Reform des Anfechtungsrechts steht bevor

Veröffentlichung: 23.11.2016, 09:11 Uhr - Lesezeit 7 Minuten

Das deutsche Insolvenzrecht ermöglicht die Anfechtung von Zahlungen für Warenlieferungen und Dienstleistungen für einen zurückliegenden Zeitraum von bis zu zehn Jahren. Die Rechtsprechung hat zur Beweiserleichterung der Insolvenzverwalter zahlreiche Indizien entwickelt. Für die Praxis der Unternehmen besonders wichtig war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur nachträglichen Vereinbarung von Ratenzahlungen aus dem Jahr 2012. Sie führte zur Anfechtung zahlreicher Zahlungen auf Lieferungen aus lange vor Insolvenz vorgenommenen Zeiten und steigerte das Bedürfnis der Unternehmen nach einer Versicherung gegen diese Risiken. Gleichzeitig rief diese Rechtsprechung den Gesetzgeber auf den Plan, der eine Reform des Anfechtungsrechts angestoßen hat. Wir haben vor diesem Hintergrund ein Interview mit den beiden Düsseldorfer Rechtsanwälten Burkhard Niesert und Dr. Stefan Krüger, beide Partner der Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, geführt.

(PDF)
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Die Rechtsprechung zur nachträglichen Ratenzahlungsvereinbarung als Indiz für die Kenntnis des Zahlungsempfängers von der Zahlungsunfähigkeit des Kunden hat viel Unruhe geschaffen. Können Sie die Entscheidung kurz skizzieren?

cms.zevup.x Burkhard Niesert, Rechtsanwalt, Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

RA Burkhard Niesert: Die erste Entscheidung des BGH hierzu vermittelte tatsächlich den Eindruck, dass allein die nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung schädlich sei. Dies wäre für die in vielen Fällen notwendige Unterstützung der Kunden durch ihre Lieferanten genauso eine schwierige Situation gewesen wie für Warenkreditversicherer. Denn niemand wäre sich seines Geldes sicher gewesen.

RA Dr. Stefan Krüger: Deshalb hat der BGH eine weitere Präzisierung vorgenommen. Erfolgt die Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, liegt keine Indizwirkung vor. Vielmehr muss die Bitte um Ratenzahlungsvereinbarung mit der Erklärung verbunden werden, dass ohne eine solche Vereinbarung die fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können.

RA Niesert: Vorsicht ist allerdings bei der Einschaltung von Inkassounternehmen geboten, wenn zuvor mehrmals gemahnt wurde. Das Inkassounternehmen ist dahingehend zu instruieren, dass eine Ratenzahlung möglichst nicht vereinbart wird.

cms.bowly.x Dr. Stefan Krüger, Rechtsanwalt, Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

RA Dr. Krüger: Es ist deshalb zu überlegen, eine Ratenzahlungsvereinbarung bereits mit der ersten Mahnung anzubieten. Dann beruht die Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr auf einem Wunsch des Schuldners und dieser braucht keine Kreditwürdigkeit darzulegen. Entschieden wurde ein solcher Fall – soweit ersichtlich – noch nicht.

Und was ändert sich mit der Reform des Anfechtungsrechts?

RA Niesert: Zunächst wird die Anfechtungsfrist bei der Vorsatzanfechtung auf regelmäßig vier Jahre vor Insolvenzantragstellung begrenzt.

RA Dr. Krüger: Sodann muss zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners tatsächlich vorliegen und dies dem Gläubiger bekannt sein.

RA Niesert: Andererseits darf das durch Zwangsvollstreckung Erlangte praktisch immer behalten werden. Dies ist eine Neuerung, die den Gläubiger schützt. Allerdings wird dies auch zur schnelleren Inanspruchnahme der Gerichte und zu einer Verminderung der Einschaltung von Inkassounternehmen führen. Denn für das Inkasso gilt dieses Privileg nach Ansicht des BGH nicht.

RA Dr. Krüger: Manch einer spricht deshalb schon davon, die Insolvenzanfechtung werde hierdurch auf ein Minimum eingeschränkt.

RA Niesert: Aber das dürfte wohl übertrieben sein, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass der Gesetzgeber die Auswüchse einiger Insolvenzverwalter und des Bundesgerichtshofs aktiv bekämpft.

RA Dr. Krüger: Diesem Ziel dient auch die geplante Änderung des Begriffs des Bargeschäfts. Denn bei dem Austausch von gleichwertigen Leistungen ist eine Anfechtung in Zukunft nur möglich, wenn der Schuldner unlauter handelte. Das dürfte darauf hinauslaufen, dass Bargeschäfte nur in Extremfällen anfechtbar sind.

Stirbt damit die Anfechtungsversicherung?

RA Niesert: Sicher nicht. Die Anfechtungsversicherung ist eine vernünftige Lösung im Werkzeugkasten der Absicherung von Lieferanten zusätzlich zur Warenkreditversicherung. Denn bei erfolgreicher Anfechtung stehen oft hohe Beträge und die Existenz des Gläubigers auf dem Spiel.

Hinzu kommt, dass für potenzielle Anfechtungsrisiken nicht einmal Rückstellungen gebildet werden dürfen. Und last but not least: Es bleibt bei diversen Anfechtungstatbeständen wie der Anfechtung bei kongruenter oder inkongruenter Deckung, die unter dem Strich zur Anfechtbarkeit von Zahlungen innerhalb von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag führen kann.

RA Dr. Krüger: Ferner erscheint es aus Sicht der Warenkreditversicherer legitim, wenn sie die Anfechtungsrisiken gänzlich aus ihren Bedingungen herausnehmen, das heißt, wird eine einmal vorgenommene Zahlung später angefochten, kann der Lieferant bei späterer Anfechtung nicht mehr auf seine Warenkreditversicherung zurückgreifen.

Wir gehen davon aus, dass dies in Zukunft der Regelfall in den Bedingungen der Warenkreditversicherer sein wird, weil der Versicherungskunde sich durch eine Anfechtungsversicherung wegen dieses speziellen Risikos separat absichern kann.

RA Niesert: Es ist insoweit ja auch zu bedenken, dass das Risiko einer Warenkreditversicherung auf den Eintritt der Insolvenz, nicht auf darüber hinausgehende Rückforderungen, zum Beispiel wegen schlechten Debitorenmanagements des Kunden, berechnet ist. Und wann tritt die Reform in Kraft?

RA Dr. Krüger: Hoffentlich noch in dieser Legislaturperiode.

Herr Niesert, Herr Dr. Krüger, vielen Dank für das informative Gespräch.

Bild: (1) © Jakub Jirsák / fotolia.com (2 & 3) © Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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