Mehr Netto im Dezember: Lohnsteuerfreibetrag 2026 nutzen
Weihnachtsgeld, Jahresbonus oder ein dreizehntes Monatsgehalt: Für viele Beschäftigte fällt die letzte Gehaltsabrechnung des Jahres etwas üppiger aus. Wer hohe berufliche oder private Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, hat unter Umständen noch eine weitere Möglichkeit, sein Dezembernetto zu erhöhen. Dafür bleibt allerdings nicht mehr viel Zeit.
Bis zum 30. November 2026 können Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Jahr stellen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Wird der Freibetrag rechtzeitig in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen hinterlegt und bei der Dezemberabrechnung berücksichtigt, kann sich die steuerliche Entlastung für das gesamte Jahr auf einen Schlag bemerkbar machen.
Warum sich der Antrag gerade im Dezember lohnen kann
Normalerweise berücksichtigt der Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug nur die steuerlichen Merkmale, die ihm bereits vorliegen. Zusätzliche Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen werden häufig erst mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Die mögliche Erstattung folgt dann im nächsten Jahr.
Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren zieht diesen Effekt zeitlich vor. Das Finanzamt ermittelt aus den voraussichtlich abzugsfähigen Aufwendungen einen Freibetrag, den der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen kann.
Wird ein Jahresfreibetrag erst im Dezember wirksam, kann die Entlastung entsprechend hoch ausfallen. Besonders interessant ist das für Beschäftigte, die zum Jahresende zusätzlich Weihnachtsgeld oder einen Bonus erhalten.
Allerdings handelt es sich nicht um eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers. Es wird lediglich weniger Lohnsteuer einbehalten.
Welche Ausgaben berücksichtigt werden können
Ein Lohnsteuerfreibetrag kommt insbesondere für Arbeitnehmer infrage, deren berufliche Aufwendungen deutlich über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen.
Dazu zählen beispielsweise längere Arbeitswege, beruflich veranlasste Reisekosten, Fortbildungen oder eine doppelte Haushaltsführung.
Auch bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können berücksichtigt werden. Dazu gehören unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuungskosten sowie Krankheits- und Pflegekosten.
Für viele dieser Aufwendungen gilt eine Antragsgrenze von 600 Euro. Bei Werbungskosten ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits im regulären Lohnsteuerabzug enthalten ist.
Daneben gibt es Steuerermäßigungen, für die diese Antragsgrenze nicht gilt. Dazu zählen insbesondere begünstigte Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Sie können sowohl für Eigentümer als auch für Mieter relevant sein.
Der Antrag muss rechtzeitig beim Finanzamt sein
Der Antrag kann über das ELSTER-Portal oder mit den entsprechenden Formularen beim Finanzamt gestellt werden.
Entscheidend ist, dass er spätestens am 30. November 2026 eingeht. Wer die Entlastung noch mit der Dezemberabrechnung erhalten möchte, sollte den Antrag möglichst frühzeitig stellen. Denn zwischen Antragstellung, Bearbeitung durch das Finanzamt und Übernahme der geänderten Steuermerkmale durch den Arbeitgeber kann Zeit vergehen.
Die Lohnsteuerhilfe Bayern empfiehlt deshalb, auch die Lohnbuchhaltung über den eingetragenen Freibetrag zu informieren.
Mehr Netto bedeutet nicht automatisch weniger Steuern
So erfreulich eine höhere Dezemberauszahlung ausfallen kann, an der endgültigen Einkommensteuer ändert der Freibetrag zunächst nichts. Er verändert lediglich den Zeitpunkt, zu dem die steuerliche Entlastung berücksichtigt wird.
Wer seine abzugsfähigen Aufwendungen bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug geltend macht, kann im folgenden Jahr entsprechend weniger Erstattung erwarten. Fallen die tatsächlichen Ausgaben niedriger aus als ursprünglich angegeben, kann sich bei der Steuerveranlagung sogar eine Nachzahlung ergeben.
Auch die Sozialversicherungsbeiträge sinken durch einen gewöhnlichen Lohnsteuerfreibetrag grundsätzlich nicht. Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt bleibt unverändert.
Zudem kann die Eintragung eines Freibetrags eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auslösen. Dabei gelten gesetzliche Ausnahmen.
Der Vorteil liegt damit vor allem in der Liquidität: Beschäftigte müssen nicht bis zur nächsten Steuererklärung warten, um einen Teil ihrer steuerlichen Entlastung zu erhalten. Gerade in einem Monat, in dem Weihnachtsausgaben und andere finanzielle Verpflichtungen zusammentreffen, kann dieser zeitliche Unterschied durchaus ins Gewicht fallen.
Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
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