei einer unzulässigen Firmierung einzuleiten und die Löschung der unzulässigen Firmierung vorzunehmen, ohne dass ihm ein Handlungs- noch ein Entscheidungsermessen zugebilligt werde.

Wenn das Registergericht bei einer unzulässigen Firmierung unter der Bezeichnung „Mustermann Assekuranz internationale Versicherungsmakler GmbH“ die Löschungsankündigung auf die Firmierung insgesamt beziehe, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn der unzulässige, weil ohne Zusatz geführte Begriff „Assekuranz” als Kernbestandteil der Firmierung anzusehen sei und es der Firmierenden auf die Fortführung dieser Bezeichnung ankomme.

Das LG Dortmund entschied, dass die Wettbewerbszentrale überdies von einem Versicherungsvermittler nach den Vorschriften des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und des Telemediengesetzes (TMG) verlangen kann, es zu unterlassen, im Impressum seines Internetauftritts die BaFin anzugeben. Nach dem TMG müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen, soweit der Internetauftritt im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Diese Voraussetzungen sind bei einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler gegeben. Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde soll einem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich bei Bedarf über einen Anbieter zu erkundigen und gegebenenfalls Beschwerden über Verstöße gegen Berufspflichten anbringen zu können.

Dem Erfordernis, dem Verbraucher durch Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zu geben, sich bei Bedarf über einen Anbieter zu erkundigen und gegebenenfalls Beschwerden über Verstöße gegen Berufspflichten anzubringen, werde durch die Angabe einer objektiv unzuständigen Aufsichtsbehörde nicht genügt. Denn dem Verbraucher werde dadurch gerade nicht ermöglicht, sich unmittelbar und ohne die Aufsichtsbehörde selbst ermitteln zu müssen, an diese zu wenden.

Weiterführend entschied das OLG Düsseldorf, dass bei „gebundenen“ Vermittlern eine Ausnahme bestehe und die BaFin somit eigenverantwortlich prüfen könne, ob ein Versicherungsvermittler unzuverlässig sei. Verbraucher können sich zwar bei der BaFin über Vermittler beschweren, die BaFin sei jedoch nicht die zuständige Aufsichtsbehörde und eine „indirekte“ Aufsichtsfunktion bestehe nicht.

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