Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt in Kraft

Veröffentlichung: 22.01.2026, 07:01 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist der Reformprozess der betrieblichen Altersversorgung (bAV) formal abgeschlossen. Während ein Großteil der Neuregelungen sofort gilt, greifen zentrale Änderungen erst 2026 oder 2027 – und einzelne sogar rückwirkend. Ein Überblick.

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Gesetzliche Verkündung schafft Rechtsklarheit

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist am 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 14). Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen, nachdem der Bundesrat dem Gesetz bereits am 19. Dezember 2025 zugestimmt hatte.

Gemäß Artikel 18 des Gesetzes treten die meisten Änderungen am Tag nach der Verkündung, also am 22. Januar 2026, in Kraft. Für Arbeitgeber, Versorgungsträger und Vermittler bedeutet dies: Die neuen Regelungen sind ab sofort zu berücksichtigen – allerdings nicht einheitlich, denn mehrere Vorschriften gelten zu späteren Zeitpunkten.

Gestaffeltes Inkrafttreten zentraler Regelungen

Der Gesetzgeber hat für einzelne Reformelemente bewusst abweichende Inkrafttretensregelungen vorgesehen. Diese betreffen insbesondere steuerliche Förderinstrumente, arbeitsrechtliche Vorschriften sowie rentenrechtliche Detailanpassungen.

Zum 1. Januar 2027 treten in Kraft:

  • die Änderungen des § 6 BetrAVG (vorzeitige Altersleistungen),
  • die Neuregelungen des § 100 EStG zur Geringverdienerförderung.

Gerade Letztere gelten als ein zentrales Instrument, um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in einkommensschwächeren Beschäftigtengruppen weiter auszubauen.

Zum 1. Juli 2026 folgen Änderungen im Versicherungsvertragsrecht, unter anderem:

  • Anpassungen im § 212 VVG zur Fortsetzung einer Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt,
  • flankierende Änderungen im Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz.

Diese Neuregelungen betreffen insbesondere Konstellationen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien und Übergangsphasen ohne laufendes Arbeitsentgelt.

Rückwirkend zum 1. Juli 2024 gilt zudem die Änderung des § 120f SGB VI zur internen Teilung und Verrechnung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier geht es um technische Anpassungen im Versorgungsausgleich, die nun gesetzlich präzisiert wurden.

„Die Änderungen durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz sind überschaubar, bringen aber dennoch einige interessante Punkte mit sich. So rückt §100 stärker in den Fokus, da die Förderung von 960 auf 1.200 Euro steigt und die Grenze auf 2.898 Euro angehoben wird – gerade für Arbeitgeber wird das zunehmend relevant“, ordnete Frank Beckmann, Sprecher des aruna bAV-Service, ein.

Bedeutung für Praxis und Beratung

Für Unternehmen und Vermittler ergibt sich daraus ein erhöhter Abstimmungsbedarf. Während Teile des Gesetzes sofort gelten, müssen andere Regelungen in der Personal-, Steuer- und Vorsorgeplanung erst zu späteren Zeitpunkten berücksichtigt werden. Insbesondere bei der Geringverdienerförderung, bei versicherungsförmigen Durchführungswegen und bei rentenrechtlichen Sonderfällen ist eine genaue zeitliche Zuordnung erforderlich.

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