Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) beschlossen. Mehr Förderung, flexibler Rentenbezug und neue Regeln für Bestandsverträge sollen die bAV attraktiver machen. Doch reichen diese Anpassungen, um die betriebliche Altersversorgung tatsächlich aus ihrem Nischendasein zu holen?
Das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche den Entwurf für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) verabschiedet. Ziel ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) als zweite Säule der Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu etablieren.
Frank Beckmann, Sprecher des aruna bAV-Service, ordnet die Neuerungen ein: „Die Änderungen durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz sind überschaubar, bringen aber dennoch einige interessante Punkte mit sich. So rückt §100 stärker in den Fokus, da die Förderung von 960 auf 1.200 Euro steigt und die Grenze auf 2.898 Euro angehoben wird – gerade für Arbeitgeber wird das zunehmend relevant.“
Auch weitere Maßnahmen hebt Beckmann hervor: „Teilrentner können künftig ihre bAV-Rente schon ab 2026 beziehen, was vor allem für ältere Arbeitnehmer ein wichtiger Hinweis ist. Die Reaktivierung von Bestandsverträgen innerhalb von drei Monaten nach entgeltlosen Zeiten erleichtert den Umgang bei Arbeitgeberwechseln, wenngleich hier noch Luft nach oben besteht. Ob die Änderungen kleine und mittlere Einkommen spürbar positiv beeinflussen werden, bleibt abzuwarten. Für Makler eröffnet die Anpassung jedoch eine weitere Möglichkeit, ihre Mandanten aktiv anzusprechen. Insgesamt macht das Gesetz die betriebliche Altersvorsorge für beide Seiten noch interessanter.“
Die Position von aruna reiht sich ein in eine breite Diskussion um das BRSG II. Bereits zuvor hatten Branchenverbände auf Chancen und Grenzen hingewiesen. So betonte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), dass beim Verbreitungsgrad der bAV noch „deutlich Luft nach oben“ sei (Experten.de berichtete). Auch das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen (IVS) stellte klar, dass Garantievorgaben die Renditechancen in der bAV erheblich einschränken können.
Hintergrund: Mit dem BRSG II will die Bundesregierung die betriebliche Altersversorgung stärker verbreiten und die Rahmenbedingungen verbessern (zum Überblick).
Wichtige Änderungen im BRSG II
- §100 EStG: Förderrahmen steigt von 960 auf 1.200 Euro, Einkommensgrenze wird auf 2.898 Euro angehoben.
- Teilrente: Ab 2026 können Teilrentner ihre bAV-Rente flexibler beziehen.
- Bestandsverträge: Reaktivierung innerhalb von drei Monaten nach entgeltlosen Zeiten möglich.
Themen:
LESEN SIE AUCH
BRSG II: „Beim Verbreitungsgrad der bAV ist deutlich Luft nach oben“
bAV: Renditekiller Garantie
Direktversicherung statt Sozialpartnermodell: BDV zweifelt an Reformwirkung
Betriebsrentenstärkungsgesetz II: „Wer uns Vermittler ausschließt, gefährdet den Erfolg der Reform“
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Zwischen Budgetgrenzen und Talentsuche: Unternehmen justieren ihre Benefits neu
Stuttgarter bAV-Preis 2025: Ausschreibung gestartet
bAV: Unterstützungskassen erstmals einem Rating unterzogen
Pensionssicherung: Beitragssatz für 2024 sinkt deutlich
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.













