Seit dem 1. Januar 2026 können Rentnerinnen und Rentner mit sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei dazuverdienen. Die neue Regelung – bekannt als Aktivrente – soll laut Bundesregierung Anreize für längeres Arbeiten im Alter schaffen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, wer Anspruch hat, welche Bedingungen gelten und wo Fallstricke lauern.
Steuerfreiheit unter Bedingungen
Die steuerfreie Hinzuverdienstgrenze beträgt 24.000 Euro pro Kalenderjahr – allerdings nur für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und danach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. Die VLH betont: Die Steuerfreiheit greift unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird. Nicht begünstigt sind Minijobs, selbstständige Tätigkeiten, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Beamtenbezüge.
Auch bei Abrechnung über Steuerklasse VI kann der Freibetrag genutzt werden – vorausgesetzt, er wird nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis ausgeschöpft. Wichtig: Der Freibetrag ist ein Jahreswert und wird anteilig gekürzt, wenn die Voraussetzungen nicht im gesamten Jahr vorlagen.
Sozialabgaben bleiben bestehen
Trotz Steuerfreiheit besteht weiterhin Sozialversicherungspflicht. Laut VLH müssen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden. Beiträge zur Rentenversicherung sind für Arbeitnehmer freiwillig, für Arbeitgeber hingegen verpflichtend. Eine Gutschrift auf das persönliche Rentenkonto erfolgt in der Regel nicht – der Arbeitgeberanteil fließt in die allgemeine Rentenkasse.
Einfluss auf Hinterbliebenenrenten möglich
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente weist die VLH auf eine wichtige Einschränkung hin: Der Hinzuverdienst im Rahmen der Aktivrente kann zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, da er als anrechenbares Einkommen gilt. Eine individuelle Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger wird dringend empfohlen.
Keine Antragstellung nötig – aber Kontrolle wichtig
Die Aktivrente muss nicht gesondert beantragt werden. Der Freibetrag wird in der Regel durch den Arbeitgeber über das Lohnsteuerverfahren berücksichtigt. Sollte es dabei zu Fehlern kommen, kann eine nachträgliche Korrektur im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.
Ein steuerpolitischer Impuls, keine Strukturreform
Aus Sicht der VLH schafft die Aktivrente neue Spielräume für eine bestimmte Gruppe von Rentnerinnen und Rentnern. Gleichzeitig zeigt die Regelung die Selektivität des Systems: Selbstständige, Beamte und Minijobber bleiben ausgeschlossen. Das Modell erweitert individuelle Optionen – ersetzt aber keine systemische Lösung für den Übergang zwischen Erwerbstätigkeit und Ruhestand.
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