Das OLG Saarbrücken stellt mit Urteil vom 09. Mai 2018 (Az: 5 U 23/16) klar, dass ein bei Antragsstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung verschwiegener Arztbesuch keine Arglist bedeuten muss. Dies gilt auch dann nicht, wenn ihm dabei körperliche und psychische Beschwerden attestiert wurden.
Sachverhalt vor dem OLG Saarbrücken
Der Versicherte ist von Beruf Schornsteinfeger. Zwecks Beantragung einer Kur suchte er seine Hausärztin auf. Diese attestierte ihm ein Erschöpfungssyndrom, ein Burnout-Syndrom sowie Schlafstörungen.
Circa ein Jahr später schloss er eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, ohne bei Antragsstellung diesen Arztbesuch anzugeben. Die Frage, ob er in den letzten 5 Jahren untersucht, behandelt oder beraten worden sei, verneinte er.
Schließlich begab sich der Versicherte in stationäre Behandlung in ein Reha-Zentrum für Psychosomatik. Nachdem er auf seinen Antrag hin in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, beantragte er bei seinem Versicherer aufgrund einer depressiven Störung und Höhenangst Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
Der Versicherer verweigerte die Zahlung. Er erklärte den Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund falscher Angaben im Versicherungsantrag.
Antragstellung muss wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen
Im Rahmen der Antragsstellung sind die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Schließlich will der Versicherer das Risiko, das er versichern soll, einschätzen. Grundsätzlich müssen daher alle Umstände angegeben werden, nach denen der Versicherer fragt.
Anderenfalls kann der Versicherer von den Rechten Gebrauch machen, die ihm durch § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eingeräumt werden: Kündigung und Vertragsrücktritt.
Außerdem kann der Versicherer gesetzlich den Vertrag nachträglich anfechten, falls der Versicherte arglistig getäuscht hat. Für eine arglistige Täuschung reichen allein bewusst wahrheitswidrige und unvollständige Angaben nicht aus.
Vielmehr muss sich der Versicherte bei der Beantwortung der Fragen bewusst sein, dass das Verschweigen nachgefragter Umstände geeignet ist den Vertragsschluss zu beeinflussen. Dann erst wird aus der Anzeigepflichtverletzung auch eine arglistige Täuschung. Verschweigt der Versicherte zum Beispiel Erkrankungen, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen müssen, liegt ein starkes Indiz für arglistiges Verhalten vor.
Verschwiegener Arztbesuch keine Arglist des Versicherten
Nach Auffassung des OLG liegt im vorliegenden Fall keine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages vor. Der Versicherer konnte den ihm obliegenden Nachweis eines arglistigen Verschweigens nicht führen.
Die ausdrückliche Frage nach Behandlungen und Untersuchungen in den letzten fünf Jahren verneinte der Versicherte objektiv wahrheitswidrig. Darin lag eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gemäß § 19 Abs. 1 VVG. Das OLG Saarbrücken bezweifelt aber, dass der Versicherte den Arztbesuch verschwieg, um den Vertragsschluss zu beeinflussen. Der Versicherte hatte wohl vielmehr dem streitgegenständlichen Arztbesuch keine hinreichende Relevanz zugemessen, da es bei diesem nur um die Erlangung einer Bescheinigung für eine Familienkur auf Kosten des Rentenversicherungsträgers ging.
Daraus folgt, dass ein bewusst verschwiegener Arztbesuch keine Arglist bedeuten muss. Für die Bejahung von Arglist reicht keine einfache Lüge aus.
Rücktritt nur bei Belehrung seitens des Versicherers
Nach Auffassung des OLG Saarbrücken liegt auch kein wirksamer Vertragsrücktritt vor.
Damit die Versicherung infolge einer Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag zurücktreten kann, muss sie gem. § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen.
Hier wurde der Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht als gesondertes Schriftstück, sondern im Rahmen des Antragsformulars als sogenannte „Doppelbelehrung“ erteilt. Bei einer solchen hat der Versicherer unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen unübersehbar auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung allgemein hinzuweisen und diese an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen zu erläutern.
In diesem Fall wurde die Stelle, an der sich die Erläuterung befindet, nicht angegeben. Auch war die Belehrung drucktechnisch nicht so gestaltet, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt. Der Versicherte konnte diese übersehen. Die Hinweise waren zwar teils fettgedruckt. Sie unterschieden sich aber in ihrer übrigen Gestaltung nicht vom weiteren Text.
Praxishinweis
Die vorliegende Entscheidung zeigt wieder, dass der Versicherer die Beweislast für Arglist trägt. Hier ergeben sich regelmäßig Beweisschwierigkeiten für den Versicherer, da auf Arglist meist nur mittels Indizien geschlossen werden kann (vgl. BGH vom 10.05.2017 - Az. IV ZR 30/16).
Allein die Nichtangabe von Arztbesuchen begründet für sich alleine jedenfalls noch nicht die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers (vgl. BGH vom 10.05.2017 - Az. IV ZR 30/16). Dem Versicherten sollte aber bewusst sein, dass eine Anzeigepflichtverletzung unter Umständen durchaus auch zur Aufhebung des Versicherungsvertrages führen kann, wenn die Versicherung sich ihrerseits an die formellen Vorgaben des § 19 Abs. 5 VVG hält.
Wie man an dieser Entscheidung sieht, ist nicht jede Leistungseinstellung des Versicherers rechtlich haltbar und hält einer gerichtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH vom 10.05.2017 - Az. IV ZR 30/16). Übt der Versicherer Gestaltungsrechte aus, so muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob der Versicherer überhaupt dazu berechtigt gewesen ist. Für Leistungseinstellungen gibt es formelle sowie materielle Voraussetzungen (vgl. OLG Saarbrücken vom 07.04.2017 - Az. 5 U 32/14). Dieses muss der Versicherer einhalten und seine Entscheidungsbegründung transparent, nachvollziehbar und vollständig vorlegen (vgl. OLG Hamm vom 27.09.2017 - Az: 20 U 96/17).
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Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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