Vorsicht: Abmahnung wegen des Facebook „Gefällt mir“ Buttons
Die Rechtsanwälte Jöhnke und Reichow schildern anhand einer aktuellen Abmahnung sehr nachdrücklich, wie groß die Gefahr ist, abgemahnt zu werden, wenn der Facebook „Gefällt mir“ Buttons verwendet wird.
Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbBRechtsgrundlage für Abmahnungen zur Thematik „Facebook-Like-Button“ ist ein Urteil des LG Düsseldorf vom 09.03.2016 (Az: 12 O 151/15). Tatsache ist, dass das LG Düsseldorf bei der Einbindung von Facebooks „Like“-Buttons auf Unternehmenswebseiten ohne vorherige Aufklärung und Zustimmung der Seitenbesucher hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Facebook einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften annimmt.
In den Abmahnungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die Fidentus GmbH stellt diese auf das Urteil des LG Düsseldorf ab und begründet damit die geltend gemachten Ansprüche. Dabei wird auf das Fehlen der entsprechenden Datenschutzhinweise auf den Homepages der Mitbewerber abgestellt, welche wiederum bei der Nutzung der besagten Buttons erforderlich gewesen wäre. Dieses stelle wiederum einen Verstoß gegen Lauterkeitsrecht (UWG) dar:
3a UWG (Rechtsbruch)
Bhörn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbBUnlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Ob die geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche berechtigt sind, sollte unbedingt im Einzelfall überprüft werden.
Das Urteil des LG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde vor dem OLG Düsseldorf Berufung gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf eingelegt. Die Berufungsentscheidung des OLG steht noch aus und wird erfahrungsgemäß noch andauern. Vor diesem Hintergrund kann derzeit noch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Berufungsinstanz das Urteil der Instanz bestätigen wird.
Was bedeutet das für noch nicht Betroffene?
Anzuraten ist in jedem Fall den Like-Button unverzüglich von der Webseite zu entfernen, bis eine Entscheidung des OLG vorliegt und Rechtsklarheit herrscht. Bis dahin sind derartige Buttons ein Sicherheits- und Kostenrisiko. Um etwaigen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen, sollte vielmehr „Tür und Tor“ geschlossen und vorerst auf die Buttons verzichtet werden.
Was bedeutet das für Betroffene / Abgemahnte?
Es wird dringend angeraten zeitnah die Abmahnung juristisch überprüfen zu lassen. Sollten Sie Fristen versäumen und nicht reagieren, so drohen gerichtliche Schritte der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zum Beispiel im Wege einer einstweiligen Verfügung. Mit einer einstweiligen Verfügung entstehen weitere Kosten, die es möglichst vermeiden gilt.
Unsere unverbindlichen Tipps für Betroffene:
- Zahlen Sie vorerst nicht den geforderten Betrag aus der Abmahnung.
- Unterschreiben Sie nicht die beigefügte Unterlassungserklärung.
- Versäumen Sie auf keinen Fall die Ihnen gesetzten Fristen.
- Nehmen Sie gern unsere Erfahrung in Anspruch.
Sollten eine Abmahnung, ein Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg bereits eingereicht sein, unterstützt die Kanzlei Jöhnke und Reichow die betroffenen Unternehmen in allen Fragen. Im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs werden Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen die Vorwürfe der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erörtert. Der Erstkontakt ist selbstverständlich kostenlos.
Einen weitergehenden Artikel der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zu der Entscheidung des LG Düsseldorf finden Sie hier.
Bild: (1) © Maksim Kabakou / fotolia.com (2 & 3) © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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