Arbeitszimmer: Finanzamt streicht 4.277 Euro – jetzt entscheidet der BFH
Ein Ehepaar mietet gemeinsam eine zusätzliche Wohnung, die ausschließlich der Ehemann beruflich nutzt. Das Finanzamt will deshalb einen Teil der Kosten nicht anerkennen. Das Finanzgericht Niedersachsen widerspricht: Auch bei einem gemeinsamen Mietvertrag und Zahlungen vom Gemeinschaftskonto kann der vollständige Werbungskostenabzug möglich sein.
Wer für seine berufliche Tätigkeit zusätzliche Büroräume anmietet, kann die damit verbundenen Kosten grundsätzlich steuerlich geltend machen. Doch was gilt, wenn beide Ehepartner im Mietvertrag stehen und die Miete vom gemeinsamen Konto bezahlt wird?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Niedersachsen. In seinem Urteil vom 19. August 2026 (Az. 3 K 54/26) entschied es zugunsten eines Arbeitnehmers, dem das Finanzamt einen Teil seiner Werbungskosten gestrichen hatte. Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer nicht allein darauf an, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Entscheidend ist vielmehr, wem die Aufwendungen wirtschaftlich zuzurechnen sind und ob sie beruflich veranlasst wurden.
Zusätzliche Wohnung ausschließlich als Büro genutzt
Der Kläger arbeitete als Softwareentwickler. Gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern wohnte er in einer Mietwohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Zusätzlich hatten die Eheleute eine rund 60 Quadratmeter große Wohnung im Dachgeschoss desselben Hauses angemietet. Der Mann nutzte diese Räume ausschließlich beruflich. Die zusätzliche Wohnung war von der Familienwohnung getrennt und nur über das gemeinschaftliche Treppenhaus erreichbar. Eine direkte Verbindung zwischen den beiden Wohnungen bestand nicht. Für das Arbeitszimmer fielen monatlich 690 Euro Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten an. Einschließlich weiterer Betriebs- und Energiekosten machte der Arbeitnehmer für das Streitjahr 2023 insgesamt 10.831,56 Euro als Werbungskosten geltend.
Finanzamt kürzt Kosten wegen gemeinsamen Mietvertrags
Das Finanzamt akzeptierte den vollständigen Werbungskostenabzug nicht. Es unterschied zwischen grundstücksbezogenen Aufwendungen, etwa Miete und bestimmten Nebenkosten, sowie nutzungsbezogenen Kosten wie Strom und Heizung. Da beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben hatten und die Zahlungen über ein gemeinsames Konto liefen, erkannte die Behörde die grundstücksbezogenen Kosten nur zur Hälfte beim Ehemann an. Die übrigen Betriebskosten wurden vollständig berücksichtigt. Damit blieben von den geltend gemachten 10.831,56 Euro lediglich 6.554,56 Euro als Werbungskosten übrig. Der Arbeitnehmer wollte die Kürzung nicht hinnehmen und klagte.
Gericht: Berufliche Veranlassung ist entscheidend
Das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Kläger recht. Nach Auffassung der Richter war die Aufteilung der Kosten in grundstücksbezogene und nutzungsbezogene Aufwendungen in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Die Eheleute hatten die zusätzliche Wohnung nicht erworben, sondern ausschließlich zur Nutzung angemietet. Ein Vermögensaufbau durch den Erwerb von Eigentum lag daher nicht vor. Maßgeblich sei, dass die Aufwendungen allein durch die berufliche Tätigkeit des Ehemanns veranlasst waren. Auch die gemeinsame Unterzeichnung des Mietvertrags ändere daran nichts. Das Gericht hielt die Darstellung der Eheleute für glaubhaft, dass die Wohnung ausschließlich für den Beruf des Mannes angemietet worden war und er die Kosten wirtschaftlich allein tragen sollte. Die Ehefrau hatte kein eigenes Interesse an der Nutzung der Räume. Ebenso wenig stand der vollständigen steuerlichen Berücksichtigung entgegen, dass die Zahlungen vom gemeinsamen Konto erfolgten. Das Gericht sprach dem Kläger deshalb weitere 4.277 Euro an Werbungskosten zu.
Warum das Urteil nicht für jedes Homeoffice gilt
Entscheidend für die steuerliche Bewertung war auch die räumliche Trennung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Obwohl sich beide Wohnungen im selben Gebäude befanden, handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Büroräume lagen in einer separat angemieteten Wohnung auf einer anderen Etage. Um sie zu erreichen, musste der Arbeitnehmer das allgemein zugängliche Treppenhaus benutzen. Damit waren die Räume nicht unmittelbar in die private Wohnsphäre eingebunden.
Diese Unterscheidung ist steuerlich wesentlich: Für ein häusliches Arbeitszimmer gelten besondere gesetzliche Abzugsbeschränkungen. Bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer können dagegen die tatsächlich beruflich veranlassten Aufwendungen nach den allgemeinen Werbungskostenregelungen berücksichtigt werden. Das Urteil bedeutet daher nicht, dass Ehepartner künftig sämtliche Kosten eines gemeinsam genutzten Homeoffice vollständig einem von ihnen zuordnen können.
Finanzverwaltung zieht vor den Bundesfinanzhof
Die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 13/26 geführt. Die obersten Finanzrichter müssen nun klären, ob bei einem von Eheleuten gemeinsam angemieteten, aber ausschließlich von einem Ehepartner beruflich genutzten außerhäuslichen Arbeitszimmer zwischen grundstücksorientierten und nutzungsorientierten Aufwendungen zu unterscheiden ist.
Damit steht nicht nur der Werbungskostenabzug von weiteren 4.277 Euro im konkreten Fall auf dem Prüfstand. Die Entscheidung könnte auch für vergleichbare Mietverhältnisse steuerliche Bedeutung haben.
Was Steuerpflichtige daraus mitnehmen können
Das Urteil ist insbesondere für Berufstätige interessant, die außerhalb ihrer Wohnung zusätzliche Arbeitsräume anmieten – etwa Selbstständige, Freiberufler oder Arbeitnehmer mit dauerhaftem Bedarf an einem separaten Büro. Stehen beide Ehepartner im Mietvertrag, muss dies nach der Entscheidung nicht zwangsläufig zu einer hälftigen Aufteilung der Werbungskosten führen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die berufliche Nutzung und die wirtschaftliche Kostentragung nachvollziehbar belegen lassen.
Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte die berufliche Nutzung und die wirtschaftliche Kostentragung dokumentieren. Bei einer abweichenden Entscheidung des Finanzamts kann zudem das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren VI R 13/26 für die Prüfung eines Einspruchs relevant sein.
Urteil: Finanzgericht Niedersachsen, 19. August 2026, Az. 3 K 54/26. BFH-Verfahren anhängig.
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