Arbeiten trotz Rente: Wann der Hinzuverdienst steuerfrei bleibt
Immer mehr Menschen arbeiten auch nach dem Renteneintritt weiter. Seit 2026 bietet die Aktivrente einen zusätzlichen Steuervorteil. Doch nicht jeder Hinzuverdienst ist steuerfrei: Für Minijobs, reguläre Beschäftigungen und Selbstständige gelten unterschiedliche Regeln. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe erklärt, worauf Rentner achten sollten.
Wer eine Altersrente bezieht, muss deshalb nicht auf eine Erwerbstätigkeit verzichten. Nach den Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 waren 14 Prozent der Rentnerinnen und Rentner zwischen 65 und 74 Jahren weiterhin berufstätig. Ein Jahr zuvor hatte der Anteil noch bei 13 Prozent gelegen. Besonders verbreitet sind geringfügige Beschäftigungen: 65 Prozent der abhängig beschäftigten Rentnerinnen und Rentner arbeiteten 2025 in einem Minijob.
Doch welche steuerlichen Folgen hat ein zusätzliches Einkommen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) weist darauf hin, dass insbesondere die Art der Beschäftigung entscheidend ist. Seit Anfang 2026 kommt mit der Aktivrente eine weitere Regelung hinzu, die das Arbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich begünstigt.
Minijob: Häufig übernimmt der Arbeitgeber die Steuer
Wer neben seiner Altersrente einen Minijob ausübt, unterliegt grundsätzlich denselben steuerlichen Regeln wie andere geringfügig Beschäftigte. Häufig wird der Arbeitslohn pauschal mit zwei Prozent versteuert. Diese Pauschalsteuer führt in der Praxis meist der Arbeitgeber ab. In diesem Fall muss der Verdienst nicht zusätzlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Allerdings können Beschäftigte dann auch keine Werbungskosten geltend machen, die mit dem pauschal versteuerten Minijob zusammenhängen. Das betrifft beispielsweise Fahrtkosten zum Arbeitsplatz. Alternativ kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuern. Dann wird der Verdienst bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Welche Form der Besteuerung gewählt wird, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber.
Altersrente: Unbegrenzter Hinzuverdienst möglich
Für Bezieher einer gesetzlichen Altersrente gelten seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das gilt auch für vorgezogene Altersrenten. Wer weiterarbeitet, muss deshalb keine Kürzung seiner Altersrente allein aufgrund der Höhe des Erwerbseinkommens befürchten. Das bedeutet allerdings nicht, dass der zusätzliche Verdienst automatisch steuerfrei ist. Bei einer regulären Beschäftigung können Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Anders ist die Situation bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. Bei Hinterbliebenenrenten kann eigenes Einkommen zu einer Kürzung der Rentenleistung führen. Die VLH empfiehlt deshalb, vor Aufnahme einer Beschäftigung die individuellen Auswirkungen mit der Deutschen Rentenversicherung zu klären.
Aktivrente: Bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es einen zusätzlichen steuerlichen Anreiz für Menschen, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Mit der sogenannten Aktivrente können begünstigte Arbeitnehmer bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Voraussetzung ist insbesondere eine Beschäftigung, für die der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entrichtet. Der Steuervorteil gilt ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Ob die Beschäftigten bereits eine Altersrente beziehen oder den Rentenbeginn aufschieben, spielt dabei keine Rolle.
Ein Beispiel: Wer die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat und monatlich 2.500 Euro aus einer begünstigten Beschäftigung verdient, kann davon 2.000 Euro steuerfrei erhalten. Die verbleibenden 500 Euro gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Freibetrag wird grundsätzlich direkt beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Ein gesonderter Antrag ist normalerweise nicht erforderlich.
Nicht jeder arbeitende Rentner profitiert
Die Aktivrente gilt nicht für sämtliche Erwerbstätigkeiten im Ruhestand. Ausgenommen sind insbesondere Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieben sowie Land- und Forstwirtschaft. Auch Einkünfte aus einem Beamtenverhältnis werden nicht begünstigt. Minijobs fallen ebenfalls nicht unter die Aktivrente. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Verdienst pauschal oder individuell versteuert. Begünstigt sein können dagegen Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich, also Midijobs, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Freibetrag von 2.000 Euro gilt monatlich. Nicht ausgeschöpfte Beträge können grundsätzlich nicht auf andere Monate übertragen werden.
Steuerfrei heißt nicht sozialversicherungsfrei
Die Aktivrente reduziert die Einkommensteuerbelastung, beseitigt aber nicht die Sozialversicherungspflicht. Insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können weiterhin anfallen. Welche weiteren Beiträge zu entrichten sind, hängt von der jeweiligen Beschäftigung und dem Versicherungsstatus ab. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Hinterbliebenenrenten erforderlich. Auch wenn Arbeitslohn im Rahmen der Aktivrente steuerfrei bleibt, kann er bei der Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden. Damit kann eine Beschäftigung trotz steuerlicher Begünstigung zu einer Kürzung der Witwen- oder Witwerrente führen. Für Betroffene ist deshalb nicht allein die steuerliche Behandlung entscheidend, sondern die gesamte finanzielle Auswirkung des Hinzuverdienstes.
Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen
Wer neben seiner gesetzlichen Rente weitere Einkünfte erzielt, sollte auch seine mögliche Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung prüfen. Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro. Ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss, hängt allerdings nicht allein von der Höhe der ausgezahlten Rente ab. Denn gesetzliche Altersrenten sind je nach Rentenbeginn nur teilweise steuerpflichtig. Hinzukommen können weitere steuerpflichtige Einkünfte, etwa aus einer Beschäftigung, Vermietung oder betrieblicher Altersversorgung. Auch die Art der Lohnbesteuerung und weitere persönliche Umstände können eine Rolle spielen. Selbst wenn eine Steuererklärung erforderlich ist, bedeutet das noch nicht, dass tatsächlich Einkommensteuer nachgezahlt werden muss.
Steuermindernd berücksichtigt werden können unter anderem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie – bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Für Rentner, die weiterarbeiten möchten, lohnt sich daher eine Gesamtbetrachtung: Entscheidend ist nicht allein, wie viel zusätzlich verdient werden darf, sondern wie sich Steuern, Sozialabgaben und mögliche Rentenanrechnungen auf das verfügbare Einkommen auswirken.
Quellen: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH), Verbraucherinformation „In Rente und erwerbstätig: Das ist steuerlich zu beachten“; Statistisches Bundesamt, Mikrozensus 2025; Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur Aktivrente.
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