Rentenstreit: Wann wird eine spätere Steuerkorrektur zum Hinzuverdienst?
Wie weit darf die Rentenversicherung steuerliche Einkünfte bei der Berechnung des Hinzuverdienstes übernehmen? Darüber muss das Sozialgericht München befinden. Hintergrund ist ein ungewöhnlicher Rentenfall.
Am Donnerstag, 8. Oktober 2026, verhandelt das Sozialgericht München über eine Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd in Höhe von 14.639,70 Euro. Gegenstand des Verfahrens ist die Altersrente eines heute 70-jährigen Mannes für die Jahre 2019 und 2020.
Ausgangspunkt sind seine Einkommensteuerbescheide. Für 2019 wurden darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 20.064 Euro ausgewiesen, für 2020 waren es 134.957 Euro. Die Rentenversicherung legte diese Beträge ihrer Berechnung zugrunde. Nach ihrer Auffassung waren damit die seinerzeit geltenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten. Sie hob deshalb die Rentenbewilligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 rückwirkend auf und verlangte 14.639,70 Euro zurück.
Kläger verweist auf Geschäftsvorgänge aus früheren Jahren
Der Rentner bestreitet nicht, dass die Einkünfte in seinen Steuerbescheiden ausgewiesen sind. Er wendet sich vielmehr dagegen, sie in dieser Form als Hinzuverdienst der Jahre 2019 und 2020 zu behandeln. Nach seiner Darstellung entstanden die hohen steuerlichen Ergebnisse zumindest teilweise durch spätere Korrekturen älterer Geschäftsvorgänge. Dabei geht es unter anderem um Umsatzsteuererstattungen sowie Grundstücks- und Gebäudegeschäfte aus früheren Jahren.
Nach Angaben der Klägerseite liegen dazu neben einer Stellungnahme des Steuerberaters weitere steuerliche Unterlagen vor. Diese sollen unter anderem dokumentieren, wie sich Korrekturen älterer Geschäftsvorgänge erst in späteren Jahren auf das steuerliche Ergebnis ausgewirkt haben. Ob diese Darstellung rentenrechtlich trägt, ist Gegenstand des Verfahrens.
Rentenversicherung beruft sich auf Einkommensteuerbescheide
Die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd vertritt im Widerspruchsbescheid eine andere Auffassung. Sie verweist auf die Parallelität von Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht. Danach könne das Arbeitseinkommen regelmäßig unverändert dem Einkommensteuerbescheid entnommen und dem Jahr zugeordnet werden, für das dort die entsprechenden Einkünfte ausgewiesen sind. Bei der Feststellung des Arbeitseinkommens seien die Versicherungsträger nach Auffassung der DRV an die Entscheidungen der Finanzbehörden gebunden. Deshalb folgte die Rentenversicherung auch dem Einwand nicht, ein Teil des Gewinns gehe auf Umsatzsteuererstattungen früherer Jahre zurück.
Für das Jahr 2019 galt nach dem Widerspruchsbescheid grundsätzlich eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Für 2020 war diese im Zuge einer Sonderregelung während der Corona-Pandemie auf 44.590 Euro angehoben worden.
Wie weit reicht die Bindung an das Steuerrecht?
Damit ist im Verfahren nicht die Existenz der Steuerbescheide strittig, sondern deren Bedeutung für die Rentenberechnung. Nach Angaben der Klägerseite hat das Sozialgericht in einem Schreiben vom 23. Juli 2026 mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts angeführt. Dazu gehört einerseits Rechtsprechung zum Grundsatz der Parallelität von Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht.
Andererseits verwies das Gericht demnach auf eine BSG-Entscheidung, nach der nicht ohne Weiteres auf Feststellungen der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden kann, wenn gegen deren tatsächliche Feststellungen oder steuerrechtliche Bewertung schlüssige und erhebliche Einwendungen erhoben werden.
Welche Bedeutung diese Rechtsprechung für den konkreten Fall hat, muss nun das Sozialgericht beurteilen. Die mündliche Verhandlung findet am 8. Oktober 2026 um 10 Uhr vor dem Sozialgericht München statt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 21 R 76/25 geführt.
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